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   VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859   

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VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859 (https://dejure.org/2005,21401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2005 - 11 CS 05.1859 (https://dejure.org/2005,21401)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2005 - 11 CS 05.1859 (https://dejure.org/2005,21401)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahreignung wegen epileptischer Anfälle; Voraussetzungen für die Entziehung der Fahreignung; Zulässigkeit des Schlusses auf die fehlende Fahreignung auf Grund der Weigerung des Betroffenen ein medizinisches Gutachten beizubringen; Unmöglichkeit der Klärung ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; FeV § 11 Abs. 8; ; FeV § 46 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859
    Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelt; sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 - Az. 3 C 21/04 - DVBl 2005, 1333; vom 9.6.2005 - Az. 3 C 25/04 - DVBl 2005, 1337 je m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 27.08.2003 - 3 Bs 185/03

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei Rauschgiftkonsum, Zumutbarkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859
    Dementsprechend hat das OVG Hamburg mit Beschluss vom 27. August 2003 (DAR 2004, 411 = ZfS 2004, 289) entschieden, dass es der Weigerung im Sinn des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, gleichstehe, wenn der Betroffene die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung durch Versagung seiner notwendigen und zumutbaren Mitwirkung (im entschiedenen Fall die zur Klärung des Cannabiskonsums erforderliche Haaranalyse durch Kürzung des Haupthaars) verhindert.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859
    Ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfG vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1) scheidet hier schon deshalb aus, weil mit einer Gutachtensanordnung gemäß § 11 Abs. 2 FeV kein Zwang ausgeübt wird, das geforderte Gutachten vorzulegen oder zu seiner Erstellung notwendige Informationen preiszugeben (vgl. zum ähnlichen Problem der auf eine Aussageverweigerung hin ergehenden Anordnung eines Fahrtenbuchs BVerwG vom 11.8.1999 NZV 2000, 385).
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2005 - 11 CS 05.1859
    Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelt; sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 - Az. 3 C 21/04 - DVBl 2005, 1333; vom 9.6.2005 - Az. 3 C 25/04 - DVBl 2005, 1337 je m.w.N.).
  • VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 7 K 08.854

    Fahrerlaubnisentzug wegen nicht beigebrachten Gutachtens; Pflicht zur Beibringung

    anlassbezogen und verhältnismäßig (BayVGH vom 7.11.2005, 11 CS 05.1859) und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 11 FeV, RdNr. 22).

    Die Anordnung, ein Gutachten über die - wegen einer Erkrankung nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifeln unterliegende - Fahreignung beizubringen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung, soweit notwendig und möglich, mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zu der in Rede stehenden Erkrankung zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die Fragestellung aussagekräftige Unterlagen - gegebenenfalls durch Entbindung anderer Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht - beizubringen (vgl. insoweit BayVGH vom 7.11.2005, a.a.O.).

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 7. November 2005 (Az. 11 CS 05.1859) zutreffend ausgeführt hat, kann ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit nicht vorliegen, als mit einer Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 2 FeV (vorliegend über § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV) kein Zwang ausgeübt wird, das geforderte Gutachten vorzulegen oder zu seiner Erstellung notwendige Informationen preiszugeben.

  • VG Augsburg, 15.07.2008 - Au 3 S 08.855

    Fahrerlaubnisentzug wegen nicht beigebrachten Gutachtens

    Die Anordnung, ein Gutachten über die - wegen einer Erkrankung nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifeln unterliegende - Fahreignung beizubringen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung, soweit notwendig und möglich, mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zu der in Rede stehenden Erkrankung zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die Fragestellung aussagekräftige Unterlagen - gegebenenfalls durch Entbindung anderer Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht - beizubringen (vgl. insoweit BayVGH vom 7.11.2005, 11 CS 05.1859).

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 7. November 2005 (Az. 11 CS 05.1859) zutreffend ausgeführt hat, kann ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung insoweit nicht vorliegen, als mit einer Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 2 FeV (vorliegend über § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV) kein Zwang ausgeübt wird, das geforderte Gutachten vorzulegen oder zu seiner Erstellung notwendige Informationen preiszugeben.

