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   VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536   

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https://dejure.org/2008,74652
VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 (https://dejure.org/2008,74652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 (https://dejure.org/2008,74652)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 11 CS 08.1536 (https://dejure.org/2008,74652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren;Beschwerdebegründung durch Bezugnahme auf gleichzeitig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung;Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536
    Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen der Vorinstanz aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 1 S 705/02

    Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536
    Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vortrags aus der ersten Instanz, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146).
  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 11 ZB 08.1123

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens; Schluss

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536
    Liegen die Voraussetzungen einer der Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung vor, denen zufolge vom Betroffenen zwingend die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt werden muss (die vom Landratsamt zu Recht angezogene Norm des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gehört dazu), so bestehen nach den Wertungen des Verordnungsgebers ausnahmslos Eignungszweifel von so großem Gewicht, dass sie nur durch die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ausgeräumt werden können (BayVGH vom 25.6.2008 Az. 11 ZB 08.1123, S. 3 f. des Beschlussumdrucks).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.2008 - 1 M 126/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens: Verdacht

    Allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kann, ohne dass darüberhinaus für die Beurteilung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides und somit für dessen erstrebte Außervollzugsetzung wesentliche Gesichtspunkte erkennbar werden, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen (Bay VGH, 30.06.2008 - 11 CS 08.1536 -, juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 22 CS 11.2783

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für

    Mit dem bloßen Hinweis auf einen angeblich zu niedrig angesetzten Gesamtschallleistungspegel kann die Antragstellerin die Richtigkeit der von Fachstellen erstellten Schallprognosen nicht substanziell in Frage stellen; die pauschale Verweisung darauf, bereits "im Antrag" sei ausführlich dargelegt worden, welche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Schallprognose bestünden, genügt den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. z.B. BayVGH vom 30.6.2008 Az. 11 CS 08.1536).
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