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   OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11   

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OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11 (https://dejure.org/2012,167)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.01.2012 - 11 ME 423/11 (https://dejure.org/2012,167)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 (https://dejure.org/2012,167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gefährlicher Hund i. S. v. HundG ND § 7 Abs 1 S 2 bei einmaligem Beißen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines anderen Hundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NHundG § 7 Abs. 1 S. 2
    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines anderen Hundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hundebeisserei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines anderen Hundes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefährlichkeitsfeststellung: Gilt ein Hund bereits nach erstmaligem Beißvorfall als gefährlich?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 324
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 11 ME 92/05

    Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. Mai 2005 (- 11 ME 92/05 -, Nds. VBl. 2005, 213) ausgeführt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG (v. 12.12.2002 i. d. F. vom 30.10.2003, Nds. GVBl. 2003, 2; 2003, 367) auf die (u. a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und schon mit dem NHundG a. F. eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte.
  • VG Stade, 24.02.2010 - 1 A 77/09

    Regelung eines speziellen Verfahrens für eine erneute Überprüfung und Aufhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11
    Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, juris, Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, juris, Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
  • VG Braunschweig, 28.11.2006 - 5 B 312/06

    Aufschiebende Wirkung; Begleithundeprüfung; Beißvorfälle; Beteiligung an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11
    Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 -, juris, Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 -, juris, Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 11 ME 350/06
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11
    Er ist bislang in ständiger Rechtsprechung (Beschl. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -, OVGE 50, 399) zu der Vorgängerregelung (in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a. F.) davon ausgegangen,.
  • VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 136/11

    Feststellung der Gefährlichkeit; gefährlicher Hund; Ausnahme; artgerechtes

    (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).

    Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als "eindeutig artgerecht" wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    18 Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).

    So ist in Übereinstimmung mit der Wertung des Gutachters ergänzend festzustellen, dass bereits der Umstand, dass die beiden auf Otto zustürmenden Hunde der Anzeigeerstatter als sie Otto bemerkten, deren Grundstück verließen und auf den im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund Otto zugelaufen sind, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam, ein nicht artgerechtes Verhalten beider Hunde belegt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

  • VG Oldenburg, 22.10.2021 - 7 A 2701/21

    Beißen; Feststellung; Gefahrenvorsorge; Gefährlich; Hund; Prüfungspflicht;

    Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist insbesondere in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. August 2012 - 11 ME 221/12 - und Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, jew. juris < und www.rechtsprechung.niedersachsen.de >, mwN. aus der Senatsrechtsprechung) geklärt und ausreichend, dass aufgrund von Tatsachen der Verdacht der Gefährlichkeit dieses Hundes besteht, und dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 11 ME 92/05 -, juris, Nds. VBl. 2005, 213).

    Durch die Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber auf die (damals u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, NdsVBl. 2012, 190, juris, Rn. 7).

    Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7).

    Solche Ausnahmen kommen "bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes" oder "bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten" oder "ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten" in Betracht (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris), vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs.

    14/3715, S. 10. Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG weiterhin die Amtsermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG begrenzt werden (so ausdrücklich der schriftliche Bericht zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a.E.; siehe auch Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7).

    Daraus folgt zugleich, dass Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes Rechnung zu tragen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.1 2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O., juris, Rn. 8).

    So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen (s. § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG), was insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -).

  • VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 183/10

    Gefährlicher Hund; Auflage; Maulkorb; Feststellung der Gefährlichkeit

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die bereits zum NHundG in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 30.10.2003 ergangene Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts aufgegriffen, wonach die Behörde einer spezifischen oder auch geänderten Einschätzung des von einem Hund ausgehenden Gefahrenpotentials auf der Rechtsfolgenseite durch Anordnungen zu den Haltungsbedingungen Rechnung tragen kann bzw. muss (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - ; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).

    Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig und offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als "eindeutig artgerecht" wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    37 Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).

  • VG Osnabrück, 22.02.2013 - 6 A 125/12

    Gefährlicher Hund; Feststellung der Gefährlichkeit

    (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).

    Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig und offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als "eindeutig artgerecht" wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    27 Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).

    Bereits dadurch zeigte Tweety ein nicht artgerechtes Verhalten, dass die Annahme einer Ausnahme im Sinn vorstehender Rechtsgrundsätze ausschließt (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O.).

  • VG Osnabrück, 30.07.2015 - 6 B 51/15

    Gefährlicher Hund; Ausnahme; artgerechtes Verhalten

    (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus der Senatsrechtsprechung).

    Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch ein eindeutig und offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Danach spricht z.B. gegen die Annahme eines als "eindeutig artgerecht" wertbaren Hundeverhaltens bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Bedenken gegen eine ggf. "überschießende" Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).

    Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).

  • VG Oldenburg, 13.06.2014 - 7 A 766/14

    Anderes Tier; Beißen; Feststellung; Gefahrenvorsorge; Gefährlich; Hund;

    Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Voraussetzungen verweist das Gericht auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung (insbesondere: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss des 11. Senats vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris, und Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss der 7. Kammer vom 4. Oktober 2012 - 7 B 4451/12 -, juris).

    Im Einzelnen hat das Nds. Oberverwaltungsgericht dazu insgesamt mit seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 (11 ME 423/11, juris, z.B. Nds. Rpfl. 2012, 77-79) wörtlich Folgendes festgehalten:.

