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   VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133   

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VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133 (https://dejure.org/2007,31301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.04.2007 - 11 B 03.30133 (https://dejure.org/2007,31301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. April 2007 - 11 B 03.30133 (https://dejure.org/2007,31301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9
    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, Glaubwürdigkeit, interne Fluchtalternative, Erreichbarkeit, Inlandspass, Situation bei Rückkehr, Registrierung, Wohnraum, REAG-/GARP-Programm, Existenzminimum, Sozialhilfe, Rassisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Da das deutsche Ausländer- und Asylrecht bisher nicht vollständig an die Vorgaben dieser Richtlinie angepasst wurde (das soll erst durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgen; vgl. BVerwG vom 18.12.2006 Az. 1 B 53.06 u. a., zit. nach Juris, RdNr. 11), die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ihrem Inhalt nach ferner hinreichend bestimmt sind, um im Einzelfall auch ohne Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber angewendet werden zu können, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen bzw. sie jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen wollen, entfaltet dieses Regelwerk seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbare innerstaatliche Wirkung (so auch BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06, zit. nach Juris, RdNr. 12; BVerwG vom 7.2.2007 Az. 1 C 7.06, zit. nach Juris, RdNr. 4; BVerwG vom 23.2.2007 Az. 1 B 198.06, zit. nach Juris, RdNr. 2).

    Handelt es sich um eine regionale Gruppenverfolgung, beschränkt sie sich also auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung ,,hinreichend sicher" sind (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda; Beschluss vom 4.1.2007 Az. 1 B 47.06 und Urteil vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06).

    Zu fragen ist bezogen auf tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen Föderation, ob die Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise gesichert werden kann (vgl. BVerwG vom 1.2.2007 a. a. O. RdNr. 12 im Juris-Ausdruck).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel bereits dann bietet, wenn sie dort entweder durch Zuwendungen Dritter oder durch eigene ­ notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende ­ Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG vom 21.5.2003 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270; BVerwG vom 1.2.2007, a. a. O., RdNr. 11 im Juris-Ausdruck).

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    bb) Der Senat hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 31. Januar 2005 (Az. 11 B 02.31597), auf die insoweit Bezug genommen wird, vertretenen Auffassung fest, dass tschetschenischen Volkszugehörigen jedenfalls außerhalb Tschetscheniens, Inguschetiens, Kabardino-Balkariens und der Regionen Krasnodar und Stawropol grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung steht.

    die diese Aussage für die fünf vorgenannten Gebiete u. U. nicht (vorbehaltlos) Geltung beanspruchen kann, wird auf die S. 9 bis 13 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2005 (a. a. O.) verwiesen.

  • BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Handelt es sich um eine regionale Gruppenverfolgung, beschränkt sie sich also auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung ,,hinreichend sicher" sind (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda; Beschluss vom 4.1.2007 Az. 1 B 47.06 und Urteil vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06).

    b) Die Frage einer regionalen (nicht einer örtlich begrenzten ­ vgl. BVerwG vom 4.1.2007 a. a. O.) Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Teilen der Russischen Föderation kann dahinstehen, da den Klägern jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, wo sie hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden.

  • BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00

    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Ferner können Asylsuchende nur dann auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn diese für sie auch in zumutbarer Weise erreichbar ist (BVerwG vom 16.1.2001 BVerwGE 112, 345 ff.).

