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   VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795   

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VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 (https://dejure.org/2012,10815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 (https://dejure.org/2012,10815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 (https://dejure.org/2012,10815)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvr-online.com

    Art. 21 AEUV, Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG, Art. 8 RL 91/439/EWG, Art. 9 RL 91/439... /EWG, Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG, Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG, Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG, Art. 12 RL 2006/126/EG, § 7 Abs. 1 FeV, § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV
    "Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis"

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009;Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, ...

  • verkehrslexikon.de

    Zum Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009 und zur Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den EU-Führerschein

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e), Art. 12 RL 2006/126/EG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 9 RL 91/439/EWG, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Ausländische EU-Fahrerlaubnis und Wohnsitzverstoß | Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt, der außerhalb der melderechtlichen Erfassung im Ausstellerstaat liegt; Zur Ableitung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip hieraus; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. e), Art. 12 RL 2006/126/EG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 9 RL 91/439/EWG, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Ausländische EU-Fahrerlaubnis und Wohnsitzverstoß | Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt, der außerhalb der melderechtlichen Erfassung im Ausstellerstaat liegt; Zur Ableitung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip hieraus; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10);.

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

    Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z.B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat "hinweisen" entsprechen dort die Verben "indiquent" (fr.), "indichino" (it.), "indiquem" (port.), "indic" (rum.) bzw. "indiquen" (span.).

    Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen ("In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period ...").

    Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., RdNr. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., RdNr. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

    2.5 Im vorliegenden Fall steht eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinn der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.) darauf "hinweist", dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis u. U. nicht erfüllt hat.

    Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist es unschädlich, wenn Informationen den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht unmittelbar, sondern nur indirekt unter Zwischenschaltung Dritter (zu denen sogar eigene Dienststellen des Aufnahmemitgliedstaates gehören können) zugehen, sofern die Information nur der Sache nach von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammt (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNrn. 71 f.).

    Solange die Ergebnisse dieser Nachforschungen nicht vorliegen, ist weiterhin - wenn auch aus anderen Gründen, als dies das Verwaltungsgericht beim Erlass des Beschlusses vom 4. November 2011 angenommen hat - von einem offenen Ausgang des Klageverfahrens auszugehen, wobei nach derzeitigem Kenntnisstand alles dafür spricht, dass sich der Antragsteller im Sinn der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.) nur für ganz kurze Zeit in der Tschechischen Republik aufgehalten und er dort - falls überhaupt - nur einen rein fiktiven Wohnsitz angemeldet hat, der allein dem Zweck diente, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10);.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.

    Gleiches muss angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) aber auch für § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gelten.

    Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O., RdNr. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) erschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.

    2.4 Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Randnummer 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Ferner verweist der Antragsteller darauf, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. September 2011 (DAR 2012, 14) Zweifel daran geäußert habe, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vereinbar sei.

    Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 (a.a.O.) sei für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht bindend, da diese rechtliche Wirkung nur Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zukomme und sich die Bindungswirkung zudem nur auf tragende Gründe verfassungsrechtlicher Art beziehe.

  • BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11

    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Zur Begründung macht er sich u. a. die in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 (DAR 2010, 598) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2011 (Az. 2 B 98/11) vertretene Rechtsauffassung zu Eigen.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).
  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 11 CS 10.1380

    Zweimalige Straßenverkehrsteilnahme mit einer jeweils über 1,6 ‰ liegenden

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Das Verwaltungsgericht bezog sich insofern u. a. auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (NJW 2011, 1380).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.
  • OVG Saarland, 16.06.2010 - 1 B 204/10

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795
    Zur Begründung macht er sich u. a. die in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 (DAR 2010, 598) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2011 (Az. 2 B 98/11) vertretene Rechtsauffassung zu Eigen.
  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 11.1690

    Berechtigung von tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

    Vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind auch Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, wenn die darin weitergegebenen Erkenntnisse über die Umstände eines Fahrerlaubniserwerbs in der Tschechischen Republik auf Informationen des tschechischen Verbindungsbeamten beim Gemeinsamen Zentrum beruhen (BVerwG vom 25.8.2011 Az. 3 C 9.11 RdNr. 18; BayVGH vom 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795 RdNr. 32, 33; OVG NRW a.a.O.; OVG Saarl vom 8.5.2012, Az. 1 A 235/11 RdNr. 44).

    Der Umstand, dass in dem tschechischen Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen ist, macht eine Prüfung eines Wohnsitzverstoßes nicht von vornherein entbehrlich (vgl. EuGH vom 26.4.2012 a.a.O. RdNr. 90; BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 27).

    Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen bilden vielmehr den Rahmen, innerhalb dessen das Gericht alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 29).

    Die Informationen des ausstellenden Staates sind daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. EuGH vom 1.3.2012 a.a.O. RdNr. 74; BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 30).

