Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,69396
FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08 (https://dejure.org/2011,69396)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2011 - 11 KO 5287/08 (https://dejure.org/2011,69396)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2011 - 11 KO 5287/08 (https://dejure.org/2011,69396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,69396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitliche Anwendung der BRAGO - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im Vorverfahren - Einschränkung der Erstattung der Verfahrengsgebühr im zweiten Rechtsgang - Erstattung der Avalprovision nur im Umfang der Anordnung der Sicherheitsleistung durch FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Er macht damit die in § 15 RVG zum Begriff der "Angelegenheit" enthaltenen Regelungen zum Maßstab dafür, ob die Anwaltsvergütung nach altem oder nach neuem Recht zu bemessen ist (so zutreffend der BGH in seinem Beschluss vom 11. August 2010 XII ZB 60/08, JurBüro 2010, 640 , in Abgrenzung zu dem Beschluss vom 30. März 2006 VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 ).

    Der BGH hat die gesetzliche Neuregelung in Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG selbst für den Fall für anwendbar erklärt, dass das Vorliegen einer neuen Angelegenheit nur über eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG begründet werden kann (vgl. den bereits erwähnten Beschluss vom 11. August 2010, a. a. O.).

    Dabei kann offen bleiben, ob die für den Fall der erneuten Beauftragung des Rechtsanwalts zum Tätigwerden in derselben Angelegenheit (nach zwischenzeitlicher Beendigung eines vorausgegangenen Auftrags) in § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG geregelte Einschränkung der Anrechnungsregelung auf den Fall des Betreibens des Geschäfts in einer im Hinblick auf §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 1 RVG neuen Angelegenheit analog angewendet werden kann (wofür nach dem BGH-Beschluss vom 11. August 2010, a. a. O., allerdings Vieles spricht).

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2002 - 2 K 308/99

    Schädliche Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin des Senats vom 14. Oktober 2008 werden die Kosten des beim Finanzgericht zunächst unter 2 K 308/99 und später unter 11 K 629/04 und beim Bundesfinanzhof unter I B 121/02 und I R 67/03 anhängig gewesenen Verfahrens auf insgesamt 15.932,61 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB ) seit dem 13. September 2007 festgesetzt.

    Die sodann erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2002 2 K 308/99 ab.

    Mit zwei Anträgen vom 11. September 2007, auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, haben die Erinnerungsführer beantragt, die Kosten des bis zum Ergehen des Urteils vom 29. April 2002 unter 2 K 308/99 anhängig gewesenen erstinstanzlichen Verfahrens sowie der darauf bezogenen Rechtsmittelverfahren vor dem BFH auf insgesamt 8.649,47 EUR (FG-Akte 11 K 629/04 Bl. 114 bis 116) und die Kosten des nach Zurückverweisung unter 11 K 629/04 anhängig gewesenen weiteren Verfahrens auf 4.369,68 EUR (FG-Akte 629/04 Bl. 117 u. 118) festzusetzen.

  • BFH, 15.09.2004 - I R 67/03

    Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin des Senats vom 14. Oktober 2008 werden die Kosten des beim Finanzgericht zunächst unter 2 K 308/99 und später unter 11 K 629/04 und beim Bundesfinanzhof unter I B 121/02 und I R 67/03 anhängig gewesenen Verfahrens auf insgesamt 15.932,61 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB ) seit dem 13. September 2007 festgesetzt.

    Auf die Revision hin, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Streitsache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück (Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03).

  • FG Köln, 09.06.2010 - 10 Ko 4258/09

    Keine Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Wenn im Beschluss des FG Köln vom 9. Juni 2010 10 KO 4258/09 (EFG 2010, 1644) dagegen eingewandt wird, Sicherheit könne auch in anderer Weise als durch einen Bürgen, etwa durch Hinterlegung geleistet werden, erscheint das wenig überzeugend.
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    b) Wie bereits zu § 24 BRAGO entspricht es auch zu Nr. 1002 VV ständiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur dann neben einer Verfahrens- und Terminsgebühr verdient wird, wenn die Mitwirkung des Anwalts im Rechtsstreit über die - bereits mit den genannten anderen Gebührenarten honorierte -Führung des Geschäfts durch die Erhebung und Begründung der Klage, eines Rechtsmittels oder anderer Anträge hinausgeht; sie muss auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein und darf sich nicht lediglich auf die Förderung des Verfahrens mit dem Ziel der Herbeiführung einer für den Mandanten günstigen gerichtlichen Entscheidung beschränken (vgl. z. B. den Beschluss des BFH vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109 , ferner den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373 ).
  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    b) Wie bereits zu § 24 BRAGO entspricht es auch zu Nr. 1002 VV ständiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur dann neben einer Verfahrens- und Terminsgebühr verdient wird, wenn die Mitwirkung des Anwalts im Rechtsstreit über die - bereits mit den genannten anderen Gebührenarten honorierte -Führung des Geschäfts durch die Erhebung und Begründung der Klage, eines Rechtsmittels oder anderer Anträge hinausgeht; sie muss auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein und darf sich nicht lediglich auf die Förderung des Verfahrens mit dem Ziel der Herbeiführung einer für den Mandanten günstigen gerichtlichen Entscheidung beschränken (vgl. z. B. den Beschluss des BFH vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109 , ferner den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2010 13 KO 1170/10, EFG 2011, 373 ).
  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 3 KO 7/03

    Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Das Gericht folgt zwar hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit solcher Kosten dem Grunde nach der im Beschluss vom 24. Januar 2007 3 KO 7/03 näher begründeten Auffassung des 3. Senats des Gerichts (EFG 2007, 783 ), wonach Aufwendungen, die - wie die Avalprovision - zur Abwehr der Vollstreckung aus einem gerichtlich angegriffenen Steuerverwaltungsakt aufgewendet werden, im weiteren Sinne als Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung anzusehen und insofern nach §§ 149 Abs. 1, 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähig sind.
  • BFH, 02.12.1969 - VII B 58/69

    Bevollmächtigter - Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Gebühren -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    § 139 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO sehen eine Kostenerstattung nämlich nur für das Vorverfahren vor und Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur das mit dem Ziel der Überprüfung eines Steuerverwaltungsakts geführte außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1968 VII B 58/69, BStBl II 1970, 219).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines außergerichtlichen Vorverfahrens und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Nur insoweit können die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als vorbereitende Kosten desjenigen Verfahrens erscheinen, dessen Kostenentscheidung Grundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist (ebenso der Beschluss des 3. Senats des Gerichts vom 18. Dezember 2002 3 KO 1/00, EFG 2002, 497 m. w. N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.08.2005 - 4 KO 888/05

    Voraussetzungen der Entstehung einer Beweisgebühr; Nachweis über die Durchführung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08
    Nachdem die Streitsache (zuletzt durch Senatsbeschluss vom 24. April 2007) auf den Einzelrichter übertragen worden war, ist dieser auch für die Entscheidung im Verfahren über die Kostenerinnerung zuständig (so auch das FG des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 23. August 2005 4 KO 888/05, JurBüro 2005, 653 ).
  • BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

    Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

  • BFH, 22.12.1969 - VII B 64/67

    Kosten des Vorverfahrens - Erstattungsfähige Gebühren - Rechtsanwalt -

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des

    Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur erfordert die Vergütung der Erledigungsgebühr Nr. 1002 RVG-VV daher ebenso wie die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern ein besonderes Bemühen um eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 12.2.2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109; FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und vom 10.3.2011 11 KO 5287/08, juris; FG Köln, Beschluss vom 17.6.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597; FG Hamburg, Beschluss vom 19.4.2011 3 KO 24/11, juris; Hessisches FG, Beschlüsse vom 10.5.2011 13 KO 276/11 u.a, juris und vom 31.1.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 29.5.2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 2153 ; FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 16.8.2012 2 K 1014/12, EFG 2012, 310; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 78; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO, Rz. 471; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO, Rz. 85; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, 1002 VV Rz. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 1002 Rz. 40).
  • FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14

    Finanzgerichtsordnung: AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

    Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 73/17

    Keine Erstattung fiktiver Stundensatz-Honorare und fiktiver Hinzuziehungskosten

    Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Klagesenat auf die Einzelrichterin gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.
  • FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19

    Kostenrecht: Anrechnung von Verfahrensgebühr im 2. Rechtszug bei kontinuierlicher

    Das FG Baden-Württemberg geht offensichtlich ebenfalls von einer Nichtanrechnung im Falle der Zurückverweisung aus, musste diese Frage letztlich jedoch nicht entscheiden, da im Streitfall die Zweijahresfrist nicht abgelaufen war (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2011, 11 KO 5287/08, juris).
  • FG Köln, 24.07.2012 - 10 Ko 1883/12

    Keine Erstattung von Avalprovisionen im Rahmen der Kostenfestsetzung

    Sofern der Steuerpflichtige nur gegen Stellung einer Sicherheit die Aussetzung der Vollziehung eines angegriffenen Steuerverwaltungsakts habe erlangen können, seien die für die Sicherheit aufzubringenden Beträge und damit auch Avalprovisionen notwendige Kosten der Rechtsverteidigung; deren Erstattung dürfe nicht von den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden) abhängig sein (FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 - 3 KO 7/03, EFG 2007, 783 und vom 10. März 2011 - 11 KO 5287/08, nicht veröff.).
  • FG Saarland, 15.06.2012 - 2 KO 1089/12

    Bemessung der Erledigungsgebühr im Finanzgerichtsverfahren nach Nr. 1003 VV-RVG

    Findet eine Abgeltung der erbrachten Leistungen bereits durch eine Geschäftsgebühr, hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG statt, so gibt es keinen Grund, mehr als eine einfache Gebühr für die Bemühungen um die unstreitige Erledigung zu gewähren, da es dem Bevollmächtigten nicht gelungen ist, durch eine Einigung den Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. Hartmann, KostG, 41. Aufl. 2011, VV 1003, Rdnr. 2 - Seite 1711; FG Baden-Württemberg vom 10. März 2011 11 KO 5287/08 - juris Rdnr. 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht