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   LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11   

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https://dejure.org/2012,3345
LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11 (https://dejure.org/2012,3345)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.01.2012 - 11 O 49/11 (https://dejure.org/2012,3345)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 11 O 49/11 (https://dejure.org/2012,3345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unzulässige Werbeanrufe der Telekom - Zum wirksamen Einverständnis von Kunden

  • openjur.de

    Streitgegenstand, Unterlassungsklage / Einwilligung zur telefonischen Werbung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 7 UWG
    Streitgegenstand, Unterlassungsklage / Einwilligung zur telefonischen Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Werbeanrufe bei Fehlen einer wirksamen vorherigen Einwilligung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Unerlaubte Telefonwerbung der Telekom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 7 Abs. 2
    Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Werbeanrufe bei Fehlen einer wirksamen vorherigen Einwilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Direktansprache von Verbrauchern durch die Telekom

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwilligung in einen Werbeanruf muss sich auf den jeweils zur Diskussion stehenden Anruf beziehen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Unerlaubte Telefonwerbung der Telekom

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dokumentation der konkreten Einverständniserklärung bei Telefonwerbung durch den Werbenden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonwerbung der Deutschen Telekom unzulässig - Untergeschobene Einverständniserklärungen generell unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 319
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Dies folgt aus dem auch im Wettbewerbsrecht geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wonach der Streitgegenstand eines Verfahrens einerseits durch den konkreten - hier unverändert einheitlichen - Klageantrag und andererseits durch den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem der Kläger die von ihm begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. BGH GRUR 2006, 421, 422 Rd.25ff. = BGHZ 166, 253ff. = NJW-RR 2006, 1118ff. - "Markenparfümverkäufe"; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 12 Rd.2.23; Götz, GRUR 2008, 401 jeweils m.w.N.).

    Definiert sich aber der Begriff des Lebenssachverhaltes aus einem tatsächlichen Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO., Einleitung Rd.83; v.Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1012f. unter IV.5.a) jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), dann bilden die hier mit der Klageschrift vom 05.08.2011 gleichzeitig vorgetragenen gleichartigen Verletzungshandlungen in Form von Werbeanrufen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gegenüber den Zeugen M, N, S und K einen einheitlichen Klagegrund (vgl. BGH GRUR 2006, 421, 422 Rd.26; v.Ungern-Sternberg, aaO., 1013f. unter IV.5.b); ders. GRUR 2011, 375, 382f. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Denn die europarechtlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der "Einwilligung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziffer 2. UWG (vgl. BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.28 = GRUR 2008, 1010ff. - "Payback"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.136; Lettl WRP 2009, 1315, 1324f.) setzt voraus, dass sich diese Zustimmungserklärung unzweifelhaft und nachweislich auf den jeweils zur Diskussion stehenden Werbeanruf bezieht.

    Diese Voraussetzung ist bei einer nicht gesondert abgegebenen Erklärung des Verbrauchers, sondern einer Unterzeichnung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Einwilligung in Textpassagen einkleiden, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, nicht erfüllt (BGH MMR 2011, 458 Rd.8; BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.29; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.141; Piper/Ohly/Sosnitza, aaO., § 7 Rd.54; Lettl WRP 2009, 1315, 1328f.).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Soweit der Kläger im Anschluss an die von der Beklagten aufgeworfenen Zulässigkeitsüberlegungen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - Rd.30 = WRP 2011, 1454ff. - "TÜV II"; BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rd.6ff. = GRUR 2011, 521ff. -"TÜV I") mit Schriftsatz vom 09.11.2011 ausgeführt hat, "dass die jeweiligen Sachverhalte kumulativ zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden" (Bl.## d.A.), ist diese Äußerung auslegungsbedürftig (§ 133 BGB).
  • LG Wuppertal, 08.11.2011 - 11 O 18/11

    Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung bei Verkauf eines Unternehmens (hier:

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Vielmehr bestanden selbst bei schematischer Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu das Urteil des Kammer vom 15.11.2011 - 11 O 18/11 - m.w.N.) schon deshalb keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2. ZPO), weil die mit der Klageschrift vorgetragenen Anrufe als einzelne Verletzungshandlungen unter verständiger Würdigung (§ 133 BGB) als in dieser - zeitlich und von der Klageschrift vorgegebenen - Reihenfolge formulierte (konkludente) verdeckte Hilfsanträge auszulegen waren (vgl. nur Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Kapitel J Rd.13 und Kapitel K Rd.17).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Denn die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung des telefonisch beworbenen Verbrauchers (vgl. BGH GRUR 2011, 936, 938 Rd.30 = NJW 2011, 2657ff. - "Double-opt-in-Verfahren"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.134).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 38/10

    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Diese Voraussetzung ist bei einer nicht gesondert abgegebenen Erklärung des Verbrauchers, sondern einer Unterzeichnung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Einwilligung in Textpassagen einkleiden, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, nicht erfüllt (BGH MMR 2011, 458 Rd.8; BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.29; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.141; Piper/Ohly/Sosnitza, aaO., § 7 Rd.54; Lettl WRP 2009, 1315, 1328f.).
  • OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08

    Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Anschließend an die Schutzzwecküberlegungen unter Ziffer 2. unterliegt eine von dem Werbenden vorformulierte Einwilligungserklärung der Zulässigkeitskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305ff. BGB (OLG Köln MMR 2009, 470f.; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.137; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rd.54 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.03.2009 - 5 U 260/08

    Telefonwerbung: Verwendung vorformulierter Klauseln für die Einwilligung des

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Ungeachtet der nach alledem bereits aus diesen Gründen folgenden Unwirksamkeit der Einwilