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   BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95   

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BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95 (https://dejure.org/1997,4393)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1997 - 11 A 70.95 (https://dejure.org/1997,4393)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 11 A 70.95 (https://dejure.org/1997,4393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung - Eisenbah-Neubaustrecke Nürnberg-Ebensfeld-Erfurt - Planfeststellungsabschnitt Staffelstein - Einwendungen einer Gemeinde - Erhebung der Einwendungen durch eine Gemeinde "bei sich selbst" - Insichgeschäft - Nachweis des rechtzeitigen Eingangs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Schienenverkehrs - Erhebung der Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst, STAWABE (HYDRA) als geeignetes mathematisches Modell zur Betrachtung etwaiger Hochwassersituationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde im

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    Beklagte und Beigeladene verteidigen insoweit den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß und nehmen zur Begründung auf den Beschluß des Senats vom 8. Januar 1997 - BVerwG 11 VR 30.95 - Bezug, mit dem der von der Klägerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß abgelehnt worden ist.

    Dies hat der Senat bereits im Beschluß vom 8. Januar 1997 (BVerwG 11 VR 30.95) im einzelnen dargelegt.

    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Hauptantrages auf Verfahrensfehler beruft, führt sie Argumente an, die bereits Gegenstand des von ihr durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens BVerwG 11 VR 30.95 waren.

    c) Vor diesem Hintergrund ist - wie im Beschluß vom 8. Januar 1997 (a.a.O.) - festzustellen, daß die Planungshoheit der Klägerin nicht unzulässig beeinträchtigt wird.

  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 62.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    Erhebt eine Gemeinde gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Einwendungen bei sich selbst (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 62.95 - (DVBl 1997, S. 725)) so muß sie im weiteren Verfahren den rechtzeitigen Eingang ihrer Einwendungen nachweisen.

    Daß dies nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Grundsatz zulässig ist, hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 62.95 - (DVBl 1997, S. 725) entschieden.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    cc) Soweit der Sachverständige Krump in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 27. September 1995 und ergänzend in der mündlichen Verhandlung als Mangel der Planung und des Planfeststellungsbeschlusses rügt, wesentliche Angaben, wie zur Gestaltung, Form und Ausführung der Brückenpfeiler, seien bisher nicht erfolgt, so daß eine exakte Beurteilung nicht oder noch nicht möglich sei, ist darauf zu verweisen, daß der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - die Praxis gebilligt hat, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist.
  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 66.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beteiligtenfähigkeit einer als nicht rechtsfähige

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    Darauf wird Bezug genommen (vgl. jetzt auch Urteil des Senats vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 66.95 -).
  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    Danach bestand keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Beweisantrag zu entsprechen und einen vom Gericht einzusetzenden Sachverständigen mit der Begutachtung etwaiger Hochwassersituationen zu beauftragen (vgl. zur Überprüfung von im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten durch ein Vorgutachten BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 238).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 70.95
    Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger der Lärmbetrachtung zugrundegelegte Abzug von 3 dB(A) für das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" nach dem derzeitigen Stand der Technik anders als der sog. Schienenbonus (vgl. § 3 Satz 2 16. BImSchV) in der Rechtsprechung des Senats nicht anerkannt ist (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 -, S. 40 ff. und S. 49 ff. des Entscheidungsabdrucks).
  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 8 N 16.2563

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers

    Dies gilt auch, wenn Schreiben - wie hier - nicht an sich selbst, sondern an die Anhörungsbehörde adressiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 11 A 70.95 - UPR 1997, 471 = juris Rn. 24).

    Das Schreiben gelangte nicht in der nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Schriftform zu den gesammelten Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.2.1997 - 11 A 62.95 - NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 24; U.v. 18.6.1997 - 11 A 70.95 - UPR 1997, 471 = juris Rn. 26).

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 und BVerwG 11 A 70.95 - sowie das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. August 1997 erlassene Urteil in der Sache BVerwG 11 A 61.95), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
  • BVerwG, 05.11.1997 - 11 A 54.96

    Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt;

    Der Senat hält an der in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bundesschienenweg Nürnberg - Erfurt (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 99.95 - ; Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 62.95 - ; Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 11 A 66.95 - ; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 70.95 - ; Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 11 A 65.95 - ; Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 61.95 - und Beschluß vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - ) im einzelnen begründeten Auffassung fest, daß das planfestgestellte Vorhaben dem Gebot der Planrechtfertigung entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2001 - 5 S 273/00

    Straßenplanung, Gemeinde, Gemeinderatsbeschluss, Einwendungsschreiben,

    Da es ein vom Bürgermeister (oder einem Vertretungsberechtigten) unterzeichnetes "Einwendungsschreiben" der Klägerin vom 30.03.1998 - im Anschluss an die Gemeinderatssitzung vom selben Tag - nicht gibt, kann dahinstehen, ob ein ordnungsgemäß unterzeichnetes "Einwendungsschreiben" zusätzlich mit einem Eingangsstempel oder einem Eingangsvermerk zu versehen gewesen wäre, um - im Interesse der Rechtssicherheit - den fristgerechten Eingang eindeutig zu dokumentieren und nachzuweisen, wie dies auch bei einem Einwendungsschreiben einer betroffenen Privatperson zu geschehen hat (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1997 - 11 A 62.95 - a.a.O. sowie BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 11 A 70.95 - UPR 1997, 471).
  • VG München, 24.05.2011 - M 16 K 10.860

    Klagebefugnis einer Kommune gegen Planfeststellungsbeschluss für eine

    Jedenfalls kann die bei einem Insichgeschäft wie dem vorliegenden zu fordernde Publizität gewahrt sein, auch wenn der Eingang nicht gesondert dokumentiert ist (BVerwG v. 18.6.1997, Az. 11 A 70/95).
  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95
    Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (BVerwG 11 A 70.95) gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Eisenbahnaus- und -neubaustrecke Nürnberg - Ebensfeld - Erfurt im Abschnitt Staffelstein, Baukilometer 15, 1 bis Baukilometer 20, 4 + 80 (Ausbau) und Baukilometer 0, 0 bis Baukilometer 18, 0 + 30 (Neubau).
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