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   OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98   

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OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98 (https://dejure.org/1999,4529)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.1999 - 11 L 1429/98 (https://dejure.org/1999,4529)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. März 1999 - 11 L 1429/98 (https://dejure.org/1999,4529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Gebührenordnung; Veterinärverwaltung; Pauschalbetrag; Fleischbeschaugebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenordnung; Veterinärverwaltung; Pauschalbetrag; Fleischbeschaugebühr

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Eine inhaltliche Erweiterung der Bestimmung ist in dieser Änderung nicht zu sehen; vielmehr handelt es sich um eine Bestätigung und Klarstellung des auch nach der zuvor anzuwendenden Fassung bestehenden Rechtszustandes (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 41).

    Die gesetzlichen Bestimmungen des NVwKostG nehmen jedoch ebensowenig wie das Schleswig-Holsteinische Landeskostenrecht, das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (a.a.O.) war, Notiz von dem Umstand, dass für den Bereich der Fleischbeschau durch Gemeinschaftsrecht für die verschiedenen Untersuchungen jeweils einheitliche pauschale Gebührensätze verbindlich festgesetzt worden sind, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Beachtung der dafür aufgestellten Grundsätze abgewichen werden durfte (BVerwG, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.11.1992 - RS C 156/91 "Hansa Fleisch" -, a.a.O.).

    Mit der Einführung der weiten Rahmenregelung für von der Exekutive zu erhebende Gebühren hat das Niedersächsische Landesrecht somit - ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Landesrecht, das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (a.a.O.) war - in Wirklichkeit die ihm übertragene und von ihm in Anspruch genommene rechtssatzmäßige Festlegung der Gebühren unterlassen.

    In § 3 NVwKostG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des NVwKostG vom 6.6.1997 (Nds. GVBl. S. 263) ein neuer Absatz 3 eingefügt worden, der die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.8.1996, a.a.O.) berücksichtigt, mit der gerügt worden war, die Ermächtigungsnorm nehme von der verbindlichen Festsetzung einheitlicher pauschaler Gebührensätze durch Europarechtsakte keine Notiz, von denen nur unter Beachtung der dafür aufgestellten Grundsätze abgewichen werden dürfe; sie regele weder, ob es bei den einheitlichen Gebührensätzen bleiben solle, noch ob etwaige Abweichungen den gemeinschaftsrechtlichen Maßgaben entsprächen.

    Im übrigen kann die Rechtslage hinsichtlich der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - als "unklar und verworren" bezeichnet werden, so dass es dem Verordnungsgeber erlaubt war, rückwirkend klärend einzugreifen.

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Der EuGH hat jedoch bereits in der Sache "Hansa Fleisch Ernst Mundt GmbH & Co. KG" (Urt. v. 10.11.1992, RS C - 156/91, NJW 1993, 315) ausgeführt, ein Einzelner könne sich auf die Bestimmungen der Richtlinie in Verbindung mit der Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 berufen, ohne allerdings ausdrücklich auf die Gewährung subjektiver Rechte abzustellen.

    Die gesetzlichen Bestimmungen des NVwKostG nehmen jedoch ebensowenig wie das Schleswig-Holsteinische Landeskostenrecht, das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 (a.a.O.) war, Notiz von dem Umstand, dass für den Bereich der Fleischbeschau durch Gemeinschaftsrecht für die verschiedenen Untersuchungen jeweils einheitliche pauschale Gebührensätze verbindlich festgesetzt worden sind, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Beachtung der dafür aufgestellten Grundsätze abgewichen werden durfte (BVerwG, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 10.11.1992 - RS C 156/91 "Hansa Fleisch" -, a.a.O.).

    bb) Der Senat geht sowohl mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.1997, a.a.O.) als auch mit dem EuGH (Urt. v. 10.11.1992, RS C 156/91 "Hansa-Fleisch", a.a.O.) davon aus, dass ein Mitgliedstaat - bei vorliegenden Voraussetzungen - die Entscheidung über eine Abweichung von den Pauschalgebühren regionalen oder örtlichen Behörden überlassen kann.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (vgl. z.B. Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 270; Beschl. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u.a./66 -, BVerfGE 30, 367, 385).

    Eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    bb) Aus dem Wortlaut der Ratsentscheidung 88/408/EWG, die hinsichtlich der Befugnis, die Pauschalgebühren bis zum Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, sowie hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine solche Anhebung an die Mitgliedstaaten anknüpft, schließt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17), dass die nach Art. 2 Abs. 2 der Ratsentscheidung für eine Abweichung genannten Kriterien (Lohnkosten, Struktur der Betriebe, Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern) in der Bundesrepublik Deutschland (insgesamt) vorliegen müssten.

    bb) Der Senat geht sowohl mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.1997, a.a.O.) als auch mit dem EuGH (Urt. v. 10.11.1992, RS C 156/91 "Hansa-Fleisch", a.a.O.) davon aus, dass ein Mitgliedstaat - bei vorliegenden Voraussetzungen - die Entscheidung über eine Abweichung von den Pauschalgebühren regionalen oder örtlichen Behörden überlassen kann.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (vgl. z.B. Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 270; Beschl. v. 23.3.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u.a./66 -, BVerfGE 30, 367, 385).

