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   BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95   

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BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95 (https://dejure.org/1996,154)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 (https://dejure.org/1996,154)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 (https://dejure.org/1996,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis Drittbetroffener gegen atomrechtliche Genehmigung - Schutzpflicht des Staates bei der Genehmigung von Kernkraftanlagen - Gebot der Schadensvorsorge im Atomrecht - Einsatz eines neuen Brennelementtyps - Anspruch auf Genehmigung für den Einsatz von ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur atomrechtlichen Änderungsgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis eines Drittbetroffenen gegen atomrechtliche Genehmigung; Atomrecht - Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Zulassung eines wesentlich veränderten Reaktorkerns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung des Kernkraftwerks Krümmel

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Atomrechtliche Risikovorsorge - Das Beispiel Krümmel (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer, Holger Spreen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 347
  • NJW 1997, 1595
  • NJW 1997, 1596 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 111
  • NVwZ 1997, 161
  • NJ 1997, 167
  • DVBl 1997, 52
  • DVBl 1997, 810
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Ein in der Rechtsordnung verankertes Recht, vor jedweder von einem Kernkraftwerk ausgehenden ionisierenden Strahlung geschützt zu sein, gibt es nicht (so BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]).

    Dementsprechend muß ein Kläger, der geltend macht, durch den Normalbetrieb eines Kernkraftwerks einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt zu sein, regelmäßig substantiiert vortragen die Einhaltung der drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV sei an einem für ihn bedeutsamen Aufpunkt nicht gewährleistet (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 72, 300 ).

    Die in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 [BVerwG 11.03.1993 - 7 C 4/92]; vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 [BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90] und vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78] sowie Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 177.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 43 und vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 176.87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 21) befassen sich jedoch durchweg mit dem speziellen Problem, welche Bindungswirkung in einem gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Erteilung weiterer Teilgenehmigungen von vorangehenden bestandskräftigen Teilgenehmigungen ausgeht.

    Die - für den Drittschutz entscheidende - Aussage der zitierten Rechtsprechung, daß spätere Teilgenehmigungen "grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen bekämpft werden" können, "die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Teilgenehmigung gehören" (so BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]), sind auf das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen einer Änderungsgenehmigung zu bestandskräftigen Ausgangsgenehmigungen nicht uneingeschränkt übertragbar.

    Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, daß das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellrechtlichen Rechtsposition vermittelt und daß deshalb die auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützte Klage des Dritten nur zum Erfolg führt, wenn sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Ein der Genehmigungsbehörde anzulastendes Ermittlungsdefizit würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach sich ziehen (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen läßt (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; für den Fall eines Ermittlungsdefizits offengelassen von BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]).

    Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls prüfen müssen, ob die heutige Einschätzung des Beklagten, ein Störfall scheide als Ursache der Leukämiefälle aus, auf ausreichenden Ermittlungen und Bewertungen beruht (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Dementsprechend muß ein Kläger, der geltend macht, durch den Normalbetrieb eines Kernkraftwerks einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt zu sein, regelmäßig substantiiert vortragen die Einhaltung der drittschützenden Dosisgrenzwerte des § 45 StrSchV sei an einem für ihn bedeutsamen Aufpunkt nicht gewährleistet (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 72, 300 ).

    Es ist nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die dem Verordnungsgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoeinschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]).

    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aber gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen läßt (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]; für den Fall eines Ermittlungsdefizits offengelassen von BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Ein der Genehmigungsbehörde anzulastendes Ermittlungsdefizit würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach sich ziehen (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

    Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls prüfen müssen, ob die heutige Einschätzung des Beklagten, ein Störfall scheide als Ursache der Leukämiefälle aus, auf ausreichenden Ermittlungen und Bewertungen beruht (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Ein der Genehmigungsbehörde anzulastendes Ermittlungsdefizit würde nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nach sich ziehen (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

    Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls prüfen müssen, ob die heutige Einschätzung des Beklagten, ein Störfall scheide als Ursache der Leukämiefälle aus, auf ausreichenden Ermittlungen und Bewertungen beruht (vgl. BVerwGE 78, 177 [BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]; 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 7 C 71.82

    Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei wesentlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Nicht das Ergebnis der Prüfung, sondern ihr Anlaß ist also entscheidend (so bereits BVerwGE 69, 351 [BVerwG 06.07.1984 - 7 C 71/82]).

    § 15 Abs. 2 BImSchG trifft für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung eine annähernd inhaltsgleiche Regelung, ohne daß aus der Zulässigkeit des Verzichts auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung dort Rückschlüsse auf eine Einschränkung des behördlichen Prüfprogramms gezogen worden wären (vgl. BVerwGE 69, 351 [BVerwG 06.07.1984 - 7 C 71/82]).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 B 176.87

    Drittanfechtung einer die nicht angefochtene Teilgenehmigung für ein

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Die in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 4.92 - BVerwGE 92, 185 [BVerwG 11.03.1993 - 7 C 4/92]; vom 7. Juni 1991 - BVerwG 7 C 43.90 - BVerwGE 88, 286 [BVerwG 07.06.1991 - 7 C 43/90] und vom 22. Dezember 1980 - BVerwG 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78] sowie Beschlüsse vom 12. Juli 1993 - BVerwG 7 B 177.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 43 und vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 176.87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 21) befassen sich jedoch durchweg mit dem speziellen Problem, welche Bindungswirkung in einem gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Erteilung weiterer Teilgenehmigungen von vorangehenden bestandskräftigen Teilgenehmigungen ausgeht.

    Vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß deren Bindungswirkung entfällt, "soweit die Auswirkungen der Änderung reichen" (so BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1987, a.a.O. S. 13, zum Fall der wesentlichen Änderung einer Teilgenehmigung im Zuge des gestuften Genehmigungsverfahrens in bezug auf die Bindungswirkung des positiven vorläufigen Gesamturteils).

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Vorbehaltlich dieser noch ausstehenden Prüfung sieht der erkennende Senat allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Bundesregierung ihrer Aufgabe, das Schutzkonzept der Dosisgrenzwerte unter Kontrolle zu halten, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 34.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 23, der sich u.a. mit der StrSchV 1989 befaßt, sowie BTDrucks 13/2287 , 13/2810, 13/4733 ).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, daß das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellrechtlichen Rechtsposition vermittelt und daß deshalb die auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützte Klage des Dritten nur zum Erfolg führt, wenn sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [BVerwG 22.12.1980 - 7 C 84/78]; 75, 285 ).
  • BVerwG, 17.04.1990 - 7 B 111.89

    Voraussetzungen für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95
    Eine solche Nachbesserung kann von Drittbetroffenen allerdings nicht schon dann eingefodert werden, wenn in der wissenschaftlichen Diskussion vereinzelt der Standpunkt vertreten wird, die Dosisgrenzwerte seien zu hoch festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. April 1990 - BVerwG 7 B 111.89 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 33 zu § 28 Abs. 3 StrSchV).
  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

  • Drs-Bund, 14.09.1995 - BT-Drs 13/2287
  • BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 150.84

    Zulässigkeit - Altanlage - Nebenbestimmung - Änderungsgenehmigung - Nachträgliche

  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

  • BVerwG, 27.03.1958 - I C 145.54

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.06.1990 - 7 A 61/88

    Betriebsgenehmigung; Teilerrichtungsgenehmigung; Kernkraftwerk; Genehmigung;

  • BVerwG, 22.08.1991 - 7 B 153.90

    Atomgesetz - Klagebefugnis - Anfechtung einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung

  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 9.75

    Beiladung der Gemeinde im Verwaltungsstreitverfahren wegen

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Auch insoweit geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass Dritte einen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf einer atomrechtlichen Genehmigung haben können, den sie im Wege einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend machen können, jedenfalls soweit drittschützende Genehmigungsvoraussetzungen in Streit stehen (vgl. allgemein zu § 17 AtG BVerwG, U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Ls. 3; Rn. 22, 27; U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40; OVG SH, U.v. 3.11.1999 - 4 K 26.95 - RdE 2000, 146 = juris Rn. 150 f.; zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 AtG BayVGH, Gerichtsbescheid vom 11.4.2000 - 22 A 99.40013 u.a. - NVwZ 2000, 1192 = juris Rn. 11, 13; zu § 17 Abs. 5 AtG BVerwG, B.v. 5.4.1989 - 7 B 47.89 - NVwZ 1989, 1170 = juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 - ZUR 2005, 540 = juris Rn. 18 f.; HessVGH, B.v. 28.6.1989 - 8 Q 2809.88 - NVwZ 1989, 1183 = juris Rn. 78; U.v. 25.3.1997 - 14 A 3083.89 - juris Rn. 144; zur Betriebseinstellung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 25.10.2000 - 11 C 1.00 - BVerwGE 112, 123 = juris Rn. 51 ff.; s. insgesamt auch Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 54 ff.; Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 61).

    Bildete demgegenüber die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung auch ohne die übrigen Änderungen eine eigenständige Genehmigungsentscheidung, die unabhängig von der Entstehung eines einheitlichen Genehmigungstatbestands durch Hinzutreten der weiteren Änderungsgenehmigungen (vgl. insoweit zum Immissionsschutzrecht BayVGH, U.v. 13.5.2005 - 22 A 96.40091 - ZUR 2005, 542 = juris Rn. 46; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 16 BIm- SchG Rn. 160 m.w.N.; zum Atomrecht s. Grigoleit/Mager, NuR 1997, 469/472) für sich Bestand haben könnte, also inhaltlich von den nachfolgenden Änderungsgenehmigungen teilbar wäre (vgl. zur parallelen Konstellation im Planfeststellungsrecht BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 24; B.v. 16.12.1992 - 7 B 180.92 - NVwZ 1993, 889 = juris Rn. 3), so könnte diese auch unabhängig von den übrigen Änderungsgenehmigungen zum Klagegegenstand gemacht werden.