    Daran hat sich auch unter der Geltung des NHundG in der Fassung vom 26. Mai 2011 (Nds.GVBl. 2011, 130, 184), mit dem mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG an die Stelle der vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F. getreten sind, nichts geändert (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 -, Nds.VBl. 2012, 190, juris).

    Wie der Senat u.a. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26. Mai 2011 mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (a.a.O.) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005, a.a.O.), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen.

  • VG Braunschweig, 25.11.2015 - 5 A 195/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; Erforderlichkeit der Beweisaufnahme; Feststellung

    Außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 5 f.).

    Auch die von der Klägerin angeführte, in ständiger Rechtsprechung anerkannte Ausnahme des eindeutig artgerechten Abwehrverhaltens (Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 7 m. w. N.) vermag die erkennende Kammer hier nicht anzunehmen.

    Denn bei dem Vorliegen eines Regelbeispiels ist grundsätzlich nicht mehr von einem artgerechten Verhalten eines als gewöhnlichen Haustier gehaltenen Hundes auszugehen, sondern der Hund vielmehr durch die Bissigkeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen (Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann sich eine solche Ausnahme ergeben aus einem bestimmungsgemäßen Gebrauch etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes, aus der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten (Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 11 LA 250/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; gesteigerte Aggressivität; Aggressivität;

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 -, NdsVBl. 2012, 190, juris) im Einzelnen dargelegt hat, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes Tier (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG) nicht nur ganz geringfügig verletzt hat.
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22

    Gefährlichkeit eines Hundes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen

    Vielmehr entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (s. etwa Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - juris Rn. 4 ff., v. 24.4.2015 - 11 LA 259/14 - V.n.b. u. v. 1.12.2021 - 11 LA 210/21 - V.n.b.).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 - juris Rn. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund etwa ein anderes Tier ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG ) nicht nur ganz geringfügig verletzt hat.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 - juris Rn. 8) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005 - 11 ME 92/05 - juris Rn. 15), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d. h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen.

  • VG Braunschweig, 23.09.2015 - 5 A 188/14

    Anwendungsbereich; Beißvorfall; Bundesland; Erledigung; Führen; Gefahrenverdacht;

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer hat die zuständige Fachbehörde hiernach regelmäßig bereits dann die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen hat, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat (vgl. Nds. OVG, B. 18.01.2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 4 ff. bzw. Rn. 9, veröffentlicht auch unter: www.rechtsprechung.niedersachsen.de; B. v. 30.06.2015 - 11 LA 250/14 -, juris Rn. 5).

    Von der Feststellung der Gefährlichkeit darf in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, in einem besonders begründeten Einzelfall (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11, juris Rn. 7), abgesehen werden, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dies gebietet.

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten gehandelt hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.01.2012 - 11 ME 423/11, juris Rn. 7 und 9).

  • VG Trier, 06.01.2023 - 8 L 3573/22

    Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2013 - 11 PA 294/12

    Möglichkeit der Infragestellung einer auf Grund eines zu Recht angenommenen

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 11 ME 136/20

    Anordnungsanspruch; einstweilige Anordnung; Erlaubnis; Erlaubnisfiktion;

  • VG Mainz, 30.11.2017 - 1 K 166/17

    Bissigkeit eines Hundes; Einstufung als gefährlicher Hund

  • VG Braunschweig, 18.08.2016 - 5 B 105/16

    Artgerechtes Abwehrverhalten; Gefährlichkeitsfeststellung; Hundebiss; Jogger;

  • VG Braunschweig, 23.09.2015 - 5 A 46/14

    Beißvorfall; gefährlicher Hund; Gefährlichkeitsfeststellung; Hund; Jagdhund;

  • VG Oldenburg, 04.10.2012 - 7 B 4451/12

    Auflage; Feststellung; Gefährlichkeit; Hund; Sofortige Vollziehung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2013 - 11 LA 100/13

    Ausräumen des Verdachts der Gefährlichkeit eines Hundes infolge eines tödlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2017 - 3 M 245/16

    Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs.

  • VG Hannover, 16.06.2016 - 10 B 1562/16

    Beißvorfall; Gefahrenverdacht; Gefährlicher Hund; Gefährlichkeitsfeststellung;

  • VG Mainz, 30.11.2017 - 1 K 166.17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 B 11527/20

    Beißvorfall zwischen Hunden; Gefährlichkeitseinstufung; artgerechtes Verhalten

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 9 LA 89/23

    Gefährlichkeitsfeststellung; allgemeiner Gleichheitsatz; gefährlicher Hund;

  • VG Oldenburg, 03.08.2020 - 7 B 1671/20

    Beißen; Feststellung; Gefahrenvorsorge; Gefährlich; Hund; Prüfungspflicht;

  • VG Darmstadt, 30.03.2015 - 3 L 94/15

    Führen eines "gefährlichen Hundes" außerhalb des eingefriedeten Besitztums

  • VG Oldenburg, 10.02.2020 - 7 B 3604/19

    Beißkorbzwang; Gefahrenabwehr; Leinenzwang; Vorläufiger Rechtsschutz;

  • VG Hannover, 25.10.2016 - 10 A 2652/16

    Ausforschungsbeweis; Beweisantrag; Beweismaß; Gefährlicher Hund; Gefährlichkeit;

  • VG Göttingen, 25.02.2022 - 1 A 290/20

    Abwehrverhalten, artgerechtes; Beißvorfall; Gefährlichkeit eines Hundes;

  • VG Oldenburg, 20.09.2013 - 7 B 5951/13

    Beißen; Gefahrenvorsorge; Gefährlich; Hund

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