  • VG München, 10.02.2015 - M 6b S 14.5844

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bezogen auf den vorliegenden Fall befreit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers diesen nicht von angemessenen Mitwirkungen (BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris), so dass es ihm unter den hierfür notwendigen Voraussetzungen ggf. auch zumutbar sein kann, dem Antragsgegner das Ergebnis einer zu Recht geforderten Leistungstestung als Ergänzung zum Gutachten vorzulegen.

    Er hat sich der gutachterlichen Untersuchung unterzogen und umfassend in relevante Unterlagen und Befunde Einsicht gewährt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).

  • VG Augsburg, 13.07.2012 - Au 7 S 12.890

    Alkoholmissbrauch; Fahrradfahrt mit 2,79 Promille BAK; Anforderungen an

    Es kann somit nicht ein beliebiges Gutachten beigebracht werden (vgl. BayVGH vom 7.11.2005 Az. 11 CS 05.1859 RdNr. 11), da es der Fahrerlaubnisbehörde möglich sein muss, den Umfang des Gutachtens aufgrund dessen Ziels - der Bewertung der Fahreignung - festzulegen.

    Auf die Nichteignung darf nicht geschlossen werden, wenn die Nichtbeibringung gerechtfertigt war (vgl. BayVGH vom 7.11.2005 a.a.O. RdNr. 12).

  • VG Würzburg, 26.03.2014 - W 6 S 14.189

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Konkret ist die Antragstellerin verpflichtet, der Gutachterin die Einsichtnahme in anderweitig angefallene relevante Krankenunterlagen zur sicheren Beurteilung der Fahreignung zu ermöglichen bzw. die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, da und soweit es ihr zumutbar gewesen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).

    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht befreit die Antragstellerin nicht von zumutbaren Mitwirkungen (BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).

  • VGH Bayern, 19.10.2018 - 11 ZB 18.461

    Entziehung einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis nach Nichtbeibringung eines

    Dies steht dem Beweis der Nichteignung gleich, so dass eine für eine Beweislastentscheidung Raum bietende Unaufklärbarkeit nicht vorlag (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2014 - 11 CS 05.1859 - juris Rn. 14; B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 02.07.2013 - 11 CS 13.1064

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines Gutachtens; Anhaltspunkte für

    Die Anordnung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen, schließt die Forderung ein, an der Klärung der Fahreignung soweit notwendig und möglich mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zu der in Rede stehenden Erkrankung zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die Fragestellung aussagekräftige Unterlagen - gegebenenfalls durch Entbindung anderer Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht - beizubringen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - Rn. 13; OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003 - 3 Bs 185/03 - NZV 2004, 483 zur Kürzung des Haupthaars vor wegen Drogenkonsumverdachts notwendiger Haaranalyse).
  • VG Augsburg, 23.07.2012 - Au 7 S 12.847

    Fahrerlaubnisentzug nach Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Ein besonderer Umstand, welcher die Nichtbeibringung rechtfertigen könnte (vgl. bspw. BayVGH vom 7.11.2005 Az. 11 CS 05.1859 RdNr. 12; VG Ansbach vom 9.3.2011 Az. AN 10 S 11.00332 RdNr. 38), ist nicht ersichtlich.
  • VG Würzburg, 23.06.2005 - W 6 S 05.564

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 11

    Streitwertänderung auf 6.250,00 EUR durch Beschluss: VGH Bayern - 07.11.2005 - AZ: 11 CS 05.1859.
  • VG Trier, 08.10.2012 - 1 L 1025/12

    Der Schluss auf die fehlende Fahreignung im Fall der nicht fristgerechten

    Auf die Nichteignung darf nur dann nicht geschlossen werden, wenn die Nichtbeibringung gerechtfertigt war (OVG RP, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 10 B 10356/08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. November 2005 - 11 CS 05.1859 -, juris) oder der Betroffene zwar grundsätzlich an der Aufklärung der Eignungszweifel mitwirkt, seine Mitwirkungshandlungen aber möglicherweise den formellen Anforderungen des § 11 FeV nicht entsprechen.
  • VG München, 18.08.2021 - M 26a K 19.5701

    Mangelnde Mitwirkung i.s.d. § 11 Abs. 8 FeV bei Nichtvorlage alter

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