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   VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05   

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VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05 (https://dejure.org/2005,16260)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 E 1044/05 (https://dejure.org/2005,16260)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 (https://dejure.org/2005,16260)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Befreiung eines 9-jährigen Mädchens aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya vom Schwimmunterricht; Befreiung vom Schwimmunterricht auf Grund des Grundsatzes der praktischen Konkordanz; Sinn und Zweck des Erziehungsauftrags einer Grundschule im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 121
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25. August 1993, - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82) ergebe sich, dass die einander gegenüberstehenden verfassungsrechtlichen Positionen zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden müssten.

    (2) Grundsätzlich hat das Tatsachengericht tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob die Antragsteller die von ihnen als für sie verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschriften des Korans, wie sie sie verstehen, in ihrem täglichen Leben konsequent beachten und z.B. die Antragstellerin zu 3) in der Öffentlichkeit sowie insbesondere auch im Schulunterricht ein Kopftuch sowie weite Kleider trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 1993, - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82, 87 f. Urt. v. 25. August 1993, - 6 C 7.93 -, NVwZ-RR 1994, 234).

    In der Sure 24:60 des Korans ist aufgeführt, für welche Frauen die Bekleidungsvorschriften zu gelten haben: Gläubige muslimische Mädchen kleiden sich, wenn die weiblichen Körperformen sichtbar werden (etwa mit Beginn der Pubertät), in der dort beschriebenen Weise (vgl. zu den Bekleidungsvorschriften in Bezug auf ein 12-jähriges Mädchen: BVerwG, Urt. v. 28. August 1993, a.a.O, BVerwGE 94, 82, 87 f.; vgl. Islamische Gemeinschaft in Deutschland, "Frau im Islam",).

    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165 und BVerwG, Beschl. v. 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 w. m. N.; Urt. v. 25.8.1993, BVerwGE 94, 82, 84).

    Dem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten (BVerwG, Urt. v. 25.08.1993, - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82, 85).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Der Einzelne hat danach das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten, seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (BVerfG, Urt. v. 24. September 2003, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, S. 3113 ).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urt. v. 24.09.2003, BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 ).

    Hierdurch erfährt das Erziehungsrecht der Eltern auch in seiner religiösen Ausprägung eine verfassungsimmanente Beschränkung (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, BVerfGE 108, 282 = a.a.O., S. 3113).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden und dem anderen Geschlecht, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch aller Fächer verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG, Beschl. v. 29.04.2003, DVBl. 2003, 999 = NVwZ 2003, 1113).

    Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Antragstellern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen jedenfalls in dem Alter, in dem sich die Antragstellerin zu 3) befindet, zuzumuten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.04.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 f.) und eine Indoktrinierung der Schüler unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ff.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Das Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubenspositionen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ), und das damit korrespondierende Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden (vgl. BVerwGE 56, 227), stehen dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 52, 223 ) gegenüber.

    Der Grundsatz der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 ) gebietet es nicht, den Antragstellern die begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht zu erteilen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165 und BVerwG, Beschl. v. 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 42 = DVBl 1975, 429 w. m. N.; Urt. v. 25.8.1993, BVerwGE 94, 82, 84).

    Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und der Unterrichtsziele; der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Vorstellungen und Wünschen der Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, der Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 47, 46, 71 ff. - Sexualerziehung - im Anschluß an BVerfGE 34, 165, 181 ff. - obligatorische Förderstufe -).

  • VG Hamburg, 12.01.2004 - 15 VG 5827/03

    Befreiung vom Sexualunterricht aus religiösen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Der sich daraus ergebenden "Elternverantwortung" wird eine Erziehung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits das Erlernen bestimmter Fähigkeiten vorenthalten wird (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2004, - 15 VG 5827/2003).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Die Frage nach einer Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete ggf. innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten (vgl. zur Ausnahmegenehmigung für das sog. Schächten: BVerfG, Urt. v. 15.01.2002, BVerfGE 104, 337 ; BVerwGE 112, 227 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 f.) und eine Indoktrinierung der Schüler unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ff.).
  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99

    Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende

    Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05
    Die Frage nach einer Existenz zwingender Vorschriften ist vielmehr für die konkrete ggf. innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten (vgl. zur Ausnahmegenehmigung für das sog. Schächten: BVerfG, Urt. v. 15.01.2002, BVerfGE 104, 337 ; BVerwGE 112, 227 ).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 19 A 1706/90

    Schulpflicht; Befreiung; Besonderer Ausnahmefall; Verfassungskonforme Auslegung;

  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

  • StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

  • VG Berlin, 29.09.2009 - 3 A 984.07

    Islamisches Gebet in der Schule

    Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln und in jeder Lebenssituation ein Verhalten zu bekunden, das er nach Maßgabe seiner religiösen Überzeugung für richtig erachtet (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14).

    Da der Kläger nur unterrichtsfreie Zeit bzw. eine Schulpause zur Verrichtung des Gebets beansprucht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schüler aus religiösen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung vom Unterricht (z.B. koedukativer Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualkunde- und Biologieunterricht, Klassenfahrt) begehren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2005 - 11 E 1044/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2005 - 18 K 74/05 - VG Minden, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 L 537/03 - BVerfG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 435/03 - BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8/91 - jeweils zitiert nach juris).

  • VG Hamburg, 20.12.2019 - 2 E 5812/19

    Erfolgreicher Eilantrag einer Mutter, die ihre 16-jährige Tochter dazu anhalten

    Bei bestehenden gesetzlichen Pflichten, von denen eine Befreiung begehrt wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür hat, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1993, 6 C 8.91, juris Rn. 20 zum koedukativen Schwimmunterricht; VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 14 f.).
  • OVG Bremen, 13.06.2012 - 1 B 99/12

    Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen - Schwimmunterricht;

    Vielmehr bietet der Sportunterricht gerade in der Grundschule Gelegenheit, die Beachtung sozialer Grundregeln einzuüben (vgl. VG Hamburg, B. v. 14.04.2005 - 11 E 1044/05 - NVwZ-RR 2006, 121 ).
  • VG Augsburg, 17.12.2008 - Au 3 E 08.1613

    Befreiung vom Schwimmunterricht; Islam; achtjähriges Mädchen; koedukativer

    Koedukative Erziehung verhindert die Festlegung von Schülerinnen und Schülern auf traditionelle Rollenmuster und trägt so zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch im Schulwesen bei (vgl. VG Hamburg vom 14.4.2005 - 11 E 1044/05).

    Dies gilt auch für den koedukativen Schwimmunterricht (vgl. VG Hamburg vom 14.4.2005 - 11 E 1044/05).

  • VG Hamburg, 20.04.2012 - 15 E 1056/12

    Klassenfahrt; Teilnahmepflicht für Muslima

    Der sich daraus ergebenden Elternverantwortung wird eine Erziehung nicht gerecht, die unter Berufung auf religiöse Dogmen dem Kind bereits den Erwerb allgemein geforderter - bei einer Klassenfahrt vor allem sozialer - Fähigkeiten vorenthält (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2005, 11 E 1044/05, juris Rn. 24; Beschl. v. 12.01.2004, 15 VG 5827/2003, juris Rn. 21 zur Teilnahme muslimischer Kinder am Schwimm- bzw. am Sexualunterricht).
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