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ergibt sich, dass die im aufsichtlichen Verfahren nach § 17 AtG vorgesehenen Instrumente auch Drittbetroffenen eröffnet sind, jedenfalls soweit ein Fehlen drittschützender Genehmigungsvoraussetzungen geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Ls. 3; Rn. 22, 27; U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40; OVG SH, U.v. 3.11.1999 - 4 K 26.95 - RdE 2000, 146 = juris Rn. 150 f.; zu § 17 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 AtG BayVGH, Gerichtsbescheid vom 11.4.2000 - 22 A 99.40013 u.a. - NVwZ 2000, 1192 = juris Rn. 11, 13; zu § 17 Abs. 5 AtG BVerwG, B.v. 5.4.1989 - 7 B 47.89 - NVwZ 1989, 1170 = juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 22 A 04.40061 - ZUR 2005, 540 = juris Rn. 18 f.; HessVGH, B.v. 28.6.1989 - 8 Q 2809.88 - NVwZ 1989, 1183 = juris Rn. 78; U.v. 25.3.1997 - 14 A 3083.89 - juris Rn. 144; zur Betriebseinstellung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG BVerwG, U.v. 25.10.2000 - 11 C 1.00 - BVerwGE 112, 123 = juris Rn. 51 ff.; s. insgesamt auch Ewer in Hennenhöfer/Mann/Pelzer/Sellner, AtG/PÜ, 2021, § 17 AtG Rn. 54 ff.; Roller in Frenz, Atomrecht, 2. Aufl. 2024, § 17 AtG Rn. 61).

    So kann ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem für möglich erachtetes Risiko nachträglich entfallen lassen, weil dann feststeht, dass Drittbetroffenen der erforderliche Schutz auch bereits im Genehmigungszeitpunkt gewährt worden ist (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 - BVerwGE 142, 159 = juris Rn. 35; U.v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 = juris Rn. 26; U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 49; OVG SH, U.v. 19.6.2013 - 4 KS 3.08 - juris Rn. 133).

    In der - soweit ersichtlich - ersten auf das Atomrecht bezogenen Entscheidung hierzu war das Ergebnis dieser Ermittlungen durch die Behörde in einem Bescheid verlautbart worden, der einen Widerruf der Betriebsgenehmigung ablehnte, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar ausreichte (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 49).

    Die Erläuterung der nachträglichen Ermittlungen in dem Bescheid, mit dem Rücknahme und Widerruf der Ausgangsgenehmigung in der Fassung der 2. Änderungsgenehmigung abgelehnt wurden, entspricht der Vorgehensweise in dem Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1996 (11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris) zugrunde lag.

    Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zum einen auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte, zum anderen auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirkt; insoweit entfällt auch die Bindungswirkung der Ausgangsgenehmigung (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 34 zur Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG).

    Darüber hinaus jedoch - soweit sich die Änderung nicht auf die genehmigte Anlage und ihren Betrieb auswirkt - bleibt die Bindungswirkung der (bestandskräftigen) Ausgangsgenehmigung bestehen mit der Folge, dass Drittbetroffene, die eine Änderungsgenehmigung anfechten, mit Einwendungen ausgeschlossen sind, die sich thematisch allein gegen die Ausgangsgenehmigung richten (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - BVerwGE 101, 347 = juris Rn. 40 zur Änderungsgenehmigung nach § 7 AtG; s. auch BVerwG, U.v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36 = juris Rn. 22 zur atomrechtlichen Teilgenehmigung sowie VGH BW, U.v. 30.10.2014 - 10 S 3450.11 - ZUR 2015, 103 = juris Rn. 109; BayVGH, U.v. 20.12.2018 - 22 A 17.40004 - juris Rn. 105 ff. jeweils zur Stilllegungsgenehmigung für ein Kernkraftwerk).

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Die Gerichte seien darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trage, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens "diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (vgl. grundlegend BVerwGE 72, 300 ; 78, 177 ; 80, 207 ; 81, 185 ; 101, 347 ; 106, 115 ; auch zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, NVwZ 2008, S. 1012 ; instruktiv zu der Entwicklung der Rechtsprechung Sellner, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 741).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Die Genehmigungsbehörde kann allerdings die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits dadurch vermeiden, dass sie es noch während des gerichtlichen Verfahrens behebt, indem sie den das Defizit begründenden Verdachtsmomenten nachgeht und das Ergebnis ihrer ergänzenden Ermittlungen und/oder Bewertungen durch einen entsprechenden Bescheid verlautbart (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, 363).
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