Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Neues Führerscheindokument mit Eintragung eines (nunmehr) im Ausstellermitgliedstaat liegenden Wohnsitzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405
Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631
Danach müssten nur solche neuen Fahrerlaubnisse anerkannt werden, denen eine Eignungsprüfung vorausgegangen sei, wie sie Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorsehe (BayVGH vom 8.2.2010 Az. 11 CE 09.2405). - EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
Grasser
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631
Diese Vorschrift stehe mit Europarecht im Einklang (EUGH vom 19.5.2011 Az. C-184/10). - EuGH, 26.04.2012 - C-419/10
Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 26.4.2012 Az. C-419/10 - Hofmann) ergebe sich, dass die Fahrerlaubnis anerkannt werden müsse, wenn im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen sei. - VGH Bayern, 02.05.2012 - 11 ZB 12.836
Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631
Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments unter Bezugnahme auf das Erteilungsdatum der bereits durch den früheren Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis auch dann nicht zur Verpflichtung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde führt, diese Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen, wenn in dem neuen Führerschein nunmehr ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist (zuletzt vom 02.05.2012 Az. 11 ZB 12.836 - juris).
- VG Regensburg, 15.10.2012 - RO 8 K 12.1248
Bestandskräftiger Feststellungsbescheid betreffend die fehlende Berechtigung, von …
Um einen derartigen Umtausch im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG handelt es sich schon deshalb vorliegend nicht, weil der Führerschein des Klägers aus dem Jahr 2006 nicht von einem anderen Mitgliedsstaat als dem Ausstellermitgliedsstaat unter Prüfung der Gültigkeit des zum Zwecke des Umtausches in eine inländische Fahrerlaubnis vorgelegten ausländischen Führerscheins ausgestellt worden ist (vgl. BayVGH, Beschl. vom 24.1.2012, Az. 11 ZB 11.1896 und Beschl. vom 13.1.2011, Az. 11 C 10.2462, RdNr. 19; sowie zur vorliegenden Konstellation BayVGH, Beschl. vom 9.8.2012, Az. 11 C 12.1631 - Juris).