Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,54231
VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425 (https://dejure.org/2009,54231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2009 - 11 CE 09.1425 (https://dejure.org/2009,54231)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 11 CE 09.1425 (https://dejure.org/2009,54231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,54231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis;Eintragung eines in Deutschland liegenden Wohnorts in den zugehörigen Führerschein;Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland;Entbehrlichkeit eines die Ungültigkeit konstitutiv herbeiführenden Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, ZfS 2008, 473; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459) gehe zudem nicht hervor, wer Adressat der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Kompetenz sei.

    Insoweit nimmt er zwar die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung durch die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) zur Kenntnis, zieht aber hieraus nicht die gebotenen Konsequenzen.

    Die Behauptung des Antragstellers, die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz richte sich an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus dieser Richtlinie noch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar.

    Sowohl Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch die Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) sprechen vom "Mitgliedstaat" bzw. vom "Aufnahmemitgliedstaat", der unter den dort genannten Voraussetzungen die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ablehnen kann.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az. C-476/01; DAR 2004, 333) ergebe sich zudem die materielle Rechtswidrigkeit einer (vom Antragsteller nicht ausdrücklich bezeichneten) Bestimmung.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-476/01 ("Kapper") erklärt, dass sie ihre nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben habe, da diese ihr notifiziert worden seien und sie gegen diese Bestimmungen keine Einwände gehabt habe.

    Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (a.a.O.) ergebe.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07; Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C-1/07; DAR 2009, 26) heiße es, dass diese Befugnis den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zukomme.

    Die Behauptung des Antragstellers, die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz richte sich an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus dieser Richtlinie noch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar.

    Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Beschluss vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07; Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C-1/07; DAR 2009, 26) heiße es, dass diese Befugnis den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates zukomme.

    Die Behauptung des Antragstellers, die vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz richte sich an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber, ist weder aus dieser Richtlinie noch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.) ableitbar.

    Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und vom 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (vgl. die RdNr. 41 im Beschluss vom 3.7.2008 und die RdNr. 36 im Urteil vom 20.11.2008), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Im Anschluss an ein Zitat aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (NJW 2004, 3058), die sich mit der Tragweite des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F.) befasst, macht der Antragsteller geltend, der Wortlaut dieser Vorschrift gebe "nicht das Mindeste dafür her, was der Europäische Gerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 an Alternativen eröffnet" habe.

    Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem materiellen Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe, was sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juni 2004 (a.a.O.) ergebe.

  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 11 CE 08.3222

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Musste dem Antragsteller gegenüber aber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt ergehen, da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. u. a. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222).
  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Der Antragsgegner beantragt unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2009 (Az. 11 CS 09.350) und vom 8. Mai 2009 (Az. 11 CS 09.408), die Beschwerde zurückzuweisen.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, ZfS 2008, 473; Az. C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459) gehe zudem nicht hervor, wer Adressat der sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Kompetenz sei.
  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Musste dem Antragsteller gegenüber aber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt ergehen, da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. u. a. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
    Der entgegengesetzten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. den Beschluss vom 12.1.2009 DAR 2009, 159, sowie die seitens des Antragstellers zitierte Entscheidung des gleichen Gerichts vom 22.1.2009, a.a.O.), folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VG München, 14.09.2009 - M 6b S 09.2877

    Entzug der Fahrerlaubnis; späterer Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis (Tschechien);

    (1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).

    Nach den neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber (nun doch) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (Abl. L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69; unter Bezug hierauf BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 - juris - insbes.

    Eine solchermaßen erworbene Fahrerlaubnis ist vielmehr von Anfang an im Gebiet der Bundesrepublik unwirksam (BayVGH vom 9.7.2009 a.a.O.).

    Hierzu führt der Bay. Verwaltungsgerichtshof (vom 9.7.2009 a.a.O.) aus:.

  • VG München, 16.11.2009 - M 6a S 09.4038

    Entzug der Fahrerlaubnis und nachfolgend Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis

    (1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).

    Nach den neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber (nun doch) ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69; unter Bezug hierauf BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 - juris - insbes.

    Eine solchermaßen erworbene Fahrerlaubnis ist vielmehr von Anfang an im Gebiet der Bundesrepublik unwirksam (BayVGH vom 9.7.2009 a.a.O.).

    Hierzu führt der Bay. Verwaltungsgerichtshof (vom 9.7.2009 a.a.O.) aus:.

  • VG München, 23.06.2010 - M 6b K 10.29

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    1) Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008), weil er zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867; vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425; vom 28.7.2009 - 11 CS 09.1579).

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69; unter Bezug hierauf BayVGH vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425).

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 28.4.2009 11 CS 09.350, vom 26.2.2009 11 C 09.296, vom 9.7.2009 11 CE 09.1425).

  • VG München, 05.03.2010 - M 6b K 09.2402

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    1) Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008), weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867; vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425; vom 28.7.2009 - 11 CS 09.1579).

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69; unter Bezug hierauf BayVGH vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425).

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 28.4.2009 11 CS 09.350, vom 26.2.2009 11 C 09.296, vom 9.7.2009 11 CE 09.1425).

  • VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV

    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Az. 11 CE 09.1425) zurückgewiesen, da dem Kläger gegenüber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt hätte ergehen müssen.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-476/01 ("Kapper") erklärt, dass sie ihre nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben habe, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese Bestimmungen keine Einwände gehabt habe (BayVGH vom 9.7.2009 - Az. 11 CE 09.1425).

    Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie verlangt von der Kommission keine förmliche Entscheidungen, mit denen sie den ihr von dem Mitgliedstaat mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt (BayVGH vom 9.7.2009 - a.a.O.), so dass den formellen Erfordernissen in ausreichender Weise entsprochen wurde.

  • VG München, 29.03.2010 - M 6b K 09.3227

    Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen

    Die Berechtigung zum Gebrauch im Inland fehlt nämlich unabhängig davon gem. § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F. in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867; vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425, vom 28.7.2009 - 11 CS 09.1579).

    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte "Aufnahmemitgliedstaat") aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69; unter Bezug hierauf BayVGH vom 9.7.2009 11 CE 09.1425).

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296; vom 9.7.2009 11 CE 09.1425).

  • VG Bayreuth, 09.02.2010 - B 1 S 09.949

    Weitergehende Nichtanerkennungsbefugnis nach der Richtlinie 2006/126/EG

    Nach absolut herrschender Rechtsprechung bedarf es hinsichtlich der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, keines konstitutiven Verwaltungsaktes, vielmehr ergibt sich das Fehlen einer solchen Berechtigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen direkt aus § 28 Abs. 4 FeV (vgl. u.a. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07 in NJW 2009, 1689 und Az. 3 C 38.07 in BayVBl 2009, 374; BayVGH vom 28.12.2009 Az. 11 CS 09.1791, vom 26.10.2009 Az. 11 ZB 09.1634, vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425, vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 und vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 Az. 10 B 10450/09 in DVBl 2009, 1118; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08 in NZV 2009, 359 = VRS 116, 288).

    Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar, dass die dem Antragsteller in Polen erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt (vgl. u.a. BVerwG vom 11.12.2008 a.a.O.; BayVGH vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 21.12.2009 Az. 11 CS 09.1791, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 13.8.2009 Az. 11 CS 09.1379, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1579, vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425, vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 und vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350; VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009 in DAR 2010, 38 und vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08 in NZV 2009, 359 = VRS 116, 288; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 Az. 10 B 10450/09 in DVBl 2009, 1118).

  • VG München, 04.08.2009 - M 6b E 09.3229

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

    Die Berechtigung zum Gebrauch im Inland fehlt nämlich unabhängig davon schon deshalb, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 - 11 CE 08.2867; BayVGH vom 9.7.2009 - 11 CE 09.1425).

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296; BayVGH vom 9.7.2009 11 CE 09.1425).

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 BV 11.2341

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

    Im gegebenen Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits im Jahr 2009 ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig war, in dem der Kläger vergeblich die vorläufige Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis erstrebte (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2009 Az. Au 7 E 09.498, und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425).
  • VG Bayreuth, 12.01.2010 - B 1 K 09.469
    Der Kläger ist auch ohne ausdrückliche Entziehung bzw. Aberkennung durch Bescheid nicht berechtigt, mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07 in NJW 2009, 1689 und Az. 3 C 38.07 in BayVBl 2009, 374; BayVGH vom 20.1.2010 Az. 11 CE 09.2078, vom 18.1.2010 Az. 11 CS 09.2079, vom 12.1.2010 Az. 11 CS 09.1967 zu VG Bayreuth vom 21.7.2009 Az. B 1 S 09.490, vom 28.12.2009 Az. 11 CS 09.1698, vom 27.11.2009 Az. 11 ZB 09.1699, vom 19.11.2009 Az. 11 ZB 09.1358, vom 12.11.2009 Az. 11 CS 09.2460, vom 9.11.2009 Az. 11 CE 09.1614, vom 29.10.2009 Az. 11 CS 09.2036, vom 27.10.2009 Az. 11 CS 09.1037, vom 26.10.2009 Az. 11 ZB 09.1634, vom 13.8.2009 Az. 11 CS 09.1379, vom 6.8.2009 Az. 11 CS 09.1622, vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1579, vom 9.7.2009 Az. 11 CE 09.1425, vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089, vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426 und vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 Az. 10 B 10450/09 in DVBl 2009, 1118; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08 in NZV 2009, 359 = VRS 116, 288).
  • VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.1155

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 1 E 10.19

    Eintragung eines Sperrvermerks ohne vorangehenden Bescheiderlass

  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 11 CE 09.2078

    (Erfolglose) Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige

  • VG Augsburg, 08.09.2009 - Au 7 S 09.1159

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 09.867

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 22.10.2009 - B 1 S 09.789

    Tschechischer Führerschein; Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.01.2009;

  • VG München, 15.02.2010 - M 6b S 10.249

    Vorlageverpflichtung einer EU-Fahrerlaubnis (Tschechische Republik) zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht