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   FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2624
FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10 E (https://dejure.org/2013,2624)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2013 - 11 K 2439/10 E (https://dejure.org/2013,2624)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - 11 K 2439/10 E (https://dejure.org/2013,2624)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung vor dem Hintergrund der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung - Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung - Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Spenden in die EU können Ärger machen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Spende an eine spanische Stiftung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

  • lto.de (Kurzinformation)

    FG Düsseldorf zu Spenden ins Ausland - Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Strenge Anforderungen an Absetzbarkeit von Spenden im Ausland

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zu den erforderlichen Nachweisen bei Spenden ins Ausland

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Spenden an eine ausländische gemeinnützige Organisation - Spendenempfänger im Ausland muss deutsche gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben erfüllen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 678
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein und beriefen sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 27. Januar 2009 in der Rs. Persche (C-318/07, DStR 2009, 207).

    Die Gesetzesänderung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 (Rs. C-318/07 - Persche, BStBl II 2010, 440) dar, nach der Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG - (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

    Nach dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 - Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) können die beteiligten Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann.

    Jedoch weist auch der EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 - Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) darauf hin, dass der Spender zwar nicht selbst über alle nötigen Informationen verfüge, dass es ihm aber normalerweise möglich sei, von der Einrichtung entsprechende Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen (Rn. 57).

  • FG Münster, 08.03.2012 - 2 K 2608/09

    Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein!

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Auf die entsprechenden Erwägungen des FG Münster im Urteil vom 8. März 2012 (2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche), denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.

    Die Selbstlosigkeit ist jedoch unmittelbarer Bestandteil der Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit (Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche).

    Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom FG Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12).

    Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 46/05

    Abzug einer Auslandsspende: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der nationalen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des der EuGH-Entscheidung nachfolgenden BFH-Urteils vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) sei das BMF-Schreiben nicht zu beanstanden.

    Dies ergibt sich bereits aus der EuGH-Entscheidung vom 27. Januar 2009 und dem nachfolgenden BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 (X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).

    Ebenso wie der BFH (Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633) schließt sich auch der erkennende Senat dieser Rechtsprechung an.

  • EuGH, 04.12.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Nach dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 - Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) können die beteiligten Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann.

    Jedoch weist auch der EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 (Rs. C-317/07 - Persche, BStBl II 2010, 440, Rn. 55 ff.) darauf hin, dass der Spender zwar nicht selbst über alle nötigen Informationen verfüge, dass es ihm aber normalerweise möglich sei, von der Einrichtung entsprechende Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgingen (Rn. 57).

  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom FG Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12).

    Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706).

  • FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10
    Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom FG Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12).

    Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 7/13

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2013  11 K 2439/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 678 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Vielmehr haben die Steuerpflichtigen die entsprechenden Nachweise beizubringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1539 - Rückverweisung und Abschlussentscheidung in dem Verfahren Persche; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678).
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