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   VGH Bayern, 12.06.2008 - 11 CS 08.1317   

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https://dejure.org/2008,74870
VGH Bayern, 12.06.2008 - 11 CS 08.1317 (https://dejure.org/2008,74870)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 CS 08.1317 (https://dejure.org/2008,74870)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 11 CS 08.1317 (https://dejure.org/2008,74870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerdebegründung; Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug; Wiedergewinnung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum; Regelfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2008 - 11 CS 08.1317
    Ob eine Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorlagen (vgl. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249/250 mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung).
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2008 - 11 CS 08.1317
    Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. HambOVG vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2008 - 11 CS 08.1317
    Ist aber bereits die bloße Wiedergabe des Vorbringens aus der ersten Instanz nicht geeignet, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen (VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146), so muss das erst recht gelten, wenn der Antragsteller hierauf - wie vorliegend geschehen - nur pauschal Bezug nimmt.
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