Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19642
VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10 (https://dejure.org/2011,19642)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06.01.2011 - 11 B 3371/10 (https://dejure.org/2011,19642)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Januar 2011 - 11 B 3371/10 (https://dejure.org/2011,19642)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,19642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Duldung mit auflösender Bedingung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Bremen, 24.11.2010 - 4 V 685/10

    Duldung, Nebenbestimmung, auflösende Bedingung, Suspensiveffekt, vorläufiger

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10
    Der von dem Antragsteller angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24. November 2010 (4 V 685/10) vernachlässigt diesen systematischen Zusammenhang und vermag die Kammer daher nicht zu überzeugen.
  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 19 C 09.2053

    Duldung, Nebenbestimmung, Unbestimmtheit, Prozesskostenhilfe, Feststellungsklage,

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10
    Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009 (- 19 C 09.2053 -) befasst sich dagegen mit einer Nebenbestimmung, die vorsah, dass die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist.
  • VGH Bayern, 10.09.2008 - 19 C 08.2207

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10
    Dieses Gericht hat zudem demgegenüber eine auflösende Bedingung für rechtmäßig erachtet, welche das Erlöschen der Duldung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorliegens eines Rückreisedokuments vorsah (Beschluss vom 10. September 2008 - 19 C 08.2207 - ).
  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 4635/12

    Auflösende Bedingung; Bestimmtheit; Duldung; Ermessen; Rechtsschutzgarantie

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris, Rn. 5) ist eine Nebenbestimmung, wonach eine Duldung "mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt", regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden.

    Hieraus wird auch deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinander stehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2008 - 19 C 08.2207 - juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2000 - 13 S 2260/09 - InfAuslR 2001, 158 ; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2012 - 11 K 2593/11 - juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.; Funke/Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60a).

    9 Die auflösende Bedingung verstößt nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.) auch nicht gegen die Rechtschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG.

  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 435/12

    Duldung, auflösende Bedingung, Bestimmtheitsgebot, Bestimmheitsgrundsatz,

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris, Rn. 5) ist eine Nebenbestimmung, wonach eine Duldung "mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt", regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden.

    Hieraus wird auch deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinander stehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2008 - 19 C 08.2207 - juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 20. September 2000 - 13 S 2260/09 - InfAuslR 2001, 158 ; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2012 - 11 K 2593/11 - juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.; Funke/Kaiser in: GKAufenthG, Rn. 91 zu § 60a).

    Die auflösende Bedingung verstößt nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 6. Januar 2011 a.a.O.) auch nicht gegen die Rechtschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG.

  • VG Oldenburg, 15.05.2013 - 11 A 3664/12

    Rechtswidrigkeit einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

    Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinander stehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2008 - 19 C 08.2207 - juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 22. September 2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158 ; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2012 - 11 K 2593/11 - juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011, -11 B 3371/10 - juris, Rn. 5; Funke/Kaiser in: GK-AufenthG, Rn. 91 zu § 60a).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Duldung- Ausländerrecht

    Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Duldung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung, weil es sich sowohl bei einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch bei dem Widerruf einer solchen Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 15 m.w.N.; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 50).
  • VG Schleswig, 21.05.2021 - 11 B 39/21

    Ausländerrecht

    Der Gesetzgeber hat den Ausländerbehörden die Möglichkeit einer solchen Nebenbestimmung neben dem in § 60a Abs. 5 AufenthG vorgesehen Widerruf eingeräumt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei Letzterem um die einzig zulässige Maßnahme zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer einer Duldung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 06.01.2011 - 11 B 3371/10 - juris, Rn. 6).
  • VG Oldenburg, 02.02.2015 - 11 B 676/15

    Duldung; Kosten; Rücknahme; Verschulden; Widerruf

    Die Duldung ist nach § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, mithin eine Entscheidung innerhalb der Verwaltungsvollstreckung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. VG Oldenburg, Beschlüsse vom 06. Januar 2011 - 11 B 3371/10 -, juris Rn. 3, vom 11. November 2010 - 11 B 3010/10 - und 23. Juni 2010 - 11 B 1522/10, sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 270).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht