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   ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14   

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https://dejure.org/2015,41709
ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14 (https://dejure.org/2015,41709)
ArbG Köln, Entscheidung vom 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14 (https://dejure.org/2015,41709)
ArbG Köln, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 (https://dejure.org/2015,41709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsstrafe AGB-Kontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsstrafenregelung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für den Fall einer möglicherweise unwirksamen fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers; Überschrift einer Vertragsklausel mit "Vertragsstrafe" und Vertragsstrafenregelung in einer Klausel unter der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 23.01.2014 - 8 AZR 130/13

    Vertragsstrafenversprechen - Formulararbeitsvertrag - Auslegung -

    Auszug aus ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14
    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG vom 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rdn 18 nach Juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden (BAG vom 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rdn 21 nach Juris).

    Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten oder Spielräume enthält (BAG vom 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rdn 23 nach Juris).

    Nur wenn man die vertragliche Regelung dahingehend auslegt, dass die Vertragsstrafe dann verwirkt ist, wenn die Kündigungsfrist einer fristgerechten Kündigung nicht eingehalten ist, dürfte zudem dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Genüge getan sein (so auch eine ähnliche Konstellation BAG vom 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rdn 25 nach Juris).

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14
    Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04 - BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - Rdn 20 nach Juris).

    Insoweit genügt es nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird (BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - Rdn 25 nach Juris).

  • BGH, 24.11.2005 - VII ZR 87/04

    Rechtsfolgen der Abstandnahme des Bieters von einem bindenden Vertragsangebot;

    Auszug aus ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14
    Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04 - BAG vom 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - Rdn 20 nach Juris).
  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte

    Auszug aus ArbG Köln, 15.01.2015 - 11 Ca 5420/14
    Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 777/08 - Rdn 21 nach Juris).
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 707/15

    Wirksamkeit und Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt , auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abzuändern und.

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