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   VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077   

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https://dejure.org/2015,26784
VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077 (https://dejure.org/2015,26784)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077 (https://dejure.org/2015,26784)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2015 - 11 ZB 15.1077 (https://dejure.org/2015,26784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Berücksichtigungsfähigkeit der den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates vorliegenden inländischen Erkenntnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis bei früheren Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund erheblichen Alkoholmissbrauchs; Annahme eines Wohnsitzverstoßes bzgl. des Erwerbs eines Führerscheins im Ausland; Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis in eine ...

  • rewis.io

    Hinreichende Information für fehlende Wohnsitznahme im Ausstellungsstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis bei früheren Entzug der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund erheblichen Alkoholmissbrauchs; Annahme eines Wohnsitzverstoßes bzgl. des Erwerbs eines Führerscheins im Ausland; Umtausch der polnischen Fahrerlaubnis in eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Scheinwohnsitz bei der Fahrschule in Polen: 49 Deutsche innerhalb 1 1/2 Jahren sprechen für Missbrauch!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hinreichende Information für fehlende Wohnsitznahme im Ausstellungsstaat

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 73, 74).

    Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

    Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a.a.O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) geäußert.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

    Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a.a.O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) geäußert.

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).
  • VGH Bayern, 29.04.2014 - 11 CS 14.287

    § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist in Fällen, in denen Drittstaatsfahrerlaubnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).
  • VG Würzburg, 21.07.2014 - W 6 S 14.591

    Sofortverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VG Würzburg, 10.03.2017 - W 6 E 17.228

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sperrvermerk auf ausländischem Führerschein

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B. v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG München, 18.11.2015 - M 1 S 15.4713

    Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung,

    Der Aufnahmemitgliedstaat ist in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 -juris Ls. 2; BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 14).

    Soweit er diesen entgegentreten will, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 23).

    Angesichts der Vorgeschichte (Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten, Vielzahl erfolglos durchgeführter Verfahren zu Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) liegt ein Motiv des Antragstellers für einen Fahrerlaubniserwerbs im Ausland auf der Hand (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 18.08.2017 - W 6 S 17.771

    Aberkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B.v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Polnischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 6 S 16.1189

    Geltung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; jeweils m.w.N.).

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2016 - 12 ME 32/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Empfangsbekenntnis;

    Im Zuge einer solchen Beurteilung bilden dann die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 1 K 15.1014

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitznachweis

    Dabei kann die Funktion der Heranziehung aller Umstände nur darin bestehen, ergänzend zu den vom Ausstellerstaat stammenden Informationen hinzuzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (BayVGH, B.v. 03.05.2012, a.a.O.; B.v. 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077 unter Verweis auf EuGH, U.v. 26.04.2012 Rn. 90).

    Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt, sondern sich allenfalls nur wenige Tage aufgehalten haben (vgl. einen vergleichbaren Sachverhalt in BayVGH, B.v. 15.09.2015, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 12 ME 22/16

    Ausstellermitgliedstaat; Ausstellungsmitgliedstaat; Bürgerkarte;

    Im Zuge dieser Beurteilung bildeten die von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen zu Recht nur den "Rahmen", innerhalb dessen alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigt werden dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 [1345 Rn. 75]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 -, juris, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 11 CS 16.658

    Wohnsitzerfordernis für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).
  • VG München, 06.03.2018 - M 26 S 18.382

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des tschechischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris).
  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

    Wenn in einer Meldebestätigung des Ausstellungsmitgliedstaats zwar ein nach eigenen Angaben des Antragstellers längerer Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat, aber zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen demgegenüber als vorübergehend bezeichnet wird, ergeben sich daraus erhebliche Zweifel daran, dass der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der RL 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18 m.w.N.) Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Kläger nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG München, 21.03.2018 - M 26 K 18.381

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis der

  • VG München, 09.12.2019 - M 26 K 19.4513

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Saarlouis, 27.04.2021 - 5 L 426/21

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen in eine ungarische Fahrerlaubnis

  • VG Saarlouis, 21.10.2016 - 5 L 1896/16

    Aberkennung des Rechts zur Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis in

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