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   VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476   

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VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476 (https://dejure.org/2006,8735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476 (https://dejure.org/2006,8735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2006 - 11 CS 06.1475, 11 C 06.1476 (https://dejure.org/2006,8735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Einmaliges Auffinden von THC-Carbonsäure im Blut als Grund für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens; Vereinbarkeit der Gutachtenanforderung wegen THC-Gehaltes im Blut ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Einmaliges Auffinden von THC-Carbonsäure im Blut als Grund für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens; Vereinbarkeit der Gutachtenanforderung wegen THC-Gehaltes im Blut ...

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 09.02.2005 - 11 CS 04.2438

    Verwaltungsrechtliche Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das Verhalten des Pflichtigen dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache - hier seine Nichteignung - nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW vom 10.7.2002 VRS 105, 76/78; vgl. zur gebotenen Berücksichtigung von Gesichtspunkten, derentwegen der Adressat einer Gutachtensanforderung ggf. unverschuldet verhindert war, sie - fristgerecht - beizubringen, auch BayVGH vom 9.2.2005 Az. 11 CS 04.2438, sowie BayVGH vom 4.9.2006 Az. 11 CS 05.1579).

    Von ihm ist in solchen Fällen vielmehr zu verlangen, dass er entweder bei dem beauftragten Sachverständigen bzw. der eingeschalteten Begutachtungsstelle oder bei der Fahrerlaubnisbehörde mit dem Ziel vorstellig wird, das Hindernis auszuräumen (BayVGH vom 9.2.2005, a.a.O., Seite 10 des Beschlussumdrucks).

  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1711

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennen von Konsum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    b) Wurde im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einem zwischen 1, 0 und 2, 0 ng/ml liegenden THC-Spiegel im Blut geführt, so hat das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der in der Wissenschaft strittigen Auswirkungen derartiger Konzentrationen auf die Fahrtüchtigkeit nicht zur Folge, dass damit ein Verstoß gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) bereits im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststeht (vgl. grundlegend BayVGH vom 25.1.2006 DAR 2006, 407).

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist in derartigen Fallgestaltungen - erwiesene "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme vorausgesetzt - nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV jedoch berechtigt, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen (BayVGH vom 25.1.2006 DAR 2006, 407/411).

  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 11 C 05.2849
    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    In solchen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Richtigkeit der Abstinenzbehauptung mit den dafür in Betracht kommenden medizinischen und psychologischen Methoden überprüft und, wenn sie sich nicht als zutreffend erweist, dem Betroffenen entgegengehalten wird, ihm könne angesichts seiner insoweit unwahren Einlassung auch nicht geglaubt werden, dass er zwischen dem Konsum des Rauschmittels und dem Fahren in der gebotenen Weise trennen werde (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1994 - 19 A 1782/94

    Haschisch- Konsum; Kraftfahrtauglichkeit; Medizinisch- psychologische

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Dieser Schluss ist allerdings nur tragfähig, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (OVG NW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr. 22 zu § 11 FeV).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Dieser Schluss ist allerdings nur tragfähig, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht (OVG NW vom 25.11.1994 VRS 91, 215/216; OVG NW vom 22.1.2001 VRS 100, 394/400; OVG NW vom 22.11.2001 VRS 102, 136/137; VG Freiburg vom 9.3.2000 NZV 2000, 388; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr. 22 zu § 11 FeV).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Der beschließende Senat sieht Zwangsmittelandrohungen dann als erledigt (und sich hierauf beziehende Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO demgemäß als unzulässig) an, wenn feststeht, dass der Adressat der Androhung die ihm auferlegte Verpflichtung innerhalb der ihm nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist erfüllt hat und nichts dafür spricht, dass die Behörde das angedrohte Zwangsmittel gleichwohl anwenden will (vgl. grundlegend BayVGH vom 20.1.2006 Az. 11 CS 05.1584).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - 19 E 808/01