    Letztlich wäre jedoch wohl auch eine echte Rückwirkung zulässig, da die vom Bundesverfassungsgericht hierfür geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Urt. v. 19.12.1961, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Dementsprechend hat der 8. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.6.1985 - 8 OVG C 3/82 -, OVGE 38, 466) in einem ebenfalls Fleischuntersuchungsgebühren betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten, es seien die Einnahmen und Ausgaben durch und für einen einheitlichen Verwaltungszweig des Gebührengläubigers miteinander zu vergleichen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 -, NJW 1961, 2128 und Urt. v. 14.4.1967 - IV C 179.65 -, DVBl. 1967, 577).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man mit der späteren Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zwischen einer - grundsätzlich unzulässigen - sog. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" und einer - i.d.R. zulässigen "tatbestandlichen Rückanknüpfung" unterscheidet (vgl. Beschl. v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Dementsprechend hat der 8. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.6.1985 - 8 OVG C 3/82 -, OVGE 38, 466) in einem ebenfalls Fleischuntersuchungsgebühren betreffenden Verfahren die Auffassung vertreten, es seien die Einnahmen und Ausgaben durch und für einen einheitlichen Verwaltungszweig des Gebührengläubigers miteinander zu vergleichen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 -, NJW 1961, 2128 und Urt. v. 14.4.1967 - IV C 179.65 -, DVBl. 1967, 577).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1993 - 8 S 1995/92

    Planfeststellung für Bundesfernstraße; keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Aus letzterem schließen Schrifttum und überwiegende Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Verankerung eines subjektiven Rechts im Inhalt einer Richtlinienbestimmung sei Voraussetzung für deren unmittelbare Wirkung (VGH München, Urt. v. 24.8.1990 - 8 A 89.40037 u.a., NUR 1991, 383, 384; VGH Mannheim, Urt. v. 11.6.1993 - 8 S 1995/92, UPR 1994, 189, 190 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.10.1993 - 7 K 3677, 3678/91 -, DVBl. 1994, 770, 771; weitere Nachweise bei Ruffert, a.a.O.).
  • BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98
    Die Konkretisierung der weiten Rahmenregelung oblag letztlich der Exekutive, so dass von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebühr nicht gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).
  • VGH Bayern, 24.08.1990 - 8 A 89.40037
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.1999 - 1 L 111/98

    Anfechtung, Bestandskraft, "Emmott'sche Fristenhemmung", Fleischbeschaugebühren,

    Sie gehen nach dem vom EuGH entwickelten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts jedweden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor; auch kann sich der Einzelne, der - wie hier die Klägerin - von der Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren betroffen ist, auf dieses Gemeinschaftsrecht unmittelbar berufen (vgl. OVG Lüneburg, 16.03.1999 - 11 L 1429/98 - mit ausführlicher Begründung unter Bezugnahme insbesondere auf EuGH, 10.11.1992 "Hansa Fleisch Ernst Mundt GmbH & Co. KG" - Rs C-156/91 - in NJW 1993, 315 = EuZW 1993, 37 = Slg 1992 1, 5589).

    Diesen Anforderungen genügten die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Grundlagen für die Gebührenerhebung (Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung - VetKostVO - vom 13.10.1992 [GVOBl. S. 624], Gebührenverzeichnis des Kreises Anklam über die Erhebung von Gebühren für die Untersuchung und Kontrolle nach dem Fleischhygienerecht vom 02.04.1993) ebensowenig (vgl. VG Greifswald, 01.10.1997 - 3 A 1448/96) wie damals die einschlägigen gebührenrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern (vgl. zu Bayern VGH München, 18.05.1994 - 4 N 93.749 -, dazu BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - zu Hessen VGH Kassel, 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, LRE 34, 122; zu Schleswig-Holstein BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, a.a.O.; zu Baden-Württemberg VGH Mannheim, 24.06.1997 - 2 S 3258/95 -, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BVerwG zurückgewiesen, 15.07.1998 - 6 BN 2.98 - zu Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, 12.05.1998 - 12 A 1250/97 -, NVwZ 1999, 198; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, 16.03.1999 - 11 L 1429/98).

    Anders als in Niedersachsen (§ 3 Abs. 3 NVwKostG i.d.F. v. des ÄndG vom 06.06.1997 - Nds.GVBl. S. 263 - i.V.m. der Gebührenverordnung für die Veterinärverwaltung - GOVet - vom 02.07.1997 - Nds.GVBl. S. 308; siehe hierzu OVG Lüneburg, 16.03.1999, a.a.O.) kann im Land Mecklenburg-Vorpommern bisher noch nicht von einer Heilung dieser Mängel, die das Fehlen der Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung zur Folge hatte, ausgegangen werden.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98

    Fleischbeschau; Fleischuntersuchung; Gebühr; Normenkontrollantrag;

    Dass der Bundesgesetzgeber die Überlassung der Kompetenzausübung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit Einschränkungen oder einzuhaltenden Vorgaben versehen und insbesondere die Kompetenzausübung durch Verweisung auf andere Vorschriften, auch auf Normen und Begriffe des Rechts der EG, näher bestimmen kann, unterliegt keinem Zweifel (s. auch Urteile d. Sen. v. 16.3.1999 - 11 L 1429/98 -, Nds.VBl. 1999, 240, und - 11 L 4389/98 -).

    Dass die Höhe der Gebührentarife gemäß § 1 a Abs. 2 GOVet regelmäßig abweichend von den in den genannten Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten nach Maßgabe des Abs. 3 festzusetzen ist, soweit diese Rechtsakte dies zulassen, begegnet keinen Bedenken (Urteile d. Sen. v. 16.3.1999 - 11 L 1429/98 -, Nds.VBl. 1999, 240, u. - 11 L 4389/98 - die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 12.7.1999 - BVerwG 1 B 46.99 - u. v. 16.7.1999 - BVerwG 1 B 45/99 - verworfen).

    Dass die Gebühren regelmäßig abweichend von den Pauschalgebühren festzulegen sind, steht einer Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht schon deshalb nicht entgegen, weil diese Abweichung nach § 1 a Abs. 2 GOVet ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn sie nach den EG-Rechtsakten zulässig ist (Urteile d. Sen. v. 16.3.1999, a.a.O.).

    Eine EG-Richtlinie richtet sich naturgemäß immer an die Mitgliedstaaten; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Durchführung untergeordneten Stellen übertragen wird (Urteile d. Sen. v. 16.3.1999, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

    Soweit den Entscheidungen des vormals für das Sachgebiet zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts, die sich in erster Linie mit der Vereinbarkeit der GOVet mit Europarecht befasst haben (vgl. Urteile v. 16. März 1999 - 11 L 1429/98 -, Nds. VBl. 1999, 240 u. - 11 L 4389/98 - Beschl. v. 18. Januar 2000 - 11 K 5275/98 - zweifelnd bereits: Beschl. v. 17 Juni 2005 - 11 LC 65/04 -), etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Dies gilt allzumal bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Gebührenerhebung ab Mai 1998 (vgl. dazu die für die vergleichbaren Regelungen im Niedersächsischen und Nordrhein-Westfälischem Landesrecht: Nds.OVG, Urt. v. 16.03.1999 - 11 L 1429/98 - und VG Münster, Urt. v. 28.06.2002 - 7 K 5015/94 - ).
  • VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00

    Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr

    Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sogar für den Rückwirkungszeitraum bis zum Jahr 1991 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000, a. a. O., Urteil vom 16.03.1999 - 11 L 1429/98 -, LRE 36, 377 = NdsVBl. 1999, 240).
  • VG Münster, 28.06.2002 - 7 K 5015/94

    Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer Rechtsnorm als Grundlage für die

    vgl. dazu für die vergleichbare Regelung nach dem Niedersächsischen Landesrecht Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. März 1999 - 11 L 1429/98 -.
  • OVG Hamburg, 29.04.2002 - 4 Bs 371/01

    VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

    Hierbei kann dahin stehen, ob die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht zutreffend ist, dass es sich um eine unechte Rückwirkung handele, weil die Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirke (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.3.1999, 11 L 1429/98).
  • VG Köln, 25.04.2001 - 25 L 835/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Kostenbescheid für die Nachzulassung eines

    Die rückwirkende Erhöhung von Gebührensätzen dürfte danach jedenfalls nicht generell ausgeschlossen sein, vgl. z.B. Niedersächsisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1999 - 11 L 1429/98 -.
  • VG Köln, 14.11.2000 - 25 L 2133/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Kostenbescheides für die Nachzulassung eines

    Die rückwirkende Erhöhung von Gebührensätzen dürfte danach jedenfalls nicht generell ausgeschlossen sein, vgl. z.B. Niedersächsisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1999 - 11 L 1429/98 - .
  • VG Köln, 07.02.2001 - 25 L 2726/00

    Ausgestaltung der Verjährung einer arzneimittelrechtlichen Kostenschuld i.S.d.

    Die rückwirkende Erhöhung von Gebührensätzen dürfte danach jedenfalls nicht generell ausgeschlossen sein, vgl. z.B. Niedersächsisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1999 - 11 L 1429/98 - .
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