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   VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396   

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https://dejure.org/2013,29504
VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 (https://dejure.org/2013,29504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 (https://dejure.org/2013,29504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. September 2013 - 11 ZB 13.1396 (https://dejure.org/2013,29504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.2011 - 3 C 31.10

    Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 19.07.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.10.2011 - 3 C 31/10 - DAR 2012, 346) kommt bei der Prüfung der Frage, ob im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I, S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 (3 C 31/10 - DAR 2012, 346), in dem es zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 2 FeV ausgesprochen hat, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die (erneute) Ablegung einer Fahrprüfung angeordnet wird oder nicht, dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zukomme, nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es sich im dort in mitten stehenden Fall um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis handelte, die grundsätzlich nur befristet erteilt wird, sondern diesen Grundsatz unabhängig von der Frage der Befristung aufgestellt.

  • VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 BV 10.712

    Kein Anspruch auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 19.07.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716) und des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.10.2011 - 3 C 31/10 - DAR 2012, 346) kommt bei der Prüfung der Frage, ob im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, auch nach der Änderung von § 20 Abs. 2 FeV durch die 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I, S. 1338) dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu.
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 11 B 11.1873

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung der Klassen 1 und 3 (alt)

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396
    In seinem Urteil vom 17. April 2012 (11 B 11.1873) hat der Senat einen Zeitraum von 17 Jahren fehlender Fahrerlaubnisinhaberschaft bzw. Fahrpraxis für eine prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E als deutlich zu lang angesehen, obwohl der Betroffene seit vier Jahren vor Beantragung dieser Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B war.
  • VG Braunschweig, 15.10.2015 - 6 A 180/14

    Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisprüfung; Fahrpraxis; Neuerteilung

    In diesem Rahmen kommt der Dauer fehlender Fahrpraxis eine wesentliche Bedeutung zu; dieser Gesichtspunkt ist in erster Linie zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, NJW 2012, 696 Rn. 11 - zu der vergleichbaren Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV - OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, B. v. 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 7; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 20 FeV Rn. 2 m.w.N.; Haus in: NK-GVR, § 20 FeV Rn. 24 m.w.N.).

    Denn in diesen Fällen wird lediglich von einer fortbestehenden Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht, während es im Fall des § 20 Abs. 2 FeV um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung bzw. ausdrücklichem Verzicht geht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 7).

    Wenn ein Bewerber deutlich mehr als 17 Jahre ohne Fahrpraxis ist, bleibt auch trotz zuvor langjährigen Führens von Kraftfahrzeugen zweifelhaft, ob er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten noch in einem Umfang verfügt, der das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet (ebenso im Ergebnis BayVGH, B. v. 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 6, für einen Fall fehlender Fahrpraxis von mehr als 15 Jahren bei zuvor "sehr langer" Fahrpraxis).

    Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa oder einem Fahrrad würde hier daher beispielsweise ebenso wenig genügen wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (vgl. BayVGH, B. v. 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, U. v. 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24).

  • VG Stuttgart, 01.03.2017 - 1 K 2693/16

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A 180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24).

    Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 11 CE 15.1217

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

    Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau und der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 11 ZB 13.1396 - juris Rn. 4; U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 A 55.12 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 30.9.2014 - 3 D 35.14 - juris Rn. 7; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 20 FeV Rn. 2; ebenso zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FeV BVerwG, U.v. 27.10.2011 - NJW 2012, 696 unter Bestätigung von BayVGH, U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - juris).
  • VGH Bayern, 23.08.2023 - 11 C 23.1065

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne erneute theoretische und praktische Prüfung

    Die Anforderungen an das Führen solcher Fahrzeuge, die von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind, weil ihre Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, unterscheiden sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, so wesentlich von denen an das Führen von Fahrzeugen, für die die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist, dass die Fahrpraxis die hier erforderliche Befähigung nicht belegen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 11 ZB 13.1396 - VRS 125, 187 = juris Rn. 6, 8; OVG NW, B.v. 22.3.2012 - 16 A 55/12 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.12.2011 - 9 K 5357/10 - juris Rn. 8; Dauer, a.a.O, § 20 FeV Rn. 2a; Haus, a.a.O. § 20 FeV Rn. 35).

    Entschieden hat er dies bislang allerdings nur für eine Zeitspanne von mehr als 15 Jahren ohne Fahrerlaubnis (BayVGH, B.v. 19.9.2013 - 11 ZB 13.1396 - VRS 125, 187 = juris Rn. 6).

  • VG Köln, 16.09.2022 - 6 L 1375/22
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris, Rn. 9, und vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris, Rn. 9 f., und vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris, Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35.14 -, juris Rn. 7; Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 20 FeV (Stand: 01.12.2021), Rn. 35; ebenso zur Verlängerung von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris, Rn. 13.
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