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   FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00   

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https://dejure.org/2001,9404
FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00 (https://dejure.org/2001,9404)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2001 - 11 KO 22/00 (https://dejure.org/2001,9404)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 11 KO 22/00 (https://dejure.org/2001,9404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert bei einheitlicher Gewinnfeststellung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ermittlung des Streitwerts im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Streitwerts im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 712
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00
    Schließlich hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen bereits im Verfahren über den einheitlichen Feststellungsbescheid erkennbar ist, dass sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, der Streitwert i.d.R. mit 1 v.H. des streitigen Gewinnanteils anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BStBl II 1982, 542).
  • BFH, 25.08.1966 - IV 3/64

    Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00
    Andererseits hielt der BFH in dem Beschluss vom 25. August 1966 IV 3/54, BStBl III 1966, 611, die Anwendung eines höheren Prozentsatzes schon dann für erforderlich, wenn der Gewinnanteil eines Gesellschafters 15.000 DM übersteigt.
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 2/78

    Streitwertermittlung - Gewinnfeststellungsverfahren - Steuervergünstigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00
    Er geht allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs davon aus, dass für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren solche Umstände außer Betracht bleiben müssen, die sich nur durch die Beiziehung der Einkommensteuerakten der betroffenen Personen zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BStBl II 1978, 435).
  • BFH, 23.06.1993 - VIII S 17/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00
    Je nach den im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerlichen Auswirkungen kann auch ein anderer, der progressiven Besteuerung Rechnung tragender Prozentsatz in Betracht kommen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1993 VIII S 17/91, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 25.03.1985 - VI 309/84
    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.01.2001 - 11 KO 22/00
    Das Finanzgericht Nürnberg hat in dem Beschluss vom 25. März 1985 VI 309/84 (EFG 1985, 413) hierzu eine auf der Splitting-Tabelle und der Berücksichtigung geschätzter Sonderausgaben beruhende Streitwert-Tabelle entwickelt, nach der bei einem im Streit stehenden Gewinnanteil von mehr als 120.000 DM ein pauschaler Satz von 50 v.H. des Gewinnanteils als Streitwert anzunehmen sein soll.
  • FG Thüringen, 02.03.2007 - IV 70082/06

    Streitwertberechnung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse des BFH vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576; und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338; des Finanzgerichts - FG - Köln vom 1. April 2004 - 10 K 5777/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1402; des Niedersächsisches FG vom 19. Januar 2001 - 11 Ko 22/00, EFG 2001, 712) und in der Kommentarliteratur (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Rdn. 198 ff zu vor § 135 FGO, Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, zu einheitliche Gewinnfeststellung in vor § 135 FGO) wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung die einkommensteuerliche Auswirkungen in der Regel pauschal mit 25 vom Hundert des streitigen Gewinns oder Verlusts angesetzt.

    Ausgangspunkt dieser Streitwerttabellen sind die Überlegungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (EFG 2001, 712), wonach die einkommensteuerlichen Auswirkungen des streitigen festzustellenden Betrages anhand eines Mittelwertes aus Grund- beziehungsweise Splittingtabelle zu ermitteln sind, ohne weitere, die Steuer beeinflussende Faktoren zu berücksichtigen.

  • FG Düsseldorf, 06.12.2004 - 16 K 8275/99

    Streitwert; Einheitliche Gewinnfeststellung; Regelpauschsatz; Gewinnanteile;

    FG, Beschluss vom 19. Januar 2001, 11 KO 22/00, EFG 2001, 712.
  • FG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 K 4260/02

    Streitwert; Gewinnfeststellung; Pauschale; Gewinnanteil; Mittelwert; Freibetrag -

    Von dem Regelpauschsatz ist wegen des progressiven Einkommensteuertarifs abzuweichen, wenn für die klagenden Gesellschafter höhere Gewinnanteile als 15.000 DM (= 7.500 EUR) ausgewiesen werden ( BFH- Beschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334.) Die Bestimmung des vom-Hundert-Satzes im Streitfall hat in Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des FG Niedersachsen v. 19.01.2001 - 11 KO 22/00 - EFG 2001, 712 unter Berücksichtigung des im Streitjahr geltenden ESt-Tarifs, aber unabhängig von solchen Umständen, die sich nur durch die Beiziehung der ESt-Akten der betroffenen Person bestimmen und überprüfen lassen, zu erfolgen.
  • FG Hessen, 29.09.2003 - 1 V 3936/02

    Streitwert; Gewinnfeststellung; Aussetzung der Vollziehung; Eheleute;

    Dieser Regelsatz ist jedoch entsprechend der im Feststellungsverfahren erkennbaren einkommensteuerlichen Auswirkungen veränderbar (vgl. Beschluss des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 19. Januar 2001, 11 KO 22/00 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 712).
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