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   FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05 G, F   

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FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05 G, F (https://dejure.org/2006,6368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - 11 K 3205/05 G, F (https://dejure.org/2006,6368)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 11 K 3205/05 G, F (https://dejure.org/2006,6368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den gewerblichen Einkünften im Falle einer Änderung der Abgabenordnung (AO); Kriterien für einen ordnungsgemäßen Bescheiderlass bei Gesetzesänderung; Voraussetzungen für die Nachholbarkeit, Aufhebung ...

  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § ... 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO § 171 Abs. 3a; ; AO § 174 Abs. 3 S. 1; ; AO § 174 Abs. 3 S. 2; ; AO § 174 Abs. 4; ; AO § 174 Abs. 5; ; AO § 181 Abs. 1 S. 1; ; GewStG § 35b Abs. 1 S. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung; Nichtberücksichtigung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Notwendiges Sonderbetriebsvermögen; Zuordnung; Dritter; Erkennbarkeit; Festsetzungsverjährung; Folgeänderung - Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Düsseldorf, 02.04.2004 - 11 K 3126/01

    Doppelte Betriebsaufspaltung; Produktions-KG; Vertriebs-GmbH;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Zu den Einzelheiten der Darlehenstilgungen wird auf die von der KG vorgelegte Aufstellung (vgl. Bl. 35 der Gerichtsakte 11 K 3126/01 F) Bezug genommen.

    Im anschließenden Klageverfahren 11 K 3126/01 F, zu dem die Beigeladenen gleichfalls bereits nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen worden waren, vertrat die KG die Auffassung, dass zwar wegen der personellen und sachlichen Verflechtung wohl die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu bejahen seien und der Beklagte aus diesem Grund die Beteiligung an der Vertriebs-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten erfasst habe.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des laufenden Verfahrens, des abgeschlossenen Verfahrens 11 K 3126/01 F sowie der beigezogenen Steuerakten des Beklagten - die Klägerin, die T- GmbH sowie die KG betreffend - Bezug genommen.

    Diese Annahme hat sich später, aufgrund des Urteils des Senats vom 02.04.2004 in dem Klageverfahren der KG (11 K 3126/01 F) als unrichtig herausgestellt.

    Allerdings ist diese Feststellungs-/Festsetzungsfrist aufgrund des im Erlasszeitpunkt noch anhängigen Klageverfahrens der KG (11 K 3126/01 F) gemäß § 171 Abs. 3 a und § 181 AO noch gehemmt gewesen.

    Die Anwendung des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO in Bezug auf die Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 scheitert letztlich auch nicht daran, dass die gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheide noch zu einem Zeitpunkt ergangen sind, zu dem das die KG betreffende Urteil 11 K 3126/01 F noch nicht rechtskräftig war.

    Die Bescheide gegenüber der Klägerin wurden bereits am 03.08.2004 erlassen, bevor das Klageverfahren 11 K 3126/01 F durch Rücknahme der vom Beklagten eingelegten Revision am 12.08.2004 rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

    Als solche "Dritte" war die Klägerin an dem Klageverfahren 11 K 3126/01 F nicht beteiligt.

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Dies wiederum führt dazu, dass auch im Bereich der Änderungsvorschrift des § 174 AO im Klageverfahren einer Personengesellschaft die Gesellschafter nicht "Dritte" i. S. d. § 174 Abs. 5 AO sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

    Denn im Unterschied zu der Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO, der die Neufestsetzung erst "nachträglich", d. h. nach Rechtskraft eines aufhebenden oder ändernden Urteils zulässt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 1.e.bb), sowie BFH-Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914), steht der Wortlaut der Regelung des § 174 Abs. 3 AO einer vorherigen Neufestsetzung nicht entgegen (vgl. Kruse/Loose, in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 174 Rn. 37).

    Wie sich aus dem oben zitierten Urteil des BFH vom 15.06.2004 (VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) ergibt, soll die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO für die steuerlichen Folgerungen erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils beginnen.

    Für die hier vertretene Auslegung der Norm spricht zum einen, dass die rechtsgestaltende Wirkung (mit der Folge der Vollstreckbarkeit) eines Urteils erst mit dessen Rechtskraft eintritt und dem Urteil auch erst zu diesem Zeitpunkt eine mit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides durch die Finanzbehörde vergleichbare Wirkung zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

  • BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84

    Änderung des Einkommensteuerbescheids auf Grund rechtsfehlerhafter Herleitung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Er weist zur Begründung darauf hin, dass nach geltender BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21.02.1989, BFH/NV 1989, 687) die Annahme der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes für den Steuerpflichtigen bereits dann erkennbar sei, wenn das Finanzamt durch eigenes Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst worden sei, den Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen steuerlich zu erfassen.

    Insbesondere kann eine Erkennbarkeit auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige durch sein eigenes Verhalten das Finanzamt dazu veranlasst hat, einen bestimmten Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).

