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   BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96   

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BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96 (https://dejure.org/1998,111)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 (https://dejure.org/1998,111)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 (https://dejure.org/1998,111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründung - Verfahrensrügen - Aufklärungspflicht - Kernkraftwerk - Teilerrichtungsgenehmigung - Erdbebenvorsorge - Stand von Wissenschaft und Technik - Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde - Ermittlungs- und Bewertungsdefizit - Anspruch auf ...

  • Judicialis

    VwGO § 137 Abs. 2 und 3; ; VwGO § 139 Abs. 3; ; ZPO § 559 Abs. 2; ; AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; AtG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Prüfungsbereich des § 137 Abs. 3 VwGO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bau von Atomkraftwerk: Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 115
  • NVwZ 1998, 628
  • DVBl 1998, 339
 
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Wird zitiert von ... (266)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, daß die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; BVerwGE 72, 300 ).

    Daraus folgt, daß es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (BVerwGE 72, 300 ).

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

    Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht.

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Auf die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. März 1993 (BVerwGE 92, 185 ff.) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Regelungslücke, die durch die Erste Teilgenehmigung (NEU) zu schließen gewesen sei, nicht den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Umfang habe.

    Dabei hat die Genehmigungsbehörde die Wissenschaft zu Rate zu ziehen; sie darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" in der Wissenschaft verlassen, sondern muß alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen (BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 30 S. 84).

    Auch die Rüge der Beigeladenen, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit den Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" (dazu BVerwGE 72, 300 ; 92, 185 ) in rechtlicher Hinsicht verkannt, überzeugt nicht.

    Nachdem das beklagte Land das Verfahren insoweit auch den Klägern gegenüber neu eröffnet hat, können diese daher eine vollständige - nicht durch § 17 AtG eingeschränkte - Überprüfung des daraufhin ergangenen Bescheids am Maßstab der verwaltungsverfahrens- und der materiellrechtlichen Anforderungen verlangen, soweit diese ihnen gegenüber drittschützend sind (vgl. BVerwGE 92, 185 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Deshalb dürfen die Verwaltungsgerichte nur prüfen, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens von Rechts wegen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Überzeugung haben durfte, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (BVerwGE 78, 177 ).

    Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann; die Wahrnehmung dieser der Behörde obliegenden Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwGE 78, 177 ; 85, 368 ); sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muß sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Beschluß vom 5. April 1989 - BVerwG 7 B 47.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 28 S. 67).

    Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Genehmigungsbehörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muß die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwGE 78, 177 ; 80, 207 ).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Nachdem das Kraftwerk bereits errichtet und in Betrieb genommen worden war, wurde die Erste Teilgenehmigung von 1975 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207 ff.) in einem von einem Dritten betriebenen Klageverfahren aufgehoben, weil sie für eine Anlage erteilt worden sei, die so nicht mehr habe errichtet werden sollen; sie leide deshalb an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten zur Sicherheitsfrage, die nachträglich nicht ausgeräumt worden seien.

    Stellt das Gericht bei der gebotenen rechtlichen Kontrolle anhand dieses Maßstabs Defizite im Bereich der von der Genehmigungsbehörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken fest, etwa weil die Genehmigungsbehörde angesichts eines bestimmten Standes von Wissenschaft und Technik notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen oder erforderliche Überlegungen nicht angestellt hat, so kann es solche Defizite nicht durch weitere gerichtliche Aufklärung und Bewertung anhand seiner eigenen Überzeugung heilen, sondern es muß die angefochtene Genehmigung aufheben, wenn dieser Mangel auch die rechtlich geschützte Sphäre des jeweiligen Klägers betrifft (BVerwGE 78, 177 ; 80, 207 ).

    Daraus, daß die einzelnen Teilgenehmigungen so aufeinander abgestimmt sein müssen, daß sie zusammengenommen eine rechtmäßige Vollgenehmigung ergeben, folgt, daß eine aufgehobene Teilgenehmigung als Teil eben einer Vollgenehmigung in dem Umfang zu ersetzen ist, in dem der ihr anhaftende Rechtsfehler auch bei einer einheitlich als Vollgenehmigung erteilten Genehmigung sich auswirken würde und deshalb zu einer Neuregelung führen müßte (vgl. BVerwGE 80, 207 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, daß die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; BVerwGE 72, 300 ).

    Mit dem in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG niedergelegten Grundatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge hat der Gesetzgeber einen Maßstab aufgerichtet, der Genehmigungen nur dann zuläßt, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgschlossen erscheint, daß Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter eintreten werden (BVerfGE 49, 89 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.1995 - 7 C 11685/90
    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.1995 - Az.: OVG 7 C 11685/90.

    BVerwG 11 C 11.96 OVG 7 C 11685/90.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann; die Wahrnehmung dieser der Behörde obliegenden Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwGE 78, 177 ; 85, 368 ); sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muß sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Beschluß vom 5. April 1989 - BVerwG 7 B 47.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 28 S. 67).
  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Diese Vorschrift erweitert den Prüfungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, läßt aber die Prüfung von Verfahrensmängeln ebenso wie im Zivilprozeß grundsätzlich nur aufgrund von frist- und formgerecht erhobenen Revisionsrügen zu (§ 173 VwGO i.V.m. § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BVerwGE 19, 231 ; stRspr).
  • BVerwG, 05.04.1989 - 7 B 47.89

    Anforderungen an eine Klage auf Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung zum

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann; die Wahrnehmung dieser der Behörde obliegenden Aufgabe ist jedoch gerichtlich darauf zu überprüfen, ob die Behörde ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt hat und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind (BVerwGE 78, 177 ; 85, 368 ); sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muß sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des genannten Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Beschluß vom 5. April 1989 - BVerwG 7 B 47.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 28 S. 67).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
    Wenn dies der Fall ist, haben Drittbetroffene unter dem Gesichtspunkt der Erdbebensicherheit keine Abwehrrechte gegen die Genehmigung des Kernkraftwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4 S. 37).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88

    Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 10.85

    Waffenrecht - Munitionserwerbsschein - Landwirt - Schutz des Hühnerbestands -

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 114.92
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung -

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 03.08.1990 - 8 B 37.90

    Beiladung einer Gemeinde - Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - Widerspruch

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1991 - 7 C 11749/90

    Kernkraftwerk; Teilgenehmigung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Eine nach dem Urteil vom 9. September 1988 erneut erteilte erste Teilgenehmigung wurde von den Verwaltungsgerichten wiederum aufgehoben, letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1998 (BVerwGE 106, 115).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, etwa weil das Gericht gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet oder Tatsachen berücksichtigt hat, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst auf den Akteninhalt stützen lassen (Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 16; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
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