Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.07.2005 - 11 CS 05.1008 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Karlsruhe, 16.12.2019 - 2 K 4144/19
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis
Denn selbst wenn Cannabis und Alkohol nur in jeweils geringer Menge in der oben beschriebenen Art und Weise konsumiert werden, ist ein Verlust der Fahreignung nicht ohne Weiteres zu verneinen (…BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230; BayVGH, Beschl. v. 19.07.2005 - 11 CS 05.1008 -, juris). - VG Ansbach, 20.04.2009 - AN 10 S 09.00461
Entziehung der Fahrerlaubnis; Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (THC 0,5 - …
In Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist keine ausdrückliche Aussage darüber getroffen worden, wie häufig und in welcher Menge Cannabis und Alkohol eingenommen werden müssen, um die Fahreignung auszuschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.7.2005, 11 CS 05.1008).Selbst wenn Cannabis und Alkohol nur bei wenigen und spezifischen Gelegenheiten und nur in jeweils geringer Menge gleichzeitig und kombiniert konsumiert werden, ist ein Verlust der Fahreignung nicht ohne Weiteres zu verneinen (vgl. Beschluss des BayVGH vom 19.7.2005, a.a.O.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und ihm folgt dieses Gericht - geht davon aus, dass eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabsistenz oder einem nachgewiesenen Konsumverhalten, das mit den Erfordernissen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vereinbar ist, wieder erlangt werden kann (vgl. Beschluss des BayVGH vom 19.7.2005, a.a.O.).
- VGH Bayern, 15.09.2009 - 11 CS 09.1166
"Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums
Selbst wenn Cannabis und Alkohol nur bei wenigen und spezifischen Gelegenheiten sowie jeweils nur in geringer Menge konsumiert würden, sei nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2005 (Az. 11 CS 05.1008) der Verlust der Fahreignung nicht ohne weiteres zu verneinen.Von der Konstellation, über die der Senat im Beschluss vom 19. Juli 2005 (a.a.O.) zu befinden hatte, unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als der dortige Antragsteller die gleichzeitige Einnahme von Cannabis und Alkohol ausdrücklich eingeräumt hatte; seine Einlassung, beide Rauschmittel nur in geringen Mengen konsumiert zu haben, erachtete das Gericht für unglaubwürdig.
- VG Frankfurt/Oder, 25.06.2009 - 2 L 91/09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsum von …
Selbst wenn Cannabis und Alkohol nur bei wenigen unspezifischen Gelegenheiten nur in jeweils geringer Menge gleichzeitig und kombiniert konsumiert werden, ist ein Verlust der Fahreignung nicht ohne weiteres zu verneinen (BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 11 CS 05.1008 -, zit. nach Juris). - VGH Bayern, 17.10.2005 - 11 C 05.1810 Dabei ist Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV so zu verstehen, dass ein gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis erforderlich ist, um die Fahreignung entfallen zu lassen, da die kombinierte Wirkung von Alkohol und THC als für den Straßenverkehr besonders problematisch angesehen werden muss (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2005, 11 CS 05.1008).
- VG Augsburg, 14.04.2010 - Au 7 S 10.352
Rechtswidrige Gutachtensanordnung:
Dabei ist Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV so zu verstehen, dass ein gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Cannabis erforderlich ist, um die Fahreignung entfallen zu lassen, da die kombinierte Wirkung von Alkohol und THC als für den Straßenverkehr besonders problematischen angesehen werden muss (vgl. BayVGH vom 19.7.2005, Az. 11 Cs 05.1008; vom 17.10.2005, Az. 11 C 05.1810 -juris-).