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VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein; Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 16.04.2007 - RO 5 K 05.1960
- VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
- VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Wird zitiert von ... (74) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind.14 Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber ein Bescheid erlassen, durch den dem Kläger die - gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) schon von Rechts wegen nicht bestehende - Fahrberechtigung im Inland gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG mit konstitutiver Wirkung aberkannt werden sollte.
Wollte man entgegen der materiellen Rechtslage zugunsten des Klägers unterstellen, der Bescheid vom 16. Juni 2005 und der zugehörige Widerspruchsbescheid müssten in einem Berufungsverfahren aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern, dass der Kläger auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Aussagen in den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt.
Wollte man zugunsten des Antragstellers unterstellen, der Bescheid vom 12. Februar 2008 müsste aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern, dass der Antragsteller auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland bereits aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 11 ZB 07.1259).
Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind.
- EuGH, 26.06.2008 - C-329/06
Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
9 1. Der Zulassungsgrund der "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr vor.10 Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az. C- 329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).
Denn der Antragsteller hat nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06), auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 Bezug genommen hat, für sein Anfechtungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
18 Nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).
- EuGH, 26.06.2008 - C-334/06
Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
9 1. Der Zulassungsgrund der "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr vor.10 Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az. C- 329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).
Denn der Antragsteller hat nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06), auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 Bezug genommen hat, für sein Anfechtungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
18 Nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (…ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).
- BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95
Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis - …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Das ist u. a. dann der Fall, wenn ein prozessualer Erfolg des Rechtsschutzsuchenden seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (BVerwG vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107;… Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42;… Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91;… Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42;… Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).
- BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Betroffenen zurzeit als nutzlos darstellt (BVerwG vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91).16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91;… Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42;… Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).
- VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644
Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
Das angefochtene Urteil weiche zudem vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2007 (NZV 2007, 539) ab, da das Verwaltungsgericht entgegen dem in jener Entscheidung vertretenen Standpunkt der Auffassung sei, die Erkenntnisse aus dem vom Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verlangten Gutachten seien verwertbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Februar 2007 (a.a.O.) gerade keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wonach das vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach deren Erwerb im Inland straßenverkehrsbezogen nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, verlangte und beigebrachte Fahreignungsgutachten unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
- BVerwG, 25.04.2007 - 9 VR 4.07
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91;… Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42;… Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40). - BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01
Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift; …
Auszug aus VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
ebenso, wie das bei einem Normkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Vorschrift der Fall ist, die die in einem förmlichen Gesetz enthaltene Aussage lediglich wiederholt (vgl. BVerwG vom 7.3.2002 NVwZ 2002, 869 f.): So wie für den Antragsteller im letztgenannten Fall ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren ohne praktischen Nutzen ist, weil er auch danach die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte (BVerwG vom 7.3.2002, ebenda), würde ein Erfolg des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit den Umfang seines rechtlichen Dürfens nicht vergrößern.
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschlüsse vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - DAR 2008, 662 und vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -). - VGH Bayern, 27.08.2010 - 11 AS 10.1650
Wiederholter Antrag nach § 123 VwGO
Den gleichen Rechtsstandpunkt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und damit das Gericht, das über die gegen den Beschluss vom 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde des Antragstellers letztinstanzlich zu befinden hatte - jedoch bereits in seinen Entscheidungen vom 7. August 2008 (Az. 11 ZB 07.1259; DAR 2008, 662; VRS Bd. 115 [2008], 470; VerkMitt 2009 Nr. 14) und vom 11. August 2008 (Az. 11 CS 08.832 ) in großer Deutlichkeit vertreten.In noch größerer Deutlichkeit ergibt sich dieser Rechtsstandpunkt aus der Tatsache, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in beiden vorgenannten Entscheidungen im Anschluss an die Feststellung, dass sich unmittelbar aus den Führerscheinen des Klägers im Verfahren 11 ZB 07.1259 bzw. des Antragstellers im Verfahren 11 CS 08.832 ein Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzprinzip ergibt, jeweils ausdrücklich festgehalten hat, dass diesen Personen in Deutschland vor dem Erwerb der ausländischen EU-Führerscheine die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Im Beschluss vom 11. August 2008 (a.a.O., RdNr. 20) heißt es zur gleichen Frage:.
Nochmals zum Ausdruck gebracht wurde dieser Rechtsstandpunkt des beschließenden Senats dadurch, dass es in den Entscheidungen vom 7. August 2008 (…a.a.O., RdNr. 13) und vom 11. August 2008 (a.a.O., RdNr. 21) jeweils heißt:.
Wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Juni 2009 (…a.a.O., RdNr. 7) die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2008 (…a.a.O.) und vom 11. August 2008 (a.a.O.) als Bestätigungen für seine Auffassung zitierte, so zeigt das, dass auch für Dritte erkennbar war, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesen beiden Beschlüssen die Frage, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 und der Nummer 3 des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates aus europarechtlicher Sicht besteht, in bejahendem Sinn beantwortet hat.