    Die Beigeladenen würden sich in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangen Verhalten setzen, wenn sie sich gegenüber der hier angefochtenen ausschließlichen Erfassung der Einkünfte bei der Klägerin auf ihr Vertrauen in die - gegenüber der klagenden GbR - abgelaufenen Feststellungs-/Festsetzungsfrist berufen würden (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687).

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Hierzu zählen u. a. auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (sog. Sonderbetriebsvermögen II, vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BFH).

    Die Darlehensforderungen waren, da die Darlehensgewährung gesellschaftlich veranlasst war, dem Sonderbetriebsvermögen II der beigeladenen Gesellschafter der Klägerin zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452; vom 19.10.2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335).

  • BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93

    Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Die Darlehensforderungen waren, da die Darlehensgewährung gesellschaftlich veranlasst war, dem Sonderbetriebsvermögen II der beigeladenen Gesellschafter der Klägerin zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452; vom 19.10.2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335).

    Mit Urteil vom 10.11.1994 IV R 15/93 (BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452) hat der BFH entschieden, dass auch ein Darlehen, das die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft der Betriebs-GmbH gewähren, jedenfalls dann zu dem Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitz-Personengesellschaft gehört, wenn das Darlehen nicht marktüblichen Bedingungen entspricht.

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Die neben der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zur KG zwischen der Klägerin und der Vertriebs-GmbH bestehende kapitalistische Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Beteiligung der Besitzgesellschafter an der Vertriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der Klägerin, den Beigeladenen, geworden war (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255; vom 12.02.1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723).
  • BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74

    Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378), der sich der Senat anschließt, gehört im Falle einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung - wie sie im Streitfall vorliegt - die Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit zugleich den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.
  • BFH, 14.09.1999 - III R 47/98

    Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Die neben der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zur KG zwischen der Klägerin und der Vertriebs-GmbH bestehende kapitalistische Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Beteiligung der Besitzgesellschafter an der Vertriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der Klägerin, den Beigeladenen, geworden war (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.1999 III R 47/98, BFHE 190, 315, BStBl II 2000, 255; vom 12.02.1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723).
  • FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung; Feststellungszeitraum; Widerstreit; Zweiter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    Dort wurde bisher schon vertreten, dass aus dem Wortlaut der Norm ("nachträglich") folge, dass erst nach tatsächlich erfolgter Änderung eines unrichtigen Bescheides ein neuer Bescheid erlassen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 30.10.2003 15 K 7289/00 F, EFG 2004, 160 und vom 13.01.1999 7 K 7/95 E, EFG 1999, 638).
  • BFH, 10.06.1999 - IV R 21/98

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05
    In Folgeentscheidungen vom 13.10.1998 VIII R 46 /95 (BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357) und vom 10.06.1999 IV R 21/98 (BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715) hat sich der BFH generell zu den Kriterien geäußert, nach denen zu beurteilen sein soll, ob der Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft mit der entgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes an die Betriebs-GmbH seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt oder damit seine Beteiligung an der Besitz-Personengesellschaft stärkt.
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

  • BFH, 10.05.1995 - IX R 68/93

    Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 46/95

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

  • FG Düsseldorf, 13.01.1999 - 7 K 7/95

    Anforderungen an die Nachträglichkeit im Rahmen der Änderung eines

  • FG Münster, 29.01.1997 - 8 K 6290/94
  • BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98

    Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

  • FG Bremen, 10.03.2004 - 2 K 47/03

    Inhaber des Anspruchs auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen bei

  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Maßgebend ist somit die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung, die das Finanzamt zuerst vornehmen wollte oder vorgenommen hat, nicht aber die Festsetzungsfrist für den auf § 174 Abs. 3 AO gestützten neuen Bescheid (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. Oktober 2006  11 K 3205/05 G, F, EFG 2007, 318, unter 2.c, durch den BFH inzident gebilligt in dem dazu ergangenen Revisionsurteil in BFHE 228, 98, BStBl II 2010, 593, Rz 20 ff., 61).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Die vollständigen Entscheidungsgründe sind in EFG 2007, 318 abgedruckt.
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als

    Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 26. Oktober 2006 (11 K 3205/05 G, F, EFG 2007, 318) entschiedenen Fall, in dem die Zuordnung von Mieterlösen eines bestimmten Jahres bei der KG oder der GbR streitig war.
  • FG Düsseldorf, 31.03.2010 - 5 K 2615/07

    Änderungsbefugnis bei erkennbarer Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts;

    Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung kommt es hingegen nicht auf die für die zu ändernde oder nachzuholende Steuerfestsetzung geltende Frist an (vgl. Urteile des FG Düsseldorf vom 26.10.2006 11 K 3205/05 G,F, EFG 2007, 318, FG-Münster vom 29.01.1997 8 K 6290/94 E, EFG 1997, 852, Hessisches Finanzgericht vom 22.04.2009 6 K 2821/02, JURIS; Kruse/Loose, in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 174 Rn. 37; Rüsken, in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 174 Rn. 48; von Wedelstädt, in Beermann/Gosch, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, AO § 174 Rn. 90).
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