    Hierbei genügt es dem Europäischen Gerichtshof, dass sich aus den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen die bloße Möglichkeit eines Wohnsitzverstoßes ergibt, ohne dass durch diese die Begründung des Scheinwohnsitzes abschließend erwiesen worden sein muss (vgl. BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 30 m.w.N.).

    Insoweit ist maßgeblich, dass die darin weitergegebenen Erkenntnisse ausweislich der Auskunft ihrerseits auf Informationen der tschechischen Polizei, also einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates, beruhen (vgl. BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 33).

    Die Zweifel, die sich aus dieser Erkenntnisquelle daran ergeben, dass der Kläger bei Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten hat, werden indes durch Umstände bekräftigt, die sich aus den übrigen Unterlagen ergeben, die Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind (vgl. EuGH vom 1.3.2012 a.a.O. RdNr. 75; BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 35) und in der Zusammenschau die Überzeugung des Gerichts von einem Wohnsitzverstoß begründen.

    Die Eintragung im (nichtobligatorischen) Feld 8 des EU-Führerschein beweist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres die Beachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses (vgl. ausführlich BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 27).

    Im Führerschein wird aber keine Aussage über den Wohnsitz selbst getroffen, sondern lediglich, dass die maßgeblichen Vorschriften beachtet worden seien (vgl. BayVGH vom 3.5.2012 a.a.O. RdNr. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

    Nur diese - abschließend genannten - Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den "Rahmen', innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 29).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter' für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 -, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

    Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, ZfSch 2012, 416 = juris, Rn. 9 bis 31; Nds. OVG, Beschlüsse vom 10. März 2016 - 12 ME 22/16 -, DAR 2017, 97 = juris, Rn. 17, und vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 -, NJW 2016, 2132 = juris, Rn. 9.
  • VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506

    Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz

    Seitens der tschechischen Behörden liegt nur die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 vor, die als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information anzusehen ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341; BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - juris Rn. 32, 33; OVG NRW, U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - juris Rn. 34; OVG Saarl, U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - juris Rn. 44), da sie auf Ermittlungen der tschechischen Behörden beruht.

    Auch wenn man davon ausgeht, dass für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen ausschlaggebend sind und die melderechtliche Situation hierzu nur ein Indiz darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - juris Rn. 35), lässt sich kein Anhaltspunkt aufgrund einer Information des Ausstellermitgliedstaates für ein Fehlen solcher Bindungen erkennen.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darf das Gericht des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände des anhängigen Verfahrens (nur) innerhalb des Rahmens, welchen die Informationen des Ausstellermitgliedstaates bilden, berücksichtigen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 75; U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 90; BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - juris Rn. 29 f.).

    Bestätigt wird dies durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der hierzu in seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 (Az. 11 CS 11.2795 - juris Rn. 31) ausgeführt hat, dass "die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., RdNr. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., RdNr. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen [kann], dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen " (Unterstreichungen durch das erkennende Gericht).

    Hingegen ist die Frage der Möglichkeit der Berücksichtigung von Erkenntnissen des Aufnahmemitgliedstaats bei der Feststellung der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses im Rahmen der Anerkennungspflicht europäischer Fahrerlaubnisse wie dargestellt obergerichtlich geklärt (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341; U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935; BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - juris).

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer in Tschechien erworbenen

    § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV greift dabei bereits dann ein, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16, juris Rn. 18; BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

    Bei dieser, vom Gewerbeamt - Stadtamt Bilina - ausgestellten Urkunde handelt es sich - ebenso wie bei den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, hierzu: BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416 - um eine von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats herrührende und damit als unbestreitbar einzustufende Information (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344 [Rz. 67]).

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9).

    Denn Mitteilungen dieser Einrichtung erfüllen das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416).

    Denn da deutsche Behörden keinen unmittelbaren Zugriff auf das oder die Ausländerregister in Tschechien haben, muss der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums ein Akt der Informationsbeschaffung von einer tschechischen Behörde vorausgegangen sein (so auch BayVGH, Beschluss v. 03.05.2012 - 11 CS 11.2795, juris Rn. 33; einschränkend: Krämer jurisPR-VerkR 23/2013 Anm. 6).

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a.a.O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) geäußert.

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B.v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 30).

