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   OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94   

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OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94 (https://dejure.org/1995,12032)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.02.1995 - 11 M 7871/94 (https://dejure.org/1995,12032)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 11 M 7871/94 (https://dejure.org/1995,12032)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Art. 6 Abs. 1 EWGAssRBes 1/80 ; § 4 Abs. 4 AAV; § 10 AuslG; § 13 AuslG
    Aufenthaltsverlängerung; Regulärer Arbeitsmarkt; Türke; Spezialitätenkoch; Ordnungsgemäße Beschäftigung; Gleicher Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufenthaltsverlängerung; Regulärer Arbeitsmarkt; Türke; Spezialitätenkoch; Ordnungsgemäße Beschäftigung; Gleicher Arbeitgeber

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94
    Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 setzt eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber voraus (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994 - Rs C-355/93 -, DVBl 1994, 1402).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.1996 - 11 M 4388/96

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt; Bleiberecht; Spezialitätenkoch; Türke;

    Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (vgl. Beschl. v. 6.2.1995 - 11 M 7871/94 -) fest, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Einreise und der Aufenthalt für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch für längstens drei Jahre erlaubt worden ist, nicht dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 angehört.

    Während der beschließende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 6.2.1995 - 11 M 7871/94 -) die Auffassung vertreten hat, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem die Einreise und der Aufenthalt für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch für längstens drei Jahre erlaubt worden ist, nicht dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angehört, ist der Hess. VGH in seinem Beschluß vom 22. Mai 1996 - 12 TG 657/96 - (AuAS 1996, S. 170) zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt.

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 12 TG 657/96

    Verlängerung der einem türkischen Spezialitätenkoch aufgrund AAV § 4 Abs 4

    Rdnr. 22; OVG Niedersachsen, 06.02.1995 - 11 M 7871/94 - offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1995 - 18 B 1691/95 - siehe auch BVerwG, Vorlagebeschluß vom 24.11.1995 - 1 C 33.93 -, InfAuslR 1996, 130).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Wechsel des Arbeitgebers;

    Der Senat konnte die im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens stehende Frage, ob der Antragsteller zu 1), der lediglich unter der Voraussetzung eines auf drei Jahre befristeten Aufenthalts zur Beschäftigung als türkischer Spezialitätenkoch am 8. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. §§ 13, 10 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 AAV), überhaupt dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB/80 angehört (bejahend Hess. VGH, Beschl. v. 22.5.1996 - AuAS 1996, 170; verneinend Senatsbeschlüsse v. 25.10.1995 - 11 M 5116/95 und v. 6.2.1995 - 11 M 7871/94 -), offenlassen, weil er jedenfalls die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erfüllt.
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