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ArbG Mainz, 07.05.2009 - 11 Ca 1484/08 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 07.05.2009 - 11 Ca 1484/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers
In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach (Az: 11 Ca 1484/08) und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 506/09) obsiegte der Kläger nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das ergab, dass nicht feststellbar sei, dass zukünftig vom Kläger Gefahren für sich oder Dritte zu erwarten seien. - LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.05.2009, Az.: 11 Ca 1484/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.05.2009, Az.: 11 Ca 1484/08, abzuändern und die Klage abzuweisen; Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - …
Das Arbeitsgericht (Az. 11 Ca 1484/08) hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.05.2009 stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2011 (LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 506/09 - Juris) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.