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   VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452   

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VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452 (https://dejure.org/2015,4809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452 (https://dejure.org/2015,4809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - 11 ZB 14.1452 (https://dejure.org/2015,4809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im Strafverfahren wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

  • rewis.io

    Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im Strafverfahren

  • ra.de
  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubniserteilung nach Entziehung wegen Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; StVG § 2 Abs. 4 S. 1
    Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im Strafverfahren wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisbehörde kann von den für Fahreignung wesentlichen strafrichterlichen Feststellungen ausgehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisbehörde kann von den für Fahreignung wesentlichen strafrichterlichen Feststellungen ausgehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2988
  • NZV 2015, 566
  • DÖV 2015, 490
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92

    Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.).

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des strafrichterlich festgestellten Sachverhalts ergeben sich auch nicht daraus, dass das Geständnis des Verurteilten und das Ergebnis des Verfahrens auf einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 a.a.O. und BayVGH, B.v. 12.8.2013 a.a.O.).

    Vielmehr kann diese Frage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1992 (11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26) dahingehend als geklärt angesehen werden, dass sich der Verurteilte den in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalt auch im Falle einer Verständigung bei der Prüfung seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann entgegenhalten lassen muss, wenn er - wie hier - gegen das Strafurteil weder Berufung eingelegt noch später ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben hat und auch keine hinreichenden und nachvollziehbaren Gründe dafür vorträgt, warum er die ihm zur Last gelegten Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen haben könnte.

  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 11 ZB 11.2200

    Strafgerichtliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung und tätlicher Beleidigung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).

    Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des strafrichterlich festgestellten Sachverhalts ergeben sich auch nicht daraus, dass das Geständnis des Verurteilten und das Ergebnis des Verfahrens auf einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 a.a.O. und BayVGH, B.v. 12.8.2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1981 - 7 B 188.81
    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    - 1 BvR 2011.10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36).
  • AG München, 13.08.2014 - 345 C 5551/14

    Dash Cam im Straßenverkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Von der erneuten Verwertung konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unabhängig von der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu VG Ansbach U.v. 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - DAR 2014, 663; AG München, B.v. 13.8.2014 - 345 C 5551.14 - ZD 2014, 530), absehen.
  • VG Ansbach, 12.08.2014 - AN 4 K 13.01634

    Betrieb einer On-Board-Kamera in einem Pkw; Zur Bestimmtheit

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Von der erneuten Verwertung konnte das Verwaltungsgericht daher ohne Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und unabhängig von der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu VG Ansbach U.v. 12.8.2014 - AN 4 K 13.01634 - DAR 2014, 663; AG München, B.v. 13.8.2014 - 345 C 5551.14 - ZD 2014, 530), absehen.
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    - 1 BvR 2011.10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36).
  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Blutalkoholkonzentration 1,61 ‰)

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2015 - 11 ZB 14.1452
    Außerdem entfällt die Bindungswirkung, wenn gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - juris Rn. 7, B.v. 3.9.1992 - 11 B 22.92 - BayVBl 1993, 26 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 11 BV 14.2738

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach

    Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10).

    Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 a. a. O. Rn. 10 m. w. N.).

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).

  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 11 BV 15.1589

    Erfolgloser Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 Rn. 10 sowie B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.1808

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 - 3 B 68.14 - ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; B.v. 16.7.2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 18; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 22.4.1992 - 1 B 61.92 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 - 12 ME 142/16 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - juris Rn. 19; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - NJW 2015, 2988 = juris Rn. 10; B.v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 - juris Rn. 12, 20; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 108 Rn. 21).
  • VG Augsburg, 23.07.2021 - Au 7 S 21.1407

    Einstweiliger Rechtsschutz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung

    Vielmehr kann sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris).
  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682

    Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VGH Bayern, 15.04.2015 - 11 ZB 15.706

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung; Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 (11 ZB 14.1452), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Empfangsbekenntnis zufolge am 16. März 2015 zugegangen ist, ist unbegründet.
  • VG Ansbach, 14.10.2015 - AN 10 K 14.00073

    Kein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt (vgl. zuletzt: B.v. 13.2.2015, Az. 11 ZB 14.1452, juris) ist die Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgesetzten Sachverhalts nach § 3 Abs. 4 StVG über den dort geregelten Wortlaut hinaus auch dann anzunehmen, wenn es sich um abweichen zu Gunsten eines Angeklagten handelt und wenn nicht ein Entziehungsverfahren, sondern wie vorliegend, ein Erteilungsverfahren zu Grunde liegt.
  • VG Augsburg, 03.09.2018 - Au 7 K 18.306

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung im

    Dabei entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht trotz der gesetzlich nicht ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung für das Erteilungsverfahren in § 3 Abs. 4 StVG grundsätzlich von dem in einem rechtskräftigen Straf- oder Bußgeldverfahren festgestellten Sachverhalt, an dem sich der Betroffene festhalten lassen muss, ausgehen müssen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 11 ZB 15.2682 m.w.N; B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 19.10.2015 - 11 C 15.1987

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt)

    Vielmehr können sie auch hier grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - juris; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
  • VG München, 14.09.2020 - M 26b S 20.3486

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Vielmehr können sie grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten Feststellungen ausgehen, an denen sich der Betroffene festhalten lassen muss, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2015 - 11 ZB 14.1452 - BayVBl 2016, 59; B.v. 12.8.2013 - 11 ZB 11.2200 - juris Rn. 7 für die Wiedererteilung der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis).
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