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   VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364   

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VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364 (https://dejure.org/2017,11820)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2017 - 11 CS 17.364 (https://dejure.org/2017,11820)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2017 - 11 CS 17.364 (https://dejure.org/2017,11820)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, S. 4; FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Fehlende Trennungsbereitschaft; Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflage (medizinisch-psychologische Untersuchung); einstweiliger Rechtsschutz; ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung; Nachweis der Trennungsbereitschaft zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11).

    Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen ::0::zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Pegels eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist, was bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Richtig ist auch, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 10. Mai 2016 mit 2, 2 ng/ml THC im Blutserum einen Wert erreicht hatte, der deutlich oberhalb des Grenzwerts von 1, 0 ng/ml liegt, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 32-36) die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.

  • VGH Bayern, 03.01.2017 - 11 CS 16.2401

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers).

    Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.).

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 11 CS 17.143

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 15 m.w.N.).

    Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.).

  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers).
  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 11 CS 16.1467

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Nach jüngerer Rechtsprechung des Senats ist allerdings die hiervon zu unterscheidende Frage offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die - wie hier - nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - ZfSch 2016, 595 Rn. 16; B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 20; hierzu auch Koehl, DAR 2017, 66; a.A. VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf eine unterbliebene korrigierende oder klarstellende Regelung des Verordnungsgebers).
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 11 CS 16.2316

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach gelegentlichem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 11 CS 17.368

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Gelegentlicher Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    Hierdurch erscheint die Wiederholungsgefahr geringer als in anderen Fällen, in denen der Senat trotz der als offen angesehenen Rechtsfrage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen aufgrund der Interessenabwägung abgelehnt hat (vgl. z.B. B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.138 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 Rn. 32 ff.; B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 Rn. 22 f.; B.v. 29.3.2017 - 11 CS 17.368 Rn. 20 ff.).
  • VGH Bayern, 18.04.2016 - 11 ZB 16.285

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2017 - 11 CS 17.364
    a) Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betreffende in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 11 BV 18.259

    Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

    Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, BayVGH, B.v. 21.4.2015 -11 ZB 15.181 - juris Rn. 16; B.v. 4.4.2017 - 11 CS 17.364 - juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Zur Substantiierung eines einmaligen

    Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller ausweislich des Ergebnisberichtes des Universitätsklinikums Halle (Saale) vom 8. März 2018 festgestellten THC-COOH-Wert von 75 ng/ml, seinem Erklärungsverhalten sowie dem Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme und entsprechendem Auffallen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018 - 10 B 10008/18 -, juris Rn. 2 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 11 CS 17.364 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 5 ff.).

    Vielmehr ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschluss vom 1. März 2018, a. a. O., Rn. 5 [m. w. N.]; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 ).

    Vielmehr ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass - wie hier - ohne substantiierte Darlegung des Gegenteiles nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O., Rn. 16 f.).

  • VGH Bayern, 18.05.2018 - 11 ZB 18.766

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrt unter Wirkung von Cannabis

    Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (stRspr, BayVGH, B.v. 21.4.2015 -11 ZB 15.181 - juris Rn. 16; B.v. 4.4.2017 - 11 CS 17.364 - juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 24.03.2020 - W 6 S 20.383

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Zutreffend geht das Landratsamt von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum (mindestens 2-malige selbstständige Konsumakte) des Antragstellers aus und schließt dies zum einen aus der Abbaugeschwindigkeit von THC im Blut sowie aufgrund der Vorgaben in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.4.2017 - 11 CS 17.364, Rn. 16).
  • VG Ansbach, 09.07.2019 - AN 10 K 19.00025

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums

    Ein einmaliger Konsum kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derartig weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und der Betreffende aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (BayVGH, B.v. 4.4.2017, Az.: 11 CS 17.364, juris).
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