    Ob hiervon Ausnahmen in Betracht kommen, wenn ­ etwa bei krankheitsbedingter dauernder Reiseunfähigkeit ­ Umstände vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck des Asylrechts stehen, konnte das BVerwG (Urteil vom 16.1.2001 a. a. O.) offen lassen.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z. B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat diese Gegebenheit nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    aa) Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315 ff; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z. B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat diese Gegebenheit nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    2.7.1980, a. a. O., S. 360).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Eine solche Identität der Gefährdung aber wäre Voraussetzung, um die Kläger überhaupt der ggf. verfolgten Gruppe zurechnen zu können (vgl. BVerfG vom 23.1.1991 BVerfGE 83, 216/231).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    aa) Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315 ff; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).
  • BVerwG, 23.02.2007 - 1 B 198.06

    Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Da das deutsche Ausländer- und Asylrecht bisher nicht vollständig an die Vorgaben dieser Richtlinie angepasst wurde (das soll erst durch das geplante Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erfolgen; vgl. BVerwG vom 18.12.2006 Az. 1 B 53.06 u. a., zit. nach Juris, RdNr. 11), die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ihrem Inhalt nach ferner hinreichend bestimmt sind, um im Einzelfall auch ohne Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber angewendet werden zu können, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen bzw. sie jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen wollen, entfaltet dieses Regelwerk seit dem 11. Oktober 2006 unmittelbare innerstaatliche Wirkung (so auch BVerwG vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06, zit. nach Juris, RdNr. 12; BVerwG vom 7.2.2007 Az. 1 C 7.06, zit. nach Juris, RdNr. 4; BVerwG vom 23.2.2007 Az. 1 B 198.06, zit. nach Juris, RdNr. 2).
  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133
    Über die ,,theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus ,,reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG vom 9.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143; BVerwG vom 8.9.1992 NVwZ 1993, 191/192).
  • BVerwG, 07.02.2007 - 1 C 7.06

    Angemessenheit einer Verteilung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien nach

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • BVerwG, 18.12.2006 - 1 B 53.06

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegungserfordernis,

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 11 B 03.31261

    Tschetschenische Asylsuchende; keine Vorverfolgung; keine beachtliche

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass politisch unverdächtige, gesunde und erwerbsfähige Tschetschenen wie die Beigeladenen in den meisten Teilen der Russischen Föderation sogar hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, ihnen dort eine inländische Fluchtalternative im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. interner Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 31.1.2005 a.a.O., vom 19.6.2006 11 B 02.31598, vom 24.10.2007 11 B 03.30707, vom 24.4.2007 11 B 03.30133).
  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass politisch nicht aktive, gesunde und erwerbsfähige Tschetschenen wie der Beigeladene in den meisten Teilen der Russischen Föderation hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, weil ihnen dort eine inländische Fluchtalternative im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. interner Schutz i.S. von § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG i.V. mit Art. 8 QRL zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 31.1.2005 a.a.O.; vom 19.6.2006 Az. 11 B 02.31598; vom 24.4.2007 Az. 11 B 03.30133; vom 24.10.2007 Az. 11 B 03.30707).
  • VG Magdeburg, 28.02.2013 - 3 A 335/11

    Flüchtlingsschutzklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

    Der Kläger kann auch nicht auf eine hinreichend sichere inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil diese für ihn im vorliegenden Einzelfall (zur generellen Situation vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.1.2007 - 13 LA 67/06 - OVG NRW, Urt. v. 12.7.2005 - 11 A 2307/03.A - BayVGH, Urt. v. 24.4.2007 - 11 B 03.30133 -) nicht besteht.
  • OVG Saarland, 26.03.2009 - 3 A 36/08

    Russland, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Kumyken,

    2 0 0 8 - 1 1 B 08.30038 und vom 24.4.2007 - 11 B 03.30133-; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.7.2008 - 2 L 33/06 - Hess.VGH, Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.1.2007 - 13 LA 67/06 -, jeweils zitiert nach Juris,.
  • VG Augsburg, 10.07.2008 - Au 2 K 08.30066

    Russische Föderation; Asylfolgeantrag; gegenüber 2002 keine Verschlechterung der

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 24. April 2007 (Az. 11 B 03.30133), auf das die Klägerbevollmächtigte selbst hingewiesen hat, fest, dass die Frage einer regionalen Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Teilen der Russischen Föderation dahinstehen kann, da dem Betroffenen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, wo hinreichende Sicherheit vor Verfolgung besteht (RdNr. 33 in Juris).
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