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   VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878   

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VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878 (https://dejure.org/2006,11395)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.01.2006 - 11 CS 05.1878 (https://dejure.org/2006,11395)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 (https://dejure.org/2006,11395)
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 09.11.2000 - 2 TG 3571/00

    Fahreignungsgutachten - Alkoholmissbrauch

    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    § 13 Nr. 2 a) FeV bestimmt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu bringen ist, "wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, je doch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen." Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 9. November 2001 (Az. 2 TG 3571/00) eine Gutachtensanforderung nach § 13 Nr. 2 a) FeV nur für gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kraftfahrer zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend klar trennen kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2002 - 10 S 1164/02

    Verdacht des Alkoholismus bei Berufskraftfahrer - Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinen Urteilen vom 24. Juni 2002 und 29. Juli 2002 (Az. 10 S 985/02, NZV 2002, 580 ff.; Az 10 S 1164/02, NZV 2002, 582 f.) entschieden, dass bereits die einmalige Feststellung einer erheblichen Alkoholisierung die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung geben könne, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Ver dacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.
  • VGH Bayern, 17.08.2005 - 11 CS 05.662
    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der ständigen Rechtspre chung des Senats darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interes senlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967, vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Auch das Ergebnis einer ohne zureichenden Anlass angeordneten Begutachtung kann nach dem Urteil des Bundesver waltungsgerichts vom 18. März 1982 (BVerwGE 65, 157 f) für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinen Urteilen vom 24. Juni 2002 und 29. Juli 2002 (Az. 10 S 985/02, NZV 2002, 580 ff.; Az 10 S 1164/02, NZV 2002, 582 f.) entschieden, dass bereits die einmalige Feststellung einer erheblichen Alkoholisierung die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung geben könne, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Ver dacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag.
  • VGH Bayern, 10.10.2005 - 11 CS 05.1648
    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der ständigen Rechtspre chung des Senats darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interes senlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967, vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662).
  • VGH Bayern, 25.08.2005 - 11 CS 05.1139
    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    In der Vorbemerkung zu Abschnitt V der ICD-10 wird der Terminus "Missbrauch psychotroper Substanzen" als Synonym für "schädlicher Gebrauch" verwendet und als "Konsum psychotroper Substanzen, der zu Gesundheitsschädigung führt", umschrieben (vgl. die Definition des Zusatzes ".1" in der Vorbemerkung zum Abschnitt V der ICD-10) (vgl. hierzu auch BayVGH vom 25. August 2005, Az. 11 CS 05.1139) Nach dem Fahrerlaubnisrecht muss zu dem übermäßigen bzw. schädlichen Gebrauch aber, wie dargestellt, hinzukommen, dass der Betroffene nicht zwischen dem Trinken und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann.
  • VGH Bayern, 27.10.2005 - 11 CS 05.1967
    Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
    Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der ständigen Rechtspre chung des Senats darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interes senlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH vom 27.10.2005 Az. 11 CS 05.1967, vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662).
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 11 BV 14.2738

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach

    Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 11 CE 08.3308 - juris Rn. 12; v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris; v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413).
  • VG München, 04.04.2007 - M 1 S 07.945

    Zur Alkoholabhängigkeit und zum Alkoholmissbrauch sowie zur Anordnung eines

    Dabei befindet er sich insoweit im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung (BayVGH v. 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878; OVG Rh-Pf v. 11.9.2006 ZfS 2006, 713; OVG Nds. v. 29.1.2007 DAR 2007, 227), als diese als Anlass einen nicht verkehrsbezogenen Vorfall genügen lässt, aber zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr fordert.

    Da auch das Ergebnis einer ohne zureichenden Anlass angeordneten Begutachtung für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden kann (BayVGH v. 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878 mit Verweis auf BVerwG), kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob die hierauf gerichtete Frage des Landratsamt auf § 13 Nr. 1 FeV gestützt werden durfte.

    Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang zwischen einem übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers und seiner Teilnahme am Straßenverkehr sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht mit hinreichender Sicherheit zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann, ist nicht festzustellen (BayVGH v. 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878).

    Der Antragsteller hat sich bislang nachweislich keine Trunkenheitsfahrt und auch keinen sonstigen alkoholbedingten Verstoß in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr zuschulden kommen lassen (BayVGH v. 4.1.2006 Az. 11 CS 05.1878).

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 8 CS 18.2364

    Ermessensausfall und fehlende Heilungsmöglichkeit

    Das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgehoben, sondern die aufschiebende Wirkung der (mittlerweile erhobenen) Anfechtungsklage wiederhergestellt (s. dazu BayVGH, B.v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - juris Rn. 19 ff.; Külpmann, in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1031 ff. m.w.N.).

    Es hat die in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO erforderliche eigene gerichtliche Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 f. m.w.N.) zutreffend daran orientiert, dass die in der Hauptsache erhobene Klage nach summarischer Prüfung zulässig ist (wogegen die Antragsgegnerin keine Einwände erhebt) und dass auch alles dafür spricht, dass diese in der Sache Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 - 1 VR 10.93 - NVwZ 1995, 587 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 4.1.2006 - 11 CS 05.1878 - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 158 m.w.N.).

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