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   OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14   

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OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14 (https://dejure.org/2015,15650)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 (https://dejure.org/2015,15650)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 (https://dejure.org/2015,15650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 EMRK; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 13 Dublin-II-VO; § 27a AsylVfG
    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. d
    Systemische Mängel, Italien, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Dublinverfahren, Garantieerklärung, Zusicherung, Tarakhel, Überstellungsfrist, Dublin II-VO

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 807
 
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Wird zitiert von ... (330)Neu Zitiert selbst (28)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Ein alleinstehender junger Mann gehört grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 - Tarakhel/Schweiz), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert.

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12 - Tarakhel / Schweiz, HUDOC, NVwZ 2015, 127) geboten.

    Es sei also zu prüfen, ob angesichts der allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien und der besonderen Lage der Beschwerdeführer nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass sie im Fall der Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 104 f.).

    In seiner Entscheidung kommt der EGMR bei der Beurteilung der allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien auf der Grundlage von Empfehlungen und Berichten des UNHCR, des Kommissars für Menschenrechte des Europarats und der Schweizer Flüchtlingshilfe aus den Jahren 2012 und 2013 sowie den Angaben der italienischen und der Schweizer Regierung im Verfahren zu dem Ergebnis, dass in Italien ein flagrantes Missverhältnis ("glaring discrepancy") zwischen der Zahl der 2013 gestellten Asylanträge, die sich nach den Angaben der italienischen Regierung am 15. Juni 2013 bereits auf 14.184 belief, und den 9.630 Plätzen in SPRAR-Einrichtungen bestehe (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 110).

    Danach könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 115).

    Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 3 EMRK verletzt würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien zurückgeführt werden, ohne dass die schweizerischen Behörden zuvor individuelle Garantien von den italienischen Behörden erlangt haben, dass die Beschwerdeführer in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder angemessen sind, und dafür, dass die Familieneinheit erhalten bleibt (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 119 ff.).

    Zwar hat der EGMR auf seine Rechtsprechung verwiesen, nach der Asylsuchende als besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe speziellen Schutz bedürfen (EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 118 m.w.N.).

    Er hat in seiner Entscheidung aber darauf abgestellt, dass Kinder, auch wenn sie als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet würden, besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien, so dass der besondere Schutz für Asylbewerber für sie besonders wichtig sei und andernfalls die Schwere erreicht werde, die für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderlich sei (EGMR, Urt. v. 4.11.2014, - Nr. 29217/12 -, a.a.O., Rn. 119).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrages bedarf es daher nicht (ausführlich dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18).

    Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33, und Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschlüsse v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6, und v. 6.6.2014 - BVerwG 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6).

    Sie geben für alle Mitgliedstaaten verbindlich vor, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 40).

    Die in diesem Zusammenhang festgestellten Tatsachen müssen auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen beruhen und verallgemeinerungsfähig sein, um eine entsprechende Schlussfolgerung zu rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 41).

    Diese Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014, - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 129 ff., und Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris, Rn. 67 ff.; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, juris, Beschl. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, juris, und Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, juris).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhältnisse) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung und dabei insbesondere auf die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. März 2014 (- 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 129 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrages bedarf es daher nicht (ausführlich dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18).

    Auch dann muss aber das absolut garantierte Minimum (hier: Deckung der "Grundbedürfnisse") gewährleistet bleiben, Art. 18 Abs. 9 Satz 2 ALR n.F. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 127).

    Nach diesen Maßstäben liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK insbesondere vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin-II-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 126).

    Diese Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014, - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 129 ff., und Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris, Rn. 67 ff.; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, juris, Beschl. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, juris, und Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, juris).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhältnisse) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung und dabei insbesondere auf die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 7. März 2014 (- 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 129 ff.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Art. 13 Dublin-II-VO greift auch dann, wenn sich aus den Kriterien des Kapitels III zwar eine anderweitige Zuständigkeit ergibt, eine Überstellung des Asylbewerbers dorthin aber nicht möglich ist (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 96).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 68 f., 75, 78).

    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 79 ff.).

    Wie der Europäische Gerichtshof dargelegt hat, steht insofern nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 83).

    Das Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann auszusetzen, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn. 86, und Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - 14 A 2356/12

    Zuständigkeit Italiens als sicherer Drittstaat für die Durchführung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Diese Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014, - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 129 ff., und Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris, Rn. 67 ff.; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, juris, Beschl. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, juris, und Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, juris).

    In Bezug auf die Erkenntnislage, die den o.g. Entscheidungen zugrunde liegt, haben sich zwischenzeitlich keine maßgeblichen Veränderungen ergeben (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 20).

    Vielmehr droht auch Dublin-Rückkehrern in Italien grundsätzlich nicht die Gefahr monatelanger Obdachlosigkeit oder fehlender Versorgung, so dass systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems nicht vorliegen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Diese Einschätzung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7) in Einklang (so auch: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende).

    Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33, und Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschlüsse v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6, und v. 6.6.2014 - BVerwG 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6).

    Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Überstellungen nach Griechenland dürfen allerdings wegen der systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht mehr durchgeführt werden (EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413).

    Nach dem Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 (- Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland -, juris), das der Europäische Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 zustimmend erwähnt und in seine Überlegungen einbezieht, ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht.

    Diese Lage könne aber keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit seines Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 -, a.a.O.) verglichen werden, in dem festgestellt worden sei, dass die Aufnahmeeinrichtungen nur über 1.000 Plätze verfügten bei zehntausenden Asylanträgen und dass die von dem dortigen Beschwerdeführer beschriebene absolute Notlage ein weitverbreitetes Phänomen sei (Rn. 114).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Denn Asylbewerber können sich nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin-II-VO berufen (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rn. 8 ff.; Hess. VGH, Beschl. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A -, juris, Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 33).

    Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33, und Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschlüsse v. 19.3.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris, Rn. 6, und v. 6.6.2014 - BVerwG 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6).

    Diese Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014, - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 129 ff., und Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris, Rn. 41 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris, Rn. 67 ff.; ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, juris, Beschl. v. 18.3.2014 - 13 LA 75/13 -, juris, und Beschl. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, juris).

  • BVerwG, 08.05.2014 - 5 B 3.14

    Konkretisierung der Bestimmung der Merkmale einer unangemessenen Dauer des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt (5 B 3/14).

    Die dort genannte Frist von sechs Monaten beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist (5 B 3/14) und damit am 30. Januar 2014.

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2014 - 13 LA 66/14

    Subjektives Recht auf Prüfung eines Asylantrages in Deutschland wegen des Ablaufs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14
    Eines auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrages bedarf es daher nicht (ausführlich dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 18).

    Denn Asylbewerber können sich nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin-II-VO berufen (so auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rn. 8 ff.; Hess. VGH, Beschl. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A -, juris, Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VG Hannover, 23.04.2015 - 3 B 2129/15

    A. M. E.; EGMR; Garantieerklärung; Italien; junger männlicher alleinstehender

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2014 - 13 LA 75/13

    Selbsteintrittsverpflichtung bei einer Abschiebungsanordnung nach Italien wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2014 - 2 LA 308/13

    Keine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2014 - 4 LA 167/13

    Gewährleistung der Durchführung eines mit der Richtlinie 2004/83/EG konformen

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

  • VG Hannover, 22.12.2014 - 10 B 11507/14

    Ausschluss systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren bei einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2013 - 3 L 643/12

    Selbsteintritt nach EGV 343/2003 § 3 Abs 2 bei über Italien eingereisten

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • VG Hannover, 29.01.2015 - 3 B 13203/14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Dublin III VO; Garantieerklärung; Italien;

  • VG Braunschweig, 21.02.2013 - 7 A 57/11

    Dublin II-VO; Rückführung nach Italien

  • VGH Hessen, 25.08.2014 - 2 A 976/14

    Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen

  • VG Saarlouis, 06.03.2015 - 3 K 832/14

    Systemische Mängel im Asylsystem Italiens; Ablauf der Überstellungsfrist;

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Dabei handelt es sich um eine dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesene Aufgabe, die das Gericht im Fall des Durchentscheidens nicht erfüllen könnte (BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn .14; im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 28-29).

    Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2015 , a.a.O., juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückgegriffen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2015, a.a.O., juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 , a.a.O., juris Rn. 112).

    Dabei ist auf die Situation abzustellen, die der betreffende Asylbewerber bei einer Rücküberstellung in den an sich zuständigen Staat nach der Dublin II-VO voraussichtlich vorfinden würde, d.h. es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen an, die Dublin-Rückkehrer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage antreffen, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Lagen keine unmittelbare Rolle spielt, sondern allenfalls ergänzend herangezogen werden kann, sofern sich diese Verhältnisse auch auf die Situation des betreffenden Asylbewerbers auswirken (können) (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2015 , a.a.O., juris Rn. 49).

    Zusammenfassend liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin II-VO "zuständigen" Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 126; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 25.6.2015, a.a.O., juris Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2015 - 11 LB 248/14 -, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 112).
  • VG Lüneburg, 29.07.2016 - 3 B 20/16
    Nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 27a, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist grundsätzlich da­ von auszugehen, dass u.a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. siche­ re Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlin­ ge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrech­ te und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchen­ den keine politische Verfolgung droht oder für Asylsuchende unzumutbare Bedingun­ gen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10-, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014-10 B 35/14-; Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015-11 LB 248/14-, zitiert je­ weils nach juris).

    So dürfen Asylbewerber dann nicht an einen nach den Dublin-Vorschriften an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitglied­ staat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedri­ genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.).

    Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern des­ halb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Ausnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funk­ tion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2016 -13 A 1859/14.A -, juris).

    Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder er­ niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK liegt insbesondere vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrschein­ lichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage be­ legte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asyl­ verfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asyl­ verfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mit­ teln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsauf­ nahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O., m.w.N.).

    Von systemischen Män­ geln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber kann daher nur bei strukturellen landesweiten, d.h. regelhaft defizitären, Missständen ausgegan­ gen werden, die - auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall - mit beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschli­ cher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung nach - hier - Italien begründen und von den dortigen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. zu alledem aus­ führlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2014 -10 A 10656/13 - OVG Nord­ rhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014-1 A21/12.A - Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2014 -13 LA 75/13 -, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014-10 B 6/14-, Beschluss vom 6.6.2014, a.a.O., jeweils zitiert nach juris).

    Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleich­ gültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit be­ findet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Grie­ chenland: EGMR, Urteil vom 21.1.2011 -30696/09-, M.S.S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 -10 B 16.12 -, juris sowie zu alledem: EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel/Schweiz, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015 - 11 LB 248/14 -, juris).

    Diese Einschätzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberver­ waltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.; Beschluss vom 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -, Beschluss vom 18.3.2014 -13 LA 75/13 - und Beschluss vom 30.1.2014 - 4 LA 167/13 -, zitiert jeweils nach juris) und der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2016, a.a.O.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Einzelrichterin wegen der Einzelheiten zu den Zugangsmöglichkeiten zum Asylverfahren in Italien sowie dessen Dauer und Qualität, zu den Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten und -kapazitäten, zu der Sicherung der übrigen Grundbedürfnisse (u.a. Schutz vor Gewalt, hygienische Verhält­ nisse) und zu dem Zugang zu medizinischer Versorgung auf die o.g. obergerichtliche Rechtsprechung und dabei insbesondere auf die detaillierten Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Juni 2015 (-11 LB 248/14 -, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 7. März 2014 (-1 A 21/12.A -, und vom 18.7.2016 -13 A 1859/14.A -, beide zitiert nach juris).

    Denn in diesen Ent­ scheidungen wird das Bestehen von systemischen Mängeln in Italien gerade nicht festgestellt, sondern werden allein für die besonders schutzwürdige Gruppe der Kinder unter drei Jahren bzw. der Familien mit Kindern zusätzliche Anforderungen für die Rückführung nach Italien für erforderlich erachtet (zu diesem Verständnis vgl. auch: Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2016, a.a.O.).

    Dieser Einschätzung folgt die Einzel richterin für den hier zu entscheidenden Fall (so auch Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.7.2016, a.a.O.).

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