Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3950
VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657 (https://dejure.org/2012,3950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2012 - 11 B 10.1657 (https://dejure.org/2012,3950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 (https://dejure.org/2012,3950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,3950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine ordnungsgemäße Ermessensausübung; Neuverbescheidung

  • verkehrslexikon.de

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Lärmschutz-Maßnahmen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, Art. 40 BayVwVfG
    Straßenverkehrsrecht: Anspruch von Straßenanliegern auf Prüfung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen | Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; Keine ordnungsgemäße Ermessensausübung; Neuverbescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Straßenlärm können Verkehrsbeschränkungen erforderlich sein!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzumutbarer Straßenlärm: Stadt muss Möglichkeit von Verkehrsbeschränkungen prüfen - Straßenanlieger haben keinen Anspruch auf tatsächliche Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657
    Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG vom 4.6.1986 BVerwGE 74, 234).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG vom 4.6.1986 BVerwGE 74, 234; vom 22.12.1993 NZV 1994, 244; vom 18.10.1999 NZV 2000, 386).

    Auch durch die in den Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze, wie der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 4.6.1986, a.a.O.) entschieden hat (vgl. BayVGH vom 26.11.1998, a.a.O.; vom 11.5.1999 Az. 11 B 97.695), nicht bestimmt.

    Insoweit darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG vom 4.6.1986, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.05.1999 - 11 B 97.695
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657
    Auch durch die in den Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze, wie der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 4.6.1986, a.a.O.) entschieden hat (vgl. BayVGH vom 26.11.1998, a.a.O.; vom 11.5.1999 Az. 11 B 97.695), nicht bestimmt.

    bb) Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (so ausdrücklich BVerwG vom 22.12.1993 a.a.O.; vgl. ferner BayVGH vom 26.11.1998 a.a.O.; vom 11.5.1999 Az. 11 B 97.695; VGH Kassel vom 7.3.1989 NJW 1989, 2767; VG Berlin vom 19.6.1995 NVwZ-RR 1996, 257).

  • VG Berlin, 19.06.1995 - 11 A 568.93

    Recht eines Anwohners auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verminderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657
    bb) Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (so ausdrücklich BVerwG vom 22.12.1993 a.a.O.; vgl. ferner BayVGH vom 26.11.1998 a.a.O.; vom 11.5.1999 Az. 11 B 97.695; VGH Kassel vom 7.3.1989 NJW 1989, 2767; VG Berlin vom 19.6.1995 NVwZ-RR 1996, 257).
  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 2 UE 319/84

    Verwaltungsakt; Nachholung der Begründung; Nachtfahrtverbot für Lastkraftwagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657
    bb) Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (so ausdrücklich BVerwG vom 22.12.1993 a.a.O.; vgl. ferner BayVGH vom 26.11.1998 a.a.O.; vom 11.5.1999 Az. 11 B 97.695; VGH Kassel vom 7.3.1989 NJW 1989, 2767; VG Berlin vom 19.6.1995 NVwZ-RR 1996, 257).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1980 - 12 A 1859/78
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657
    Bei der Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Wohnruhe grundsätzlich ein besonderes berücksichtigungswürdiges Anliegen ist und deshalb das Bedürfnis nach Wohnruhe mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensüberlegungen einbezogen und mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abgewogen werden muss (OVG Münster vom 21.8.1989 NJW 1981, 701).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

    Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, LS, Rn. 13, juris, vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, NJW 1994, 2037 ff. und vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - juris, VGH München, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 24, juris, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2016 -1 B 241/15 -, Rn. 18, juris).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, LS, Rn. 12 f., 15, juris, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 B 105.99 -, Rn. 2, juris, VGH München, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 25, juris, OVG Münster, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 - LS 1, Rn. 9, juris).

    Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen (zum Ganzen vgl. VGH München, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 27, juris).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, DVBl 1994, 758 f., Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 -, LS 3, Rn. 33, juris, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 -, Rn. 11, juris, VGH München, Urteile vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 28, juris, vom 13. Mai 1997 - 8 B 96.3508 -, BayVBl 1999, 118, und vom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, BayVBl 2003, 80, OVG Münster, Urteile vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01-, LS 1, Rn. 16, juris, und vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, Rn. 33, juris).

    Insoweit darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, Rn. 14, juris, Beschluss vom 31. März 1988 - 7 B 52.88 -, Rn. 2, juris, VGH München Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 30, juris).

    Bei der Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass die Wohnruhe grundsätzlich ein besonderes berücksichtigungswürdiges Anliegen ist und deshalb das Bedürfnis nach Wohnruhe mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensüberlegungen einbezogen und mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abgewogen werden muss (VGH München, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, Rn. 34, juris, OVG Münster, Urteil vom 21. August 1989 - 12 A 1859/78 -, Rn. 6, juris).

