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   VGH Bayern, 02.07.2015 - 11 ZB 15.50101   

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https://dejure.org/2015,21141
VGH Bayern, 02.07.2015 - 11 ZB 15.50101 (https://dejure.org/2015,21141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2015 - 11 ZB 15.50101 (https://dejure.org/2015,21141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 11 ZB 15.50101 (https://dejure.org/2015,21141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens;Ablauf der Überstellungsfrist;Aufhebung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt;Keine Umdeutung in die Ablehnung eines Zweitantrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Abschiebung des Asylbewerbers in den zuständigen EU-Mitgliedstaat; Durchführung des Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat; Wiedereröffnung eines Asylverfahrens eines Dublin-Rückkehrers

  • rewis.io

    Unzulässige Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Abschiebung des Asylbewerbers in den zuständigen EU-Mitgliedstaat; Durchführung des Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat; Wiedereröffnung eines Asylverfahrens eines Dublin-Rückkehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2015 - 11 ZB 15.50101
    Die Antragsablehnung nach § 71a AsylVfG schränkt die Rechte der Kläger gegenüber einer Antragsablehnung nach § 27a AsylVfG in der vorliegenden Fallkonstellation daher ein (vgl. VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.10.2015 - 8 LA 115/15

    Zuständigkeit für die Durchfürhung eines Asylverfahrens; Umdeutung einer

    Die Rechtsfolgen eines Verwaltungsakts, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird, sind für den Asylantragsteller ungünstiger als die Rechtsfolgen eines Verwaltungsaktes, der einen Asylantrag nur auf der Grundlage des § 27a AsylVfG als unzulässig ablehnt, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.7.2015 - 11 ZB 15.50101 -, juris Rn. 13; VG Göttingen, Beschl. v. 8.6.2015, a.a.O., Rn. 16; VG Osnabrück, Urt. v. 16.2.2015 - 5 A 248/14 -, juris Rn. 33).
  • VG Augsburg, 25.08.2015 - Au 4 K 14.50176

    Asyl (Herkunftsland: Sierra Leone)

    Bei einer nicht durch konkrete Fakten belegten Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat bedürfe es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben könne (BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 11 ZB 15.50021 - juris Rn. 8 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.7.2015 - 11 ZB 15.50101 - juris Rn. 15).
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