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   VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81   

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VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81 (https://dejure.org/2010,71796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2010 - 11 C 10.81 (https://dejure.org/2010,71796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 11 C 10.81 (https://dejure.org/2010,71796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2005 - 4 O 327/05

    Reisekosten eines (auswärtigen) Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung sei bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH vom 27.7.2006 Az. 2 N 04.2476; OVG Sachsen-Anhalt vom 1.11.2005 Az. 4 O 327/05; Olbertz, a.a.O. § 162 RdNr. 50; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 § 162 RdNrn. 66 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 § 162 RdNr. 11).

    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 1.11.2005 a.a.O.; Olbertz a.a.O.; Neumann a.a.O., OVG Sachsen vom 13.2.2009 Az. 2 E 101/08).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 9 KSt 5.07

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BVerwG vom 11.9.2007 NJW 2007, 3656).
  • OVG Sachsen, 13.02.2009 - 2 E 101/08

    auswärtiger Rechtsanwalt; auswärtiger Prozessbevollmächtigter; Erledigungsgebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 1.11.2005 a.a.O.; Olbertz a.a.O.; Neumann a.a.O., OVG Sachsen vom 13.2.2009 Az. 2 E 101/08).
  • OVG Thüringen, 13.07.1995 - 1 VO 757/94

    Umfang der Kostenerstattung; Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, seien grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig (Olbertz, a.a.O.), die aus der Sicht des Klägers die Beauftragung des auswärtigen Anwalts nahelegen (vgl. OVG Thüringen vom 13.7.1995 Az. 1 VO 757/94).
  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess nämlich bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2008, § 162 RdNr. 10; Olbertz, in Schoch/Schmidt-Aß-mann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 162 RdNr. 49), um es ihm zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BT-Drs. 3/55 S. 48).
  • VGH Bayern, 27.07.2006 - 2 N 04.2476

    Kostenfestsetzung, Erinnerung, "auswärtiger" Rechtsanwalt, Reisekosten,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2010 - 11 C 10.81
    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung sei bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH vom 27.7.2006 Az. 2 N 04.2476; OVG Sachsen-Anhalt vom 1.11.2005 Az. 4 O 327/05; Olbertz, a.a.O. § 162 RdNr. 50; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 § 162 RdNrn. 66 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 § 162 RdNr. 11).
  • VG München, 15.11.2016 - M 12 M 16.4665

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BayVGH, B. v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris - m. w. N.).

    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B. v. 24.2.2010 a. a. O.; B. v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris m. w. N.).

    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BayVGH, B. v. 24.2.2010 a. a. O. m. w. N.).

  • VG München, 10.01.2017 - M 3 M 14.609
    Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris - m.w.N.).

    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O.; B. v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris m.w.N.).

    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O. m.w.N.).

  • VG München, 07.11.2019 - M 28 M 19.33858

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris - m.w.N.).

    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O.; B.v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris m.w.N.).

    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O. m.w.N.).

  • VG München, 10.01.2017 - M 3 K 11.5845

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung (BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris - m.w.N.).

    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O.; B.v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris m.w.N.).

    Außerdem wird es überwiegend als unzumutbar angesehen, nur zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O. m.w.N.).

  • VG Aachen, 08.06.2010 - 6 K 1309/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen

    Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens vielmehr freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden, vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KST 5.07 -, NJW 2007, 3656; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 - und vom 5. Mai 2008 - 13 E 61/08 -, beide ; sowie zuletzt BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 11 C 10.81 -, ; vgl. im Einzelnen: Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2010), § 162 Rdnr. 35 ff., 50.

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe und anderenfalls der Nachweis zu erbringen sei, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 11 C 10.81 -, a.a.O., und vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -, ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -, ; OVG Hamburg, 5. März 2007 - 3 So 5/06 -, NVwZ-RR 2007, 565; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 66 f.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 11.

  • VGH Bayern, 26.06.2015 - 4 M 15.1062

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit der

    Bereits geraume Zeit vor dem Beginn des Normenkontrollverfahrens fanden Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin unter Beteiligung des jetzt auch im Normenkontrollverfahren tätigen Hamburger Rechtsanwalts statt (aktenkundig mindestens schon seit 2011; vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 18: Vertrauensverhältnis wegen der Vertretung in einem früheren Verfahrensstadium).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 15 C 13.1504

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Erstattung der Kosten für einen auswärtigen

    Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m.w.N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als "Hausanwalt" des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR 2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • VG Freiburg, 27.01.2016 - A 5 K 570/13

    Erstattung fiktiver Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

    Ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts am dritten Ort zu verneinen, muss sich der Kostengläubiger mit der Erstattung der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz des Gerichts oder am Wohnsitz des Klägers zufrieden geben (vgl., zum Ganzen, Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rdnr. 50 ff, Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 162 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.; ferner z.B. auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2015 - 12 OA 197/14 - Rn. 9 m.w.N. im Anschluss an Bayer. VGH, Beschl. v. 24.02.2010 - 11 C 10.81 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2000 - 6 S 931/99 -, alle juris und m.w.N., so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 ZPO, z.B. Beschl. v. 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 - NJW 2011, 1430).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2015 - 12 OA 197/14

    Notwendige Aufwendungen; Auslagen; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erinnerung;

    Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts ohne nähere Prüfung nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (s. etwa BayVGH, Beschl.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris, m.w.N.).
  • VG Würzburg, 06.11.2012 - W 6 M 12.30232

    Reisekosten (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld) des auswärtigen Rechtsanwalts

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt der herrschenden Meinung (vgl. BayVGH, B.v. 27.07.2006, Az.: 2 N 04.2476, KommunalPraxis By 2006, 434; B.v. 10.10.2011, Az.: 20 C 11.1783 und Az.: 20 C 11.1784; B.v. 20.02.2010, Az.: 11 C 10.81).
  • VG München, 29.12.2011 - M 9 M 11.5631

    Erinnerung; Kostenfestsetzungsbeschluss; Fahrtkosten eines Rechtsanwalts

  • VG Augsburg, 17.03.2011 - Au 5 M 10.582

    Kostenfestsetzung; Erinnerung; Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • VG Ansbach, 30.03.2020 - AN 3 M 20.00042

    Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts

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