Denn der Beschluss vom 11. August 2008 (a.a.O.) wurde ihnen unmittelbar bekanntgegeben, da sie auch den Antragsteller in der Verwaltungsstreitsache 11 CS 08.832 vertreten haben.
- OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 Ss 222/10
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahrlässige Begehung; Nichtgeltung einer tschechischen …
Nach der - auch vom Senat vertretenen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 206/10 v. 21.12.2010) - überwiegenden Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Koblenz SVR 2009, 396; BayrVGH, Beschl. 11 Cs 08.832 v. 11.08.2008 - juris Rdnr. 21;… OLG Oldenburg aaO.; OLG Celle NStZ-RR 2009, 110) wie auch des Schrifttums (…vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 21 Rdnr. 6a;… König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rdnr. 2a) entfaltet die ausländische Fahrerlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedarf.
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 38.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschlüsse vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - DAR 2008, 662 und vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -). - VG München, 16.11.2009 - M 6a S 09.4038
Entzug der Fahrerlaubnis und nachfolgend Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis …
(1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BayVGH vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 - RdNr. 21).
Musste dem Antragsteller gegenüber aber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt ergehen, da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. u. a. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222).
- VG München, 14.09.2009 - M 6b S 09.2877
Entzug der Fahrerlaubnis; späterer Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis (Tschechien); …
(1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV n.F.), weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, die Fahrerlaubnis somit unter Verstoß gegen EU-Recht erteilt wurde und sich diese Tatsachen unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergeben (vgl. schon BayVGH vom 7.8.2008, Az.:11 ZB 07.1259, vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 und vom 28.11.2008, Az.: 11 CE 08.2867; jüngst: BayVGH vom 9.7.2009, Az.: 11 CE 09.1425 und vom 28.07.2009, Az.: 11 CS 09.1579).Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BayVGH vom 11.8.2008, Az.:11 CS 08.832 - RdNr. 21).
Musste dem Antragsteller gegenüber aber kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt ergehen, da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedarf es schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. u. a. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222).
- VG Bayreuth, 21.07.2009 - B 1 S 09.490
Tschechischer Führerschein
Gegenüber dem Antragsteller musste kein konstitutiv wirkender Verwaltungsakt erlassen werden, da sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergibt, dass die ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt (vgl. u. a. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222 und vom 7.5.2009 Az.11 CE 09.426).Damit aber kommt zumindest § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung, so dass der Antragsteller auch ohne ausdrückliche Entziehung bzw. Aberkennung nicht berechtigt ist, mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26/07 in DAR 2009, 212, BayVGH vom 7.5.2009 Az. 11 CE 09.426, vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350, vom 2.4.2009 Az. 11 CS 09.292, vom 28.3.2009 Az. 11 CE 09.324, vom 25.3.2009 Az. 11 CE 08.3395, vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273, vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 zu VG Bayreuth vom 6.11.2008 Az. B 1 E 08.865, vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222, vom 9.1.2009 Az. 11 CE 08.3047, vom 22.12.2008 Az. 11 CE 08.2999, vom 16.12.2008 Az. 11 CE 08.3104, vom 12.12.2008 Az. 11 CS 08.1396, vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832 und vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 Az. 10 S 3323/08, vom 16.9.2008 Az. 10 S 2925/06 in ZfSch 2009, 56, vom 9.9.2008 Az. 10 S 994/07 und vom 17.7.2008 Az. 10 S 1688/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2009 Az. 10 B 11145/08, OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.8.2008 Az. 16 A 1200/07; BGH vom 11.9.2008 Az. III ZR 212/07).
Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der getroffenen Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde bereits deswegen, weil der Bescheid zur Überzeugung des Gerichts rechtmäßig ist (vgl. BayVGH vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273. Außerdem bestehen nach Auffassung der Kammer weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr im Jahre 2006. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Antragsteller bei einer weiteren Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklichen würde (vgl. BayVGH vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832) und die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides dazu beiträgt, dies zu unterbinden.
- VG Ansbach, 27.04.2009 - AN 10 K 09.00139
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
Diese Tatsache ergibt sich unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst (vgl. zu allem: BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259; BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832).Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).
Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und damit auch keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.8.2008, 11 ZB 07.1259, und vom 11.8.2008, 11 CS 08.832).
- VG Augsburg, 28.11.2008 - Au 3 E 08.1451
Tschechische Fahrerlaubnis; tschechischer Führerschein; Umtausch; …
Entsprechend bedarf es in einem solchen Fall keines Aberkennungsbescheides (vgl. BayVGH vom 11.8.2008, 11 CS 08.832).Hieraus folgt die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland (BayVGH vom 11.8.2008, a.a.O.).
Des Erlasses eines zusätzlichen Verwaltungsakts bedarf es insoweit nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH vom 11.8.2008, a.a.O.).
- VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
Für die nationale Regelung in § 28 FeV bedeutet dies, dass eine Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nur dann europarechtskonform erfolgen kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 und der Nr. 3 des Abs. 4 jedenfalls teilweise - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die vom Europäischen Gerichtshof in den Randnummern 69 und 72 der genannten Urteile vom 26. Juni 2008 erörtert wurde - kumulativ gegeben sind (so auch: VGH München, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662 = VerkMitt 2009, Nr. 14; Beschluss vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -, juris). - VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen …
- VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
- VG München, 06.04.2009 - M 6b E 09.707
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2023 - 4 LB 32/23
Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland; …
- VG München, 21.09.2009 - M 6a S 09.3984
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 10.07.2009 - M 6a S 09.2615
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG Augsburg, 26.05.2009 - Au 7 E 09.498
Vorläufige Feststellung, dass von einer tschechischen Fahrerlaubnis im …
- VG München, 22.04.2009 - M 6b E 09.1149
Tschechische Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 29.01.2009 - Au 7 S 08.1730
Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Augsburg, 08.10.2008 - Au 3 E 08.1299
Einstweilige Anordnung; Feststellung; Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen; …
- VG München, 23.06.2010 - M 6b K 10.29
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 05.03.2010 - M 6b K 09.2402
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 19.10.2009 - M 6a K 09.2414
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 04.08.2009 - M 6b E 09.3229
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 14.05.2009 - M 6a S 09.1108
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 21.04.2009 - M 6a E 09.837
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 7 E 08.1755
Tschechische Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis; mangelnde …
- VG München, 16.02.2009 - M 6b E 08.6032
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG Augsburg, 20.01.2009 - Au 7 E 09.7
Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
- VG Ansbach, 25.05.2009 - AN 10 K 09.00348
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
- VG München, 10.11.2008 - M 6a E 08.4672
Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen …
- VG München, 29.03.2010 - M 6b K 09.3227
Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen …
- VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig mangels Anordnung der sofortigen …
- VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 CE 09.426
Ausländische EU-Fahrerlaubnis
- OVG Sachsen, 07.01.2011 - 3 A 700/08
EU-Fahrerlaubnis, unbestreitbare Informationen, ordentlicher Wohnsitz
- VGH Bayern, 28.11.2008 - 11 CE 08.2867
Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen EU-Führerschein
- VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425
Ausländische EU-Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396
Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein
- VGH Bayern, 15.01.2009 - 11 CE 08.3222
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach …
- VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350
Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen …
- VG München, 20.12.2011 - M 6b S 11.3689
Tschechische Fahrerlaubnis
- VGH Bayern, 26.03.2009 - 11 CE 09.324
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach …
- VG Ansbach, 18.03.2010 - AN 10 K 09.01419
Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine …
- VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in tschechischem Führerschein
- VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 7 K 09.679
Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
Slowenischer Führerschein; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; …
- VGH Bayern, 27.07.2010 - 11 ZB 09.1674
Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 15.10.2009 - Au 7 E 09.1413
Ungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis; Rechtsmittelverzicht; fehlendes …
- VG Ansbach, 29.05.2009 - AN 10 S 09.00793
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Eintragung eines …
- VGH Bayern, 25.03.2009 - 11 CE 08.3395
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein
- VGH Bayern, 22.12.2008 - 11 CE 08.2999
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein
- VGH Bayern, 27.05.2011 - 11 ZB 10.2900
Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
- VG München, 14.04.2010 - M 6b K 09.2148
Tschechische Fahrerlaubnis; deutscher Wohnsitz im tschechischen Führerschein; …
- VG München, 11.12.2009 - M 1 E 09.5252
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein; neues …
- VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 10 E 09.01418
Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine …
- VG Augsburg, 08.09.2009 - Au 7 S 09.1159
Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Augsburg, 29.07.2009 - Au 7 S 09.829
Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
- VG Augsburg, 20.07.2009 - Au 7 K 09.582
Keine konstitutive Anerkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 7 K 09.557
Keine konstitutive Anerkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis …
- VG Augsburg, 29.05.2009 - Au 7 K 09.511
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach …
- VG Augsburg, 04.05.2009 - Au 7 K 09.2
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach …
- VG Augsburg, 20.03.2009 - Au 7 E 09.173
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein; …
- VGH Bayern, 09.01.2009 - 11 CE 08.3047
Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen EU-Führerschein; kein …
- VG Ansbach, 10.10.2008 - AN 10 E 08.01536
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
- VGH Bayern, 18.09.2008 - 11 C 08.1085
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
- VG Augsburg, 12.04.2012 - Au 7 E 12.432
Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
- VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01841
Nichtanerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
- VGH Bayern, 14.04.2010 - 11 ZB 08.1910
(Erfolgloser) Antrag auf Zulassung der Berufung
- VG Bayreuth, 22.10.2009 - B 1 S 09.789
Tschechischer Führerschein; Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.01.2009; …
- VG München, 05.03.2009 - M 6a K 08.5690
Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen …
- VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 3 K 07.1456
Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet …
- VG Chemnitz, 27.08.2008 - 2 K 763/08