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VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Fehlender Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots zum Schutz einer Grundstücksein- und -ausfahrt
- verkehrslexikon.de
Kein Anspruch auf Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots zum Schutz einer Grundstücksein- und -ausfahrt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anordnung eines beschränkten Haltverbots gegenüber einer Grundstückseinfahrt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855
Photovoltaikanlage; Rücksichtnahmegebot; Lärmimmissionen; Lichtimmissionen; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867
Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris; BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris Rn. 5). - VGH Baden-Württemberg, 17.02.2009 - 10 S 3156/08
Zur ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes bei Verfahrensfehlern - hier: …
Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867
Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH BW, B.v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris;… BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 21.12.2005 - 11 CS 05.1329
Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO; …
Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats dem Eigentümer einer Grundstücksein und -ausfahrt selbst mehrmalige Rangiervorgänge grundsätzlich zuzumuten (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 - 11 CS 05.1329 - juris Rn. 41). - VGH Bayern, 08.11.2010 - 11 ZB 10.714
Aufstellung eines Halteverbotszeichens im Anliegerinteresse
Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2014 - 11 ZB 13.867
Bei einer Grundstücksein- und -ausfahrt ist die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auch deswegen in der Regel nicht notwendig, weil eine solche leicht zu erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.714 - juris Rn. 4), andernfalls aber auch leicht als solche zu kennzeichnen ist.