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   VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856   

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VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856 (https://dejure.org/2014,32595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2014 - 11 ZB 14.856 (https://dejure.org/2014,32595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2014 - 11 ZB 14.856 (https://dejure.org/2014,32595)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550).

    Das ist, falls ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen ist, dann erst eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013, a.a.O.).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Auch der Bundesgerichtshof (vgl. U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878) geht davon aus, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht in Betracht kommt, wenn ein Kollegialgericht aufgrund sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung unter erschöpfender Würdigung die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit bejaht hat.

    Auch dass es sich um einen grundsätzlich beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) handelte (vgl. hierzu BGH, U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - juris Rn. 13), kam nicht zum Tragen.

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    1.1 Ein ernstlich beabsichtigter Schadensersatzprozess vermag ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu begründen, wenn der Prozess offensichtlich aussichtslos ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist und damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468).

    Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 11 CE 13.765

    Besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen; Vermögensdelikte

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Die Beschwerde gegen den Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) zurück.

    Hier hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verneint und dabei ausdrücklich die Gutachtensbeibringungsanordnung durch die Behörde für rechtmäßig befunden.

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.1993 - 2 B 28.93
    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Aber auch Kollegialentscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, brauchen jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28.93 - juris; BayVGH, B.v. 27.1.2012 - 3 ZB 09.75 - juris Rn. 5, B.v. 4.5.2010 - 3 ZB 09.88 - juris Rn. 6), nicht außer Betracht zu bleiben.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.05.2004 - 6 B 17.04

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Revisionsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Der für Amtshaftungsklagen letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung anlehnt (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2004 - 6 B 17.04 - juris Rn. 4 f.), hat im Laufe der Zeit in seiner Rechtsprechung unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rechtsfigur Einwänden gegen die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie Rechnung getragen und damit gewichtige Vorbehalte in der Literatur ausgeräumt.
  • VG München, 19.03.2013 - M 6b E 13.512

    Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Der Kläger erhob Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (M 6b E 13.512) ablehnte.
  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 3 ZB 09.88

    Stellenbesetzung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ausforschungsbeweis;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2014 - 11 ZB 14.856
    Aber auch Kollegialentscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, brauchen jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28.93 - juris; BayVGH, B.v. 27.1.2012 - 3 ZB 09.75 - juris Rn. 5, B.v. 4.5.2010 - 3 ZB 09.88 - juris Rn. 6), nicht außer Betracht zu bleiben.
  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 B 09.2566

    Widerruf einer Prüferbestellung; Feststellungsinteresse nach Erledigung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 3 ZB 09.75

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag; berechtigtes Interesse;

  • VGH Bayern, 20.12.2012 - 2 B 12.1977

    Fortsetzungsfeststellungsklage; faktisches Gewerbegebiet, Entertainment-Center;

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 11 BV 18.2403

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Diabetes - Anforderungen der

    Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 11 BV 15.487 - juris Rn. 25; B.v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.06.2015 - 11 BV 15.487

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.07.2017 - 11 ZB 17.1199

    Fehlende Fahreignung - Zu kurze Zeit der Legalbewährung nach Entlassung aus der

    Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 11 BV 15.487 - juris; B.v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 21.1090

    Kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit,

    Das gilt auch für Entscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28.93 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 11 BV 15.487 - juris Rn. 25; BayVGH v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff.).
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