  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie als auch zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie käme allerdings ein solcher Versagungsgrund ohnehin nur in Betracht, wenn der ausländische Führerschein während des Laufs der Sperrfrist erteilt wurde (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - C-419/10 [Hofmann] = NJW 2012, 1935 sowie EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 [Kremer] = NJW 2007, 1863; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 = ZfS 2012, 534; OLG München, Beschluss vom 22.06.2012 - 4 StRR 069/12 = NZV 2012, 553; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 = ZfS 2012, 416).
  • VGH Bayern, 08.09.2015 - 11 CS 15.1634

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • OLG Zweibrücken, 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 43/17

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Inlandsungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis; Nachweis

  • VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17

    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer

  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 ZB 15.1077

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

  • VG Würzburg, 21.07.2014 - W 6 S 14.591

    Sofortverfahren

  • BayObLG, 28.10.2019 - 202 StRR 1438/19

    Anerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Umtausch unter Verstoß gegen

  • VGH Bayern, 09.06.2016 - 11 CS 16.689

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 11 CS 15.693

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VG Augsburg, 25.05.2016 - Au 7 S 16.258

    Ungültigkeit eines tschechischen Führerscheins - Unbegründetheit des Antrages

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 11 B 11.1763

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • VGH Bayern, 16.06.2014 - 11 BV 13.1080

    Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

  • OLG Jena, 08.07.2013 - 1 Ss 17/13

    EU-Fahrerlaubnis: Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beim Umtausch einer

  • VG Würzburg, 26.01.2022 - W 6 K 21.618

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

  • VG Münster, 21.03.2019 - 10 K 2229/17
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 1 K 15.1014

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis - Wohnsitznachweis

  • VG München, 27.07.2016 - M 26 S 16.2187

    Keine deutsche Fahrberechtigung nach tschechischer EU-Fahrerlaubnis ohne

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 CS 14.1090

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis; Berücksichtigung gerichtsbekannter

  • VGH Bayern, 27.10.2014 - 11 CS 14.1932

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 69/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 11 ZB 16.2004

    Voraussetzung einer Berufungszulassung - Auslegung der "unbestreitbaren

  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 16.08.2017 - 11 ZB 17.1145

    Benutzung eines belgischen Führerscheins in Deutschland

  • VG Würzburg, 17.11.2014 - W 6 S 14.1079

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 1 K 15.708

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 10 S 15.00205

    EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz (gelegen im

  • VG Arnsberg, 06.12.2018 - 6 K 7820/17
  • VG Regensburg, 22.06.2018 - RN 8 S 18.537

    Anforderungen an den Nachweis eines Wohnsitzerfordernisverstoßes

  • VG Bayreuth, 11.03.2013 - B 1 S 13.39

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

  • OLG München, 26.06.2012 - 4St RR 67/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VG Augsburg, 24.04.2014 - Au 7 S 14.456

    Ungültigkeit einer Tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Inland; Verstoß gegen

  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 74/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

  • VGH Bayern, 15.06.2012 - 11 AS 12.1122

    Für sofort vollziehbar erklärte Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines

  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Bayreuth, 24.07.2015 - B 1 K 15.169

    EU-Führerschein: Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag Erteilung

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Augsburg, 27.01.2013 - Au 7 S 13.13

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz im

  • VG Ansbach, 07.01.2013 - AN 10 S 12.02157

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Wohnsitz im

  • VG Ansbach, 19.09.2012 - AN 10 K 11.01532

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009; Wohnsitzerfordernis

  • VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311

    Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der

  • VGH Bayern, 04.06.2012 - 11 ZB 12.1011

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420

    Cannabiskonsum; Entzug der deutschen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 09.05.2012 - 11 CS 11.2391

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 73/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • OLG München, 28.06.2012 - 4St RR 70/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VG Bayreuth, 19.12.2019 - B 1 S 19.1187

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer schwedischen Fahrerlaubnis -

  • VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 10 K 13.00557

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Verstoß gegen das

  • VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 10 S 13.00556

    Rücknahme der Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis; Erlangung einer

  • VG Bayreuth, 16.04.2013 - B 1 K 12.481

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

  • VG Augsburg, 23.11.2012 - Au 7 K 12.1292

    Erledigung des Verfahrens

  • VG Regensburg, 15.10.2012 - RO 8 K 12.1248

    Bestandskräftiger Feststellungsbescheid betreffend die fehlende Berechtigung, von

  • VG Augsburg, 05.09.2012 - Au 7 K 12.821

    Erledigung des Verfahrens; ausländischer Führerschein; Entfernung des

  • OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 71/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VG Würzburg, 14.06.2012 - W 6 S 12.435

    Aberkennung eines ausländischen Führerscheins; Eintragung eines tschechischen

  • VG Augsburg, 11.06.2012 - Au 7 K 12.648

    Einstellungsbeschluss bei Hauptsacheerledigung; EU-Führerschein; weitere

  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 11 B 16.2007

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 10 S 15.205

    EU-Fahrerlaubnis, Wohnsitzerfordernis, Wohnsitzverstoß, Ausstellermitgliedstaat,

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 68/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • OLG München, 21.06.2012 - 4St RR 72/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer

  • VG Ansbach, 03.02.2017 - AN 10 K 15.01222

    Nachweis eines Wohnsitzes in Tschechien bei deutschem Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 31.08.2012 - Au 7 K 12.362

    Erledigung des Verfahrens; Ausländischer Führerschein; Entfernung des

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