  • VG München, 24.07.2018 - M 23 K 17.4023

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsberuhigende Maßnahmen

    § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - juris Rn. 13ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.12.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24).

    Auch durch die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Dies besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen (für die vorherige, insoweit vergleichbare Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234/240; BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 32; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr.; vgl. BayVGH, vgl. U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28; VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1141 - unveröffentlicht; U.v. 19.1.2016 - M 23 K 14.1931 - juris Rn. 49).

    Das erkennende Gericht folgt seit langem der vom Verwaltungsgericht Oldenburg (U.v. 13.6.2014 - 7 A 7110/13 - juris Rn. 99 ff.) aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30) entwickelten Systematik, wonach von der Rechtsprechung als getragen angesehen werden kann, dass "kein Anspruch bei Werten unterhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Werten, die darüber liegen, aber 70 dB(A) tags und 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreiten und ein gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit" besteht (so auch VG München, U.v. 19.1.2016 - M 23 K 14.1931 - juris Rn. 49).

    Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung, ob das schützenswerte Bedürfnis der Anlieger nach Wohnruhe gegenüber dem öffentlichen Verkehrsinteressen überwiegt, auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 34).

    Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die den verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn.25).

    Hierbei sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - juris Rn. 13; U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - juris Rn. 26; B.v.18.10.1999 - 3 B 105/99 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25).

    Außerdem ist bei der Ermessensentscheidung auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers als betroffener Anlieger sowie auf die vorliegend wohl gegebene Vorbelastung des unmittelbar an der Kreisstraße gelegenen klägerischen Grundstücks in ebenso unmittelbarer Ortsrandlage abzustellen (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25).

  • VG Augsburg, 11.03.2014 - Au 3 K 13.582

    Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten (verneint)

    Soweit die vorgenannte Bestimmung gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - BayVBl 2003, 80 nachgehend BVerwG, B.v. 24.06.2002 - 3 B 69/02 - NVwZ-RR 2003, 102).

    a) Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist demnach das Bestehen einer unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die zuständige Behörde darf demnach selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    Auch die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) können danach bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar angewendet werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV können hier aber als Orientierungspunkte für die Bestimmung der vorgenannten Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2011 - 3 C 40/10 - NJW 2012, 1608; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220 m.w.N.).

    "Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist" (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O.).

    Diese Immissionsgrenzwerte werden, wie die Autobahndirektion zutreffend festgestellt hat, klar und erheblich unterschritten; wenngleich nicht übersehen werden darf, dass eine Überschreitung dieser Richtwerte nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/94 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220).

    Soweit die Klägerin - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O.) - vorliegend eine Pflicht zum Einschreiten für gegeben erachtet und vorträgt, die örtliche Situation und die Lage des Grundstücks seien einem allgemeinen Wohngebiet vergleichbar, kann dem nicht gefolgt werden.

    Insofern ist die vorliegende konkrete örtliche Situation gerade nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - DVP 2013, 220) zu Grunde lag; dort war die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit mit der eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets anzusetzen, zudem war eine Gemeindeverbindungsstraße streitgegenständlich, der eine wesentlich geringere Verkehrsbedeutung zukommt.

  • VG München, 08.11.2018 - M 23 K 17.3470

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahme

    § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - juris Rn. 13ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.12.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24).

    Auch durch die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Dies besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen (für die vorherige, insoweit vergleichbare Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234/240; BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 32; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr.; vgl. BayVGH, vgl. U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28; VG München U.v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1141 - unveröffentlicht; U.v. 19.1.2016 - M 23 K 14.1931 - juris Rn. 49; U.v. 24.7.2018 - M 23 K 17.4023 - juris Rn. 22).

    Das erkennende Gericht folgt seit längerem der vom Verwaltungsgericht Oldenburg (U.v. 13.6.2014 - 7 A 7110/13 - juris Rn. 99 ff.) aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30) entwickelten Systematik, wonach es von der Rechtsprechung als getragen angesehen werden kann, dass kein Anspruch bei Werten unterhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Werten, die darüber liegen, aber 70 dB(A) tags und 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreiten und ein gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit besteht (VG München, U.v. 19.1.2016 - M 23 K 14.1931 - juris Rn. 49; U.v. 24.7.2018 - M 23 K 17.4023 - juris Rn. 23).

    Die Behörde hat ihre Ermessensentscheidung, ob das schützenswerte Bedürfnis der Anlieger nach Wohnruhe gegenüber dem öffentlichen Verkehrsinteressen überwiegt, auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 34).