    Anordnung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die weitere

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Denn nur unter dieser Voraussetzung kann das Verhalten des Pflichtigen dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache - hier seine Nichteignung - nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW vom 10.7.2002 VRS 105, 76/78; vgl. zur gebotenen Berücksichtigung von Gesichtspunkten, derentwegen der Adressat einer Gutachtensanforderung ggf. unverschuldet verhindert war, sie - fristgerecht - beizubringen, auch BayVGH vom 9.2.2005 Az. 11 CS 04.2438, sowie BayVGH vom 4.9.2006 Az. 11 CS 05.1579).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Danach kann aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will (BVerwG vom 2.12.1960 BVerwGE 11, 274/275 f.; BVerwG vom 30.11.1976 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2006 - 10 S 2519/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums; Trennungsvermögen;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Es steht deshalb nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn der Verwaltungsgerichtshof -hinter der Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 27.3.2006 NJW 2006, 2135) zurückbleibend, die ab einer THC-Konzentration von 1, 0 ng/ml bereits den Verlust der Fahreignung als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen ansehen - ab jenem Schwellenwert einen bloßen Gefahrerforschungseingriff nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV für rechtens erachtet.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2006 - 11 CS 06.1475
    Verwirklicht ein Fahrerlaubnisinhaber, dessen "gelegentlicher" Cannabiskonsum bereits feststeht, eine Zusatztatsache, die zum Wegfall der Fahreignung führt, ergibt sich eine vergleichbare Rechtslage daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde schon bei bloßer (nicht evident unrichtiger) Behauptung des Betroffenen, er habe von dem zum Verlust der Fahreignung führenden Fehlverhalten Abstand genommen, nach dem Ablauf eines Jahres seit dem präsumtiven Verhaltenswandel ebenfalls nicht mehr von einem feststehenden Sachverhalt im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV ausgehen darf (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18).
  • VGH Bayern, 20.06.2005 - 11 CS 05.43
  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

  • VG Freiburg, 09.03.2000 - 4 K 419/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins;

  • VGH Bayern, 04.09.2006 - 11 CS 05.1579

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Angeblich einmaliger Cannabiskonsum - Nichtvorlage

  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.1350

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Keine regelmäßige Cannabis-Einnahme bei drei- bis

    Besteht in anderen Fallgestaltungen, in denen Fahreignungszweifel aus dem Konsum von Cannabis herrühren, Aufklärungsbedarf im Hinblick auf den Fortbestand der Fahreignung, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie folgt zu unterscheiden: Behauptet der Betroffene, er werde Haschisch bzw. Marihuana künftig nur noch in einer Weise konsumieren, die nicht in Widerspruch zu den Vorgaben der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung steht, so ist für die Forderung nach einem körperlichen Nachweis der Cannabisabstinenz naturgemäß kein Raum (BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475/11 C 06.1476, S. 16 f. des Beschlussumdrucks).

    Anders verhält es sich, wenn der Pflichtige selbst vorträgt, er habe vom Gebrauch dieses Rauschmittels gänzlich Abstand genommen: In solchen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Richtigkeit der Abstinenzbehauptung mit den dafür in Betracht kommenden medizinischen und psychologischen Methoden überprüft und, wenn sie sich nicht als zutreffend erweist, dem Betroffenen entgegengehalten wird, ihm könne angesichts seiner insoweit unwahren Einlassung auch nicht geglaubt werden, dass er zwischen dem Konsum dieses Rauschmittels und dem Fahren in der gebotenen Weise trennen werde (BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., S. 18 des Beschlussumdrucks).

  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 11 CS 08.1545

    Fahrerlaubnisentziehung; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Verstoß gegen das

    Das könne mit Blick auf die Rechtsprechung des BayVGH (Beschlüsse vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118, vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475, vom 25.1.2006 ZfS 2006, 294) zwar nicht aus dem Eingeständnis des Antragstellers gefolgert werden, weil nicht klar sei, ob zwischen den einzelnen Konsumakten mehr als ein Jahr liege.

    Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1, 0 und 2, 0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen (grundlegend BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1711, DAR 2006, 407 ff.; BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475).

    Bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten ist von Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums auszugehen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, ZfS 2006, 294 ff.; BayVGH vom 27.3.2006 Az. 11 CS 05.1559; BayVGH vom 14.9.2006 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy)

    Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Person nach der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 28.8.2006 Az. 11 C 05.2849 RdNrn. 21 ff.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 u. a. RdNr. 48) an einer Abstinenzbehauptung auch dann festhalten, wenn der Betroffene von Rechts wegen u. U. andere Möglichkeiten besitzt, um die Wiedererlangung der Fahreignung darzutun.

    Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens aber, die dem Adressaten etwas abverlangt, was er innerhalb der ihm gesetzten Frist keinesfalls erfüllen kann, ist rechtswidrig (vgl. u. a. BayVGH vom 14.9.2006, a.a.O., RdNr. 44).

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