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   ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14   

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ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14 (https://dejure.org/2014,40588)
ArbG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14 (https://dejure.org/2014,40588)
ArbG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 11 Ca 1273/14 (https://dejure.org/2014,40588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zweimonatige Unterbrechung der Geschäftstätigkeit ist nicht immer geeignet einen Betriebsübergang auszuschließen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerät der Arbeitgeber im Falle einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen (BAG, Urteil v. 21.03.1991 - 2 AZR 577/90, Rn. 20 - zitiert nach juris).

    Die Beklagte zu 2) muss somit den gegenüber der Beklagten zu 1) eingetretenen Verzug gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen, denn der vollständige Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers hat neben der Nachfolge in die rechtlichen Beziehungen auch die Zurechnung von solchen Gegebenheiten zur Folge, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BAG, Urteil v. 21.03.1991 - 2 AZR 577/90, Rn. 18 - zitiert nach juris).

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Soweit § 613a Abs. 4 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt lässt, ergibt sich hieraus - nach einem Vergleich mit § 613a Abs. 4 S. 1 BGB - dass nur der Betriebsübergang selbst kein Kündigungsgrund sein darf (BAG, Urteil v. 26.05.1983 - 2 AZR 477/81, Rn. 32 - zitiert nach juris).
  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) auf dem Werbe-Flyer darauf hingewiesen, dass zumindest Teile des Personals der Beklagten zu 1) übernommen wurden, was einen Umstand darstellt, dem beim Betriebsübergang von Gastronomiebetrieben erhebliche Bedeutung zukommt (BAG, Urteil v. 11.09.1997 - 8 AZR 555/95, Rn. 28 - zitiert nach juris).
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 435/95

    Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Die Identität kann sich dabei insbesondere aus den Merkmalen Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation, der Betriebsmethoden und der ggf. zur Verfügung bestehenden Betriebsmittel ergeben (BAG, Urteil v. 13.11.1997 - 8 AZR 435/95, Rn. 22 - zitiert nach juris).
  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG v 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06- Rn. 22 ) .
  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 654/08

    Betrieb und regelmäßige Beschäftigtenzahl in § 23 KSchG

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Zu diesem Zeitpunkt war aber die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben (BAG v. 08.10.2009- 2 AZR 654/08 Rn. 15 nach juris) .
  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen ( BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (in Orientierung an die Rechtsprechung des EuGH - Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = DB 1997, 628 f.) die Bewahrung der Identität der entsprechenden Einheit voraus, wobei sich der Begriff "Einheit" auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung bezieht.
  • LAG Köln, 06.08.2009 - 7 Ta 241/09

    Weiterbeschäftigungsantrag; Betriebsübergang; Streitwert

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus dem dreifachen Bruttomonatseinkommen für den Kündigungsschutzantrag, dem zweifachen Bruttomonatseinkommen für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist (vgl. LArbG Köln, Beschluss v. 06.08.2009 - 7 Ta 241/09, Rn. 7 - zitiert nach juris) und dem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von 24.956,94 EUR.
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.09.2008 - 6 Sa 58/08

    Kündigung wegen Betriebsübergangs

    Auszug aus ArbG Köln, 02.10.2014 - 11 Ca 1273/14
    Dabei ist zu prüfen, ob es - neben dem Betriebsübergang - einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so dass der Betriebsübergang nur äußerer Anlass, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.09.2008 - 6 Sa 58/08, Rn. 40 - zitiert nach juris).
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