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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16   

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https://dejure.org/2019,12350
OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16 (https://dejure.org/2019,12350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2019 - 11 N 123.16 (https://dejure.org/2019,12350)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 11 N 123.16 (https://dejure.org/2019,12350)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 - 11 M 36.14

    Türkei; Ausweisung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Drogenhandel;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Das gebietet es aber weder, die Ausländerbehörde für verpflichtet zu halten, mit einer Ausweisung bis zum voraussichtlichen Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs zuzuwarten, noch hindert dies das Verwaltungsgericht an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2014 -OVG 11 M 36.14-, juris Rz. 10).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, hat das Verwaltungsgericht - UA S. 7 - unter Verweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rz. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2019 - 11 N 123.16
    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).
  • VGH Bayern, 27.09.2019 - 10 ZB 19.1781

    Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung

    Denn mit der Ausweisung und Abschiebung eines suchtmittelabhängigen Straftäters muss nicht so lange gewartet werden, bis seine Therapie beendet ist und ihm womöglich nach einer ausreichenden Bewährung in Freiheit eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B.v. 5.12.2018 - 2 B 287/18 - juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, B.v. 3.5.2019 - 11 N 123.16 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.2.2019 - 10 ZB 18.2455 - juris Rn. 7; B.v. 26.7.2019 - 10 ZB 19.1207 - juris Rn. 17; B.v. 17.9.2019 - 10 ZB 18.1990 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1456

    Rechtmäßige Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Soweit der Antragsteller durch seinen Vortrag, bis zum Abschluss der Maßregel gingen von ihm überhaupt keine Gefahren aus, zudem seien Lockerungsstufen erst dann vorgesehen, wenn aufgrund der therapeutischen Behandlung der Suchterkrankung eine entsprechende Lockerung erprobt werden könne, (auch) zum Ausdruck bringen will, es könne oder müsse der Erfolg einer Drogentherapie abgewartet werden, ist (zusätzlich) festzuhalten: Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, so lange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 - juris Rn. 9; B.v. 3.4.2019 - 19 ZB 18.1011 - juris Rn. 18; B.v. 27.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 16; B.v. 27.9.2017 - 10 ZB 16.823 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.5.2019 - OVG 11 N 123.16 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 2932/20

    Ausweisung eines Ausländers: Werdegang eines Maßregelvollzugs, Durchführung einer

    Dies gilt umso mehr, als die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung auf einer Linie mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 B 22.12 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - 11 S 415/17 -, n.v.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.04.2020 - 10 ZB 20.536 -, juris Rn. 9; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 03.05.2019 - 11 N 123.16 -, juris Rn. 11; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2021, § 53 Rn. 24; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 59; Hailbronner, AuslR, Stand Januar 2020, § 53 AufenthG Rn. 152).
  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 19 CS 23.708

    Ausweisung, Kasachstan, Gewaltdelikte, Drogensucht, Therapieabbruch, Begehren

    Der hochgefährliche, nicht therapierte Antragsteller hätte selbst dann, wenn er sich noch in einer Therapieeinrichtung (ggf. mit Anzeichen für eine erfolgreiche Behandlung) befinden würde, keinen Anspruch darauf, so lange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 - juris Rn. 9; B.v. 3.4.2019 - 19 ZB 18.1011 - juris Rn. 18; B.v. 27.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 16; B.v. 27.9.2017 - 10 ZB 16.823 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.5.2019 - OVG 11 N 123.16 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 18.06.2019 - 30 K 99.18

    Ausweisung nach Mord an schwangerer Ex-Freundin bestätigt

    Schließlich stellt es für den Kläger auch keinen unzumutbaren Nachteil dar, dass die Ausweisung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits vor der Aufnahme einer "echten" Therapie erfolgt ist bzw. erfolgt, zumal das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung seiner schutzwürdigen Belange oder, wenn es sein Zweck nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die festgesetzte Frist verkürzt werden kann (§ 11 Abs. 4 AufenthG, vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2019 - OVG 11 N 123.16 -, Seite 5 des amtlichen Abdrucks, auch veröffentlicht in juris).
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 19 C 21.847

    Verlustfeststellung Freizügigkeitsrecht - erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung

    Insbesondere weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, solange in einer Therapieeinrichtung in der Bundesrepublik zu verbleiben, bis seine Suchterkrankung geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2020 - 10 ZB 20.536 - juris Rn. 9; B.v. 3.4.2019 - 19 ZB 18.1011 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.5.2019 - OVG 11 N 123.16 - juris Rn. 11).
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