    Denn die von Beklagtenseite zu treffende erneute Ermessensentscheidung war ergebnisoffen (vgl. BayVGH v. 21.3.2012 - a.a.O. - juris Rn. 33) und begründet gerade keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen.

    Es ist geklärt, dass bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die den verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Gründe von einigem Gewicht sein müssen, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt (BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn.25).

  • VG Würzburg, 06.11.2018 - W 4 K 18.540

    Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen

    Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) können aber im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris; OVG Münster, U.v. 6.12.2006 - 8 A 4840/05 - BeckRS 2007, 20307; VGH Kassel vom 7.3.1989, NJW 1989, 2767).

    Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28).

    Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinie-StV nach der Rechtsprechung nicht erst einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auslöst, sondern bereits die Verdichtung des Ermessens der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30).

    Den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung hat der Beklagte dagegen - entgegen der hier einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris; OVG Münster, U.v. 6.12.2006 - 8 A 4840/05 - BeckRS 2007, 20307; VGH Kassel vom 7.3.1989, NJW 1989, 2767) - keinerlei Relevanz zugemessen.

    Bei der Entscheidung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Wohnruhe - Mischgebiete dienen auch dem Wohnen, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO - ein mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders berücksichtigungswürdiges Anliegen ist und daher mit dem entsprechenden Gewicht in die Ermessensüberlegungen zusammen mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abgewogen werden muss (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris; OVG Münster, U.v. 21.8.1989 - NJW 1981, 701).

  • VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 13.1575

    Verkehrsregelndes Einschreiten; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

    aa) Die Vorschrift gibt dem Einzelnen nur dann einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234).

    Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28).

    Die vorliegenden Beurteilungspegel liegen zudem - insbesondere nachts - deutlich unter denen, bei denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres von einer Unzumutbarkeit der Lärmbelastung ausgegangen ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30 zu Beurteilungspegeln von 60, 3 dB(A) tags und 52, 6 dB(A) nachts).

    Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 25/34 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234 - juris Rn. 15; U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NJW 1994, 2037 - juris Rn. 26; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105/99 - juris Rn. 2).

  • VG Oldenburg, 13.06.2014 - 7 A 7110/13

    Anlieger; Anwohner; Berechnung; Bewertung; Datenbasis; Ermessensfehlerfreie

    Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, juris , VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2012 - AN 10 K 10.02655, AN 10 K 11.00021, AN 10 K 11.00022 -, juris, Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2013 - 7 A 1585/11 -, den Beteiligten bekannt, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird jedoch nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel bestimmt (siehe BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, juris Rn. 25).

    Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO überschritten wird, können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 16. BImSchV -) als Orientierungspunkte herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2012, a. a. O., Rn. 28).

    101 hält die Kammer als von der Rechtsprechung getragen und bezieht sich dazu - beispielsweise - auf das Urteil des Bay. VGH vom 21. März 2012 - 11 B 10.1657 -, juris, der wörtlich insoweit Folgendes festgehalten hat:.

  • VG München, 19.01.2016 - M 23 K 14.1931

    Anspruch auf Ergreifung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Reduzierung der

    Auch durch die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr.; vgl. BayVGH, vgl. U. v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U. v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33; U. v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53; U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28; VG München U. v. 27.5.2014 - M 23 K 14.1141 - unveröffentlicht).

    Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2014 (7 A 7110/13 - juris Rn. 99 ff.), wonach "die Systematik, nämlich, kein Anspruch bei Werten unterhalb von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) nachts, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Werten, die darüber liegen, aber 70 dB(A) tags und 60 dB(A) zur Nachtzeit nicht überschreiten, gebundener Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) zur Nachtzeit (...) als von der Rechtsprechung getragen (...) angesehen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27 f.)".

    Die von Beklagtenseite zu treffende erneute Ermessensentscheidung ist freilich dennoch ergebnisoffen (vgl. BayVGH v. 21.3.2012 - a. a. O. - juris Rn. 33).

  • VG Ansbach, 19.02.2021 - AN 10 K 18.01150

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Verkehrslärmbelastung

    Soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will, kann ein öffentlichrechtlicher Individualanspruch eines Straßenanliegers gegeben sein (vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769; zum Vorstehenden vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.3.2014 - Au 3 K 13.582 - juris).

    § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

    Auch durch die in den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 (VkBl. 2007, 767) enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Dies besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen (für die vorherige, insoweit vergleichbare Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234/240; BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 32; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt kommt bei einer Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte eine zur fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtende Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht (st.Rspr.; vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1998 - 11 B 95.2934 - juris Rn. 56; U.v. 11.5.1999 - 11 B 97.695 - juris Rn. 33; U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53; U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 28; VG München U.v. 24.7.2018 - M 23 K 17.4023 - juris Rn. 23; U.v. 19.1.2016 - M 23 K 14.1931 - juris Rn. 49).

  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

    Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 24; B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 18).

    Werden die in Nr. 2.1 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl S. 767) aufgeführten Richtwerte überschritten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten (BVerwG, U.v. 4.6.1986, a.a.O. Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30).

    Werden die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten - und nicht bloß erreicht -, kann sich das Ermessen nach den vorgenannten Maßstäben zwar auf Null reduzieren, hat dies aber nicht zwangsläufig zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.8.2019 - OVG 1 N 104.17 - ZfSch 19, 654 = juris Rn. 11; SächsOVG, U.v. 19.3.2020 - 1 A 655/17 - juris Rn. 36).

    In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt, geklärt, dass sich das Ermessen auf Null reduzieren kann, aber nicht zwangsläufig muss, wenn die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 14 f.; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 28.3.2018 - 8 A 1247/16 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.8.2019 - OVG 1 N 104.17 - ZfSch 19, 654 = juris Rn. 11; SächsOVG, U.v. 19.3.2020 - 1 A 655/17 - juris Rn. 36).

  • VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1463

    Verpflichtungsklage gerichtet auf die Anordnung einer verkehrsrechtlichen

  • VGH Bayern, 12.04.2016 - 11 B 15.2180

    Rechtswidrige Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsrechtliche Maßnahmen; Lärmschutz;

  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 13.4912
  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1141
  • VG Koblenz, 18.12.2015 - 5 K 548/14

    Verkehrslärm in Rübenach: Stadt muss über Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

  • VGH Hessen, 19.02.2014 - 2 A 1465/13

    Klage gegen Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf B 252 bleibt ohne Erfolg

  • VGH Bayern, 19.04.2022 - 11 ZB 21.1079

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Lärmbelastung

  • VG Cottbus, 06.04.2017 - 5 K 1806/14

    Pflicht zum Einschreiten gegen Straßenlärm in einem Wohngebiet

  • VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15

    Anspruch auf verkehrslärmmindernde und abgasmindernde Maßnahmen

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.1499

    Verpflichtungsklage, Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h,

  • VG Regensburg, 26.07.2018 - RN 5 K 16.1733

    Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm

  • VGH Bayern, 27.02.2015 - 11 ZB 14.309

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1840

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 5 S 745/14

    Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung wegen

  • VG Gießen, 11.06.2013 - 6 K 1341/12

    Nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 252 hat Bestand

  • VG Koblenz, 01.07.2020 - 2 K 986/19

    Keine verkehrsbehördlichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung für Koblenz-Rübenach

  • VG Köln, 08.01.2016 - 18 K 3513/15

    Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen

  • VG Regensburg, 27.05.2020 - RN 3 K 18.1435

    Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Lärmbekämpfung - Verpflichtungsklage

  • VG Regensburg, 19.04.2018 - RN 5 K 17.1540

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10620/21

    Nächtliches Durchfahrtverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

  • VG Arnsberg, 08.07.2021 - 7 K 553/17
  • VG Köln, 29.04.2022 - 18 K 3145/19

    Stadt Köln muss über Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu

  • VGH Bayern, 19.02.2020 - 11 ZB 19.1068

    Erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1843

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2020 - 14 K 3555/16

    Stadt muss erneut über Lärmschutz an der B 224 in Gladbeck entscheiden

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 11 ZB 18.1842

    Verkehrszeichen oder -einrichtungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und

  • VG München, 21.10.2014 - M 23 K 14.602

    Haltestellenzeichen; Alternativstandort; Lärmimmissionen, Ermessensentscheidung

  • VG Bremen, 10.06.2021 - 5 K 1958/18

    Zur Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Schutzes

  • VG Köln, 29.04.2022 - 18 K 976/20

    Stadt Köln muss über Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu

  • VG Köln, 29.04.2022 - 18 K 973/20

    Stadt Köln muss über Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu

  • VG Köln, 29.04.2022 - 18 K 974/20

    Stadt Köln muss über Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h neu

  • VG Koblenz, 23.08.2019 - 5 K 1227/18

    Kein Durchfahrtsverbot für Lkw in Straßenhaus

  • VG Augsburg, 15.05.2012 - Au 3 K 11.1003

    Klagebefugnis der Gemeinde; Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten

  • VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 10.02655

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung zum Schutz vor Verkehrslärm; fehlender

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht