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   VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332   

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VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332 (https://dejure.org/2011,5011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.06.2011 - 11 B 11.332 (https://dejure.org/2011,5011)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 11 B 11.332 (https://dejure.org/2011,5011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einwendungen gegen Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrten sind nur Linienverkehrsunternehmen aus Gründen der Daseinsvorsorge möglich; ansonsten fehlt ihnen die Klagebefugnis

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 13 Abs. 2 PBefG, § 42 Abs. 2 VwGO, Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
    Personenbeförderungsrecht: Konkurrentenklage im Geschäftsbereich touristisch geprägter Stadtrundfahrten | Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht; Reichweite der Klagebefugnis; Einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG außerhalb des Bereichs des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein "Bierbus" für München

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Betreibern einer Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrt steht keine Klagebefugnis gegen die Liniengenehmigung eines Konkurrenten zu

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2007 - 13 B 577/07

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Gerade die divergierenden Auffassungen darüber, ob im Hop-on-hop-off-Betrieb durchgeführte Stadtrundfahrten als Ausflugsfahrten (so außer HambOVG vom 20.9.2004, a.a.O., und vom 22.9.2006, a.a.O., auch OVG Berlin vom 9.6.1988, a.a.O., und VG Köln vom 16.3.2007 Az. 11 L 1959/06 RdNrn. 8 - 39) oder als Linienverkehr zu qualifizieren sind (so VG Hamburg vom 3.3.2005, a.a.O., RdNrn. 38 - 45, sowie der Tendenz nach auch OVG NRW vom 24.5.2007 NVwZ-RR 2007, 561), verdeutlichen, dass die Einordnung mancher Erscheinungsformen geschäftsmäßiger Personenbeförderung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr schwierig sein kann.

    Da Stadtrundfahrten im Wesentlichen touristischen Zwecken dienen (so auch EuGH vom 22.12.2010, a.a.O., RdNr. 44), wird von diesem Angebot nur ein begrenzter Personenkreis angesprochen (OVG NRW vom 24.5.2007, a.a.O., S. 562).

    Das gilt umso mehr, als gewerbliche Betätigungen der hier in Frage stehenden Art - anders als diejenigen zahlreichen Angebote innerhalb des der Daseinsvorsorge dienenden Linienverkehrs, die nur aufgrund des Einsatzes öffentlicher Mittel vorgehalten werden können - aus Gründen der unternehmerischen Gewinnerzielung durchgeführt werden; mit dieser Chance korrespondiert von vornherein ein entsprechendes wirtschaftliches Risiko einschließlich eines möglichen Wettbewerbs mit konkurrierenden Linien (OVG NRW vom 24.5.2007, a.a.O., S. 562).

  • VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03

    Linienverkehrsgenehmigung für die Durchführung von Stadtrundfahrten - Klage eines

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Da sich zumindest beachtliche Gründe dafür vorbringen lassen, dass Stadtrundfahrten in der Form eines "Hop-on-hop-off"-Betriebs, bei der die Fahrgäste das Transportmittel an Zwischenhaltestellen verlassen und die Beförderung innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters andernorts fortsetzen können (nur mit dieser Angebotsform befasst sich die vorliegende Entscheidung), nach den Vorschriften über den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu beurteilen sind (vgl. dazu ausführlich VG Hamburg vom 3.3.2005 Az. 15 K 87/03 RdNrn. 38 - 45), erscheint es möglich, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegend anwendbar sein könnte.

    51 Der rechtlichen Einordnung der gewerblichen Betätigungen der Klägerin und der Beigeladenen als Linienverkehr steht es nicht entgegen, dass die Stadtrundfahrten dieser beiden Beteiligten jeweils wieder an den Ausgangsort zurückführen (so auch VG Hamburg vom 3.3.2005, a.a.O., RdNr. 40; a. A. - allerdings ohne nähere Begründung - möglicherweise OVG Berlin vom 9.6.1988 Az. OVG 1 S 39.88, S. 4).

    Gerade die divergierenden Auffassungen darüber, ob im Hop-on-hop-off-Betrieb durchgeführte Stadtrundfahrten als Ausflugsfahrten (so außer HambOVG vom 20.9.2004, a.a.O., und vom 22.9.2006, a.a.O., auch OVG Berlin vom 9.6.1988, a.a.O., und VG Köln vom 16.3.2007 Az. 11 L 1959/06 RdNrn. 8 - 39) oder als Linienverkehr zu qualifizieren sind (so VG Hamburg vom 3.3.2005, a.a.O., RdNrn. 38 - 45, sowie der Tendenz nach auch OVG NRW vom 24.5.2007 NVwZ-RR 2007, 561), verdeutlichen, dass die Einordnung mancher Erscheinungsformen geschäftsmäßiger Personenbeförderung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr schwierig sein kann.

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Hierbei wird nicht verkannt, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung und Gewichtung öffentlicher Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ein der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260/265; vom 24.6.2010 BayVBl 2011, 86/87).

    Sind "vorhandene Unternehmer" nach dieser Bestimmung nämlich zu einer Ausgestaltung ihrer Verkehrsleistung berechtigt, so ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, sie unter Fristsetzung zu einer diesbezüglichen Erklärung aufzufordern (BVerwG vom 24.6.2010, a.a.O., S. 88).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Es ist anerkannt, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG einem vorhandenen Unternehmer gerichtlich durchsetzbare Abwehrrechte gegen die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen Dritten verschaffen kann (vgl. grundlegend BVerwG vom 25.10.1968 BVerwGE 30, 347/348).

    Denn die Befugnisse, die "vorhandenen Unternehmern" nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zustehen, sind ihnen deshalb zuerkannt, weil die Aufrechterhaltung einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung nur gewährleistet ist, wenn die Leistungsfähigkeit der Unternehmen gewahrt bleibt, die diesen Verkehr durchführen (vgl. BVerwG vom 25.10.1968, a.a.O., S. 348).

  • OVG Hamburg, 22.09.2006 - 1 Bf 162/05

    Linienverkehrsgenehmigung für eine Stadtrundfahrt in Hamburg.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Ergänzend bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Ausführungen unter der Randnummer 16 des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (Az. 1 Bs 303/04 ), unter den Randnummern 30 ff. der Entscheidung des gleichen Gerichts vom 22. September 2006 (Az. 1 Bf 162/05 ) sowie auf den Seiten 4 ff. des streitgegenständlichen Bescheids.

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrten nach linienverkehrsrechtlichen Grundsätzen zu genehmigen sind, ohne dass sich vorhandene Anbieter derartiger Leistungen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG berufen können, angesichts der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1988 (a.a.O.), des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (a.a.O.) und vom 22. September 2006 (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 (a.a.O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch den Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 17.2.2011 auf vor der Regierung von Oberbayern anhängige weitere Genehmigungsanträge).

  • OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04

    Stadtrundfahrten unterfallen nicht dem Linienverkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Ergänzend bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Ausführungen unter der Randnummer 16 des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (Az. 1 Bs 303/04 ), unter den Randnummern 30 ff. der Entscheidung des gleichen Gerichts vom 22. September 2006 (Az. 1 Bf 162/05 ) sowie auf den Seiten 4 ff. des streitgegenständlichen Bescheids.

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrten nach linienverkehrsrechtlichen Grundsätzen zu genehmigen sind, ohne dass sich vorhandene Anbieter derartiger Leistungen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG berufen können, angesichts der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1988 (a.a.O.), des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (a.a.O.) und vom 22. September 2006 (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 (a.a.O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch den Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 17.2.2011 auf vor der Regierung von Oberbayern anhängige weitere Genehmigungsanträge).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BayVBl 2009, 690) ist geklärt, dass es nicht gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verstößt, wenn die Gerichte bereits im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO das Vorhandensein einer Norm verneinen, die abstrakt geeignet ist, dem Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung subjektive Rechte zu verleihen.

    Auch im Beschluss vom 10. Juni 2009 (a.a.O.) - er betraf ebenfalls ein auf dem Gebiet des Linienverkehrs tätiges Omnibusunternehmen - hat es nicht abschließend zu dieser Frage Stellung genommen.

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Aus der Genehmigung der Nachtlinie kann sich eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Nutzbarkeit der Konzession der Klägerin schon deshalb nicht ergeben, weil sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids; vgl. BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616) nach 17.00 Uhr keine Stadtrundfahrten durchgeführt hat (vgl. die auf Seite 5 f. der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltene Angabe des Geschäftsführers der Klägerin).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist damit nur insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als die darin umschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf auf dem Gebiet der gewerblichen Personenbeförderung zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (BVerfG vom 8.6.1960, ebenda, unter Bezugnahme auf BVerfG vom 11.6.1958 BVerfGE 7, 377/408 f.).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332
    Denn eine wesentliche Aufgabe dieser Verkehrsart liegt u. a. darin, Personen, die mit einem schienengebundenen Massenverkehrsmittel an einem Bahnhof angekommen sind oder die ihn erreichen wollen, eine An- bzw. Weiterreise mit Linienomnibussen zu ermöglichen (vgl. zur Aufgabe des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, den Personenverkehr auf der Schiene zu ergänzen, BVerfG vom 8.6.1960 BVerfGE 11, 168/184).
  • VG Köln, 16.03.2007 - 11 L 1959/06

    Anfechtung der für einen anderen Unternehmer erteilten Erlaubnis zur Errichtung

  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 57/89

    Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

  • BVerwG, 20.11.1959 - VII C 12.59
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerwG, 02.06.1955 - I C 102.53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

  • BVerwG, 28.06.2007 - 3 B 135.06

    Einordnung von Stadtrundfahrten im materiell-rechtlichen Sinn als

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • VG Gießen, 13.11.2007 - 6 E 44/07

    Genehmigung zur  gemeinwirtschaftlicher Erbringung von Verkehrsleistungen 

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 17.93

    Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung - Selbstverwaltungskörperschaft -

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

  • VG Gießen, 08.05.2008 - 6 K 30/08

    Klagebefugnis eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

  • VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07

    Klage eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung

  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • BVerfG, 22.08.1994 - 1 BvR 1117/92

    Betriebsrat: Kein Zustimmungserfordernis zur Durchführung einer

  • VGH Bayern, 21.02.2012 - 11 ZB 11.717

    Verpflichtungsklage auf Zustimmung zur Bedienung einer weiteren Haltestelle durch

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Auf die Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen kommt es daher für die Prüfungstiefe der Zulässigkeitsprüfung mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO nicht entscheidend an (a. A. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 94; R.P. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 66; siehe für eine Sonderkonstellation auch BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 11 B 11.332 - VRS 121, 150).
  • OVG Hamburg, 01.07.2019 - 3 Bs 113/19

    Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt

    Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426, juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 1.6.2011, 11 B 11.332, VRS 121, 150, juris Rn. 40 f. und 46; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 125).

    Insoweit muss die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, NVwZ 2009, 1426, juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 1.6.2011, 11 B 11.332, VRS 121, 150, juris Rn. 42; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 126).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 1 S 76.19

    Anwendbarkeit des Mehrfachgenehmigungsverbots auf miteinander konkurrierende

    Die auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 1. Juni 2011 - 11 B 11.332 - (BeckRS 2011, 52843, juris Rn. 42 ff. ) Bezug nehmende Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte in Verfahren, denen eine Konkurrentenklage auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts zugrunde liege - über die "Möglichkeitstheorie" hinaus - bereits im Rahmen der Klage- bzw. hier Antragsbefugnis abschließend darüber befinden müssen, ob die maßgeblichen Bestimmungen dazu geeignet seien, subjektive Rechte zu vermitteln, verfehlt den Inhalt des angegriffenen Beschlusses und dessen Rechtsnatur als Eilentscheidung.

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts findet das sog. Mehrfachgenehmigungsverbot des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) PBefG auf miteinander konkurrierende Stadtrundfahrten der vorliegenden Art keine Anwendung, weil dieser touristisch geprägte Verkehr die von der Norm geschützten öffentlichen Verkehrsinteressen des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt (ebenso VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 60 ff. ; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 3 Bs 55/11 - juris Rn. 11, noch offen gelassen im Urteil vom 22. September 2006 - 1 Bf 162/05 - juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 24.Mai 2007 - 13 B 577/07 - juris Rn. 9; ähnlich VG München, Urteil vom 29. Oktober 2009 - M 23 K 08.3583 - juris Rn. 34 f., das Stadtrundfahrten in Partybussen schon nicht als Linienverkehr einstuft; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 A 690/09 - juris Rn. 37 ff.; und Heinze, in: ders./Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 67; offen gelassen im Beschluss des BVerwG vom 28. Juni 2007 - 3 B 135.06 - juris Rn. 5 f.).

    Diese Wettbewerbsbeschränkung setzt voraus, dass ein Eingriff in den Markt der angebotenen Verkehrsleistungen zum Schutz von im öffentlichen Verkehrsinteresse kontingentierten Beförderungsleistungen gerechtfertigt ist (vgl. Heinze, in: ders./Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 49, 64 ff ; VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 62).

    Stehen sich jedoch - wie hier - zwei auf Gewinnmaximierung abzielende Konkurrenten gegenüber, ist ein zugunsten des Alt-Unternehmers streitendes öffentliches Verkehrsinteresse nicht gegeben (vgl. ebenso im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm: VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 64; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Januar 2012, a.a.O., juris Rn. 11; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    bb) Hinsichtlich der Regelmäßigkeit des Linienverkehrs ist ausschlaggebend, dass er für das Fahrgastpublikum vorhersehbar wiederkehrend --auf derselben Strecke und über eine gewisse Dauer-- stattfindet, so dass sich Fahrgäste auf die Benutzung einrichten können (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH--, Urteil vom 25.11.1982 - 11 B 80 A.922, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1983, 518; BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 11 B 11.332, Verkehrsrechtssammlung --VRS-- 121, 150, Rz 49; BVerwG-Urteil in BVerwGE 148, 307, Rz 27; Fiedler in Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., PBefG § 42 Rz 3; Lampe in Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 42 PBefG Rz 3; Fromm/Sellmann/Zuck, 4. Aufl., § 42 PBefG Rz 1, jeweils m.w.N.).

    Damit ist auch eine Stadtrundfahrt bei Vorliegen aller Begriffsmerkmale des Linienverkehrs als Linienverkehr anzusehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 B 577/07, NVwZ-RR 2007, 561, Rz 6; BayVGH, Urteil in VRS 121, 150, Rz 52; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.06.2011 - 4 A 690/09, Gewerbearchiv --GewArch-- 2011, 481, Rz 36; BayVGH, Urteil vom 24.09.2012 - 11 B 12.321, juris, Rz 82; VG Bayreuth, Urteil vom 24.10.2014 - B 1 K 13.668, juris, Rz 33; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Rz 78; a.A. noch wegen des Ausflugszwecks: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.09.2004 - 1 Bs 303/04, juris; nicht eindeutig insofern: BVerwG-Beschluss vom 28.06.2007 - 3 B 135/06, juris, Rz 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.09.2006 - 1 Bf 162/05, GewArch 2007, 121, Rz 29).

  • VG Bayreuth, 24.10.2014 - B 1 K 13.668

    Anspruch auf Genehmigung für touristischen Linienverkehr

    Der Beklagte hat die vom Kläger beabsichtigten Stadtrundfahrten zutreffend als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG eingestuft, da sie alle Tatbestandsmerkmale des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Abschnitts III.C des Personenbeförderungsgesetzes und der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, in denen diese Verkehrsart erwähnt wird (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 PBefG) erfüllen (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 11 B 11.332 m.w.N.).

    Soweit durch die Rundfahrtlinie der Klägerin, insbesondere die Benutzung derselben Bushaltestellen und der Beschleunigungsspur, Behinderungen im Takt der STVP befürchtet werden, ist zur Überzeugung des Gerichts keine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu erwarten, welche bei angemessener Berücksichtigung der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG die Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnte (vgl. zu den Abwägungskriterien BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 11 B 11.332 - VRS 121, 150 - juris Rn. 58 ff.).

    Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 - BVerfGE 11, 168; BayVGH, U.v. 1.6.2011 a.a.O.) auch innerhalb des Linienverkehrs zwischen Leistungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, und gewerblichen Betätigungen unterschieden werden, denen keine derartige Funktion zukommt.

  • OVG Hamburg, 02.01.2012 - 3 Bs 55/11

    Einstweilige Erlaubnis nach PBefG § 20; Betreiben von Linienverkehr ohne

    Ein dringendes öffentliches Verkehrsinteresse an der Einrichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Stadtrundfahrtlinienverkehrs dürfte jedoch - unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Stadtrundfahrtlinienverkehr überhaupt um Linienverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handelt (bejahend u. a.: OVG Bautzen, Urt. v. 29.6.2011, 4 A 690/09, juris; VGH München, Urt. v. 1.6.2011, VRS 121, 150; OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2007, NVwZ-RR 2007, 561; /verneinend u. a.: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2004, 1 Bs 303/04, juris) - generell nicht bestehen (vgl. VGH München, Urt. v. 1.6.2011, a. a. O.).

    Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG können daher nur zu Gunsten des öffentlichen Personennahverkehrs Bestand haben, nicht jedoch im Verhältnis zwischen verschiedenen Anbietern von Stadtrundfahrten (vgl. VGH München, Urt. v. 1.6.2011, a. a. O.; OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2007, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 24.09.2012 - 11 B 12.321

    Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Haltestelle für bereits genehmigte

    Der Senat habe mit Urteil vom 1. Juni 2011 (Az. 11 B 11.332) anerkannt, dass die von der Klägerin durchgeführten Hop-on-Hop-off-Stadtrundfahrten als Linienverkehr anzusehen seien.

    Insoweit wurde auf das Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 - 1 M 56/23

    Kleinwege- bzw. Bäderbahn; Abgrenzung von Linienverkehr einerseits und

    Eine Rechtsvorschrift, nach der für die streitgegenständliche Wegebahn der Antragstellerin eine andere rechtliche Qualifizierung des beantragten Bahnbetriebs als die des Linienverkehrs vorzunehmen wäre, existiert nicht (vgl. zur Einordnung von Stadtrundfahrten im "hop on hop off"-Verkehr als Linienverkehr: VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011 - 11 B 11.332-, juris, Rn. 49 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 A 690/09-, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2007- 13 B 577/07-; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, § 48, Rn. 6; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2023, § 42, Rn. 153; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2014 - 1 Bs 303/04 -, juris, Rn. 8,9).
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