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   OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10   

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https://dejure.org/2011,16647
OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10 (https://dejure.org/2011,16647)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2011 - 11 ME 549/10 (https://dejure.org/2011,16647)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - 11 ME 549/10 (https://dejure.org/2011,16647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TierSchG; § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG; § 11 Abs. 3 TierSchG
    Aufnahme von gesunden Tieren rechtfertigt die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung in Abgrenzung zu einem sogenannten Gnadenhof; Anforderungen an eine tierheimähnliche Einrichtung in Abgrenzung zu einem sogenannten Gnadenhof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tierheimähnliche Einrichtung oder Gnadenhof?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufnahme von gesunden Tieren rechtfertigt die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung in Abgrenzung zu einem sogenannten Gnadenhof; Anforderungen an eine tierheimähnliche Einrichtung in Abgrenzung zu einem sogenannten Gnadenhof

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Heimtiere - Hund, Katze, Pferd, Ziege

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hannover, 28.09.2011 - 11 A 2352/10

    105 Hunde, mehr als 30 Katzen, 13 Pferde, 6 Ziegen, 4 Hängebauchschweine, 4

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
    Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 2352/10), über die noch nicht entschieden ist.

    Über die dagegen erhobene Klage (11 A 2422/10) ist bisher nicht entschieden worden.

    Auch dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 2452/10), über die noch nicht entschieden ist.

    Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 5476/10), über die noch nicht entschieden ist.

    Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 441/11), über die noch nicht entschieden ist.

  • VG Hannover, 13.12.2010 - 11 B 2353/10

    Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Verfügung mit dem Inhalt der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
    Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 (11 B 2353/10) ab.

    Ihren gleichfalls gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den sie darauf beschränkt hat, dass ihr die belassenen sechs Hunde verbleiben sowie ihr zwölf weitere Hunde bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zurückzugeben sind und nicht unentgeltlich oder entgeltlich weitergegeben werden dürfen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 ab (11 B 5477/10).

    In jenen Verfahren (11 A 411/11 und 11 B 5477/10) wurde sie zunächst von Rechtsanwalt T. (U.) vertreten.

  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss OWi 35/05

    Zulässigkeit der Einordnung einer ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle als eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
    Dass die Hunde bis auf vier Tiere, die in zwei Außenzwingern gehalten wurden, in den Räumlichkeiten des Wohnhauses der Antragstellerin untergebracht waren, steht der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2005 - 82 Ss-OWi 35/05 - 301/05 -, NStZ-RR 2006, 222).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 9.08

    Tierheim; einem Tierheim ähnliche Einrichtung; Tierhaltung, Anforderungen an -;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
    Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2008 - 7 C 9.08 -, NVwZ-RR 2009, 102).
  • VG Stuttgart, 09.01.2003 - 4 K 1696/02

    Hundepension; Erlaubnis; tierheimähnliche Einrichtung; Sachkundenachweis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
    Allerdings trifft es zu, dass es sich bei Gnadenhöfen, die ausschließlich dazu dienen, alten oder kranken Tieren eine Heimat zu geben und deren Tiere dem Gnadenhofbetreiber vor oder bei ihrer Aufnahme übereignet werden, nicht mehr um eine tierheimähnliche Einrichtung handelt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 9.1.2003 - 4 K 1696/02 - , NuR 2003, 710; Hirt/Maisack/Moritz, TierschG, 2. Aufl., § 11 TierschG Rn. 5).
  • VG Lüneburg, 05.04.2018 - 6 A 22/17

    Tierärztin; Tierheim; Tierheimähnliche Einrichtung; Untersagung

    Wesentliches Merkmal eines Tierheims ist, dass dort viele Tiere unterschiedlicher Arten konzentriert an einem Ort gehalten werden (Nds. OVG, Beschl. v. 21.6.2011 - 11 ME 549/10 -, juris, Rn. 14).

    Das reicht für die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung aus (Nds. OVG, Beschl. v. 21.06.2011 - 11 ME 549/10 -, juris).

    In atypischen Fällen muss die Behörde allerdings entscheiden, ob sie von der Befugnis zur Untersagung Gebrauch macht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 11, Rn. 41; Nds. OVG, Beschl. v. 21.06.2011 - 11 ME 549/10 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 3 L 12/23

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer tierheimähnlichen Einrichtung

    Die Frage, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, ist erst im Rahmen der Prüfung, ob die Erlaubnis für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung erteilt werden darf, zu klären (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 11 ME 549/10 - juris Rn. 14).

    Abzugrenzen ist das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung von der normalen privaten bzw. nicht gewerbsmäßigen Tierhaltung, für die keine Erlaubnispflicht besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O.).

    Dabei steht der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung auch nicht entgegen, dass die Tiere in den Räumlichkeiten des Wohnhauses untergebracht werden (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 14).

    Werden Tiere nur vorübergehend aufgenommen oder vermittelt, handelt es sich dagegen nicht um einen Gnadenhof (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 15).

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