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   FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03   

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FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03 (https://dejure.org/2005,16131)
FG Köln, Entscheidung vom 11.05.2005 - 11 K 385/03 (https://dejure.org/2005,16131)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 11 K 385/03 (https://dejure.org/2005,16131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes; Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des besonderen Kirchgeldes nach dem gemeinsamen Einkommen der glaubensverschiedenen Ehegatten; Gleichbehandlung glaubensverschiedener Ehegatten und ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Düsseldorf, 18.06.2004 - 1 K 6487/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Ehegatte;

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332; vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, nv, juris Web Dokumentennr.

    Zwar kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegen, wenn eine materielle Steuerpflicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nur mangelhaft durchgesetzt und damit die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird (FG Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591 und des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74), jedoch führt eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung einzelner Steuerpflichtiger.

    Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm (FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 im Anschluss an Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 II BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).

    Etwaige Fälle der Ungleichbehandlung einzelner Kirchenmitglieder führen damit nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547).

    Insbesondere verstößt das besondere Kirchgeld nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Rückwirkungsverbot oder gegen den Schutz von Ehe und Familie (ausführlich: FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Düsseldorf, 23.07.2004 - 1 K 4952/02

    Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Einkommensloser

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332; vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, nv, juris Web Dokumentennr.
  • BFH, 14.12.1983 - II R 170/81

    Entscheidung des BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KiStG Hamburg - Höhe des

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedurfte es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BStBl II 1984, 332; vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 18.06.2004 1 K 6487/02 Ki, EFG 2004, 1547 und vom 23.07.2004 1 K 4952/02 Ki, nv, juris Web Dokumentennr.
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Zwar kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegen, wenn eine materielle Steuerpflicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nur mangelhaft durchgesetzt und damit die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird (FG Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591 und des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74), jedoch führt eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung einzelner Steuerpflichtiger.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm (FG-Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 im Anschluss an Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 II BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Zwar kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vorliegen, wenn eine materielle Steuerpflicht durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens nur mangelhaft durchgesetzt und damit die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird (FG Düsseldorf Urteil in EFG 2004, 1547 mit Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591 und des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74), jedoch führt eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung einzelner Steuerpflichtiger.
  • BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

    Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Diese für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wesentliche Frage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, entsprechende Revisionsverfahren in gleichgelagerten Fällen sind bereits anhängig (Az. des BFH I R 92/04 und I R 76/04).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 92/04
    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Diese für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wesentliche Frage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, entsprechende Revisionsverfahren in gleichgelagerten Fällen sind bereits anhängig (Az. des BFH I R 92/04 und I R 76/04).
  • FG München, 31.05.1988 - XIII 277/87
    Auszug aus FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 385/03
    Zu den Besteuerungsgrundlagen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mitgeteilt werden dürfen, gehören auch die Anteile glaubensverschiedener Ehegatten am Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört (FG München, Beschluss vom 31.05.1988 XIII 277/87 EA, EFG 1988, 531 im Anschluss an Tipke/Kruse, AO, § 31 Textziffer 4, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Entsprechendes gilt bei der Kirchgeld-Erhebung (vgl. Urteile EGMR vom 17.02.2011 12884/03, NVwZ 2011, 1503, KirchE 57, 118; FG Köln, vom 11.05.2005 11 K 385/03, Juris; FG Rheinland-Pfalz vom 11.03.1999 2 K 2339/98, KirchE 37, 56, Juris Rz. 5; FG München, vom 31.05.1988 XIII 277/87 EA, EFG 1988, 580, KirchE 26, 156, nachgehend BFH, Beschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1989, 313; ferner FG München, Urteil vom 31.10.2007 9 K 174/07, KirchE 50, 295, nachgehend BFH, Beschluss vom 15.07.2008 I B 217/07, Juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2006 1 K 4358/06 Ki, EFG 2007, 656, Juris Rz. 3).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 1 K 4358/06

    Kostenentscheidung; Erledigung; Adressierung eines Kirchgeldbescheids;

    Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts FG München vom 31.05.1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1988, 531, bestätigt durch BFHBeschluss vom 27.09.1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11.05.2005 11 K 385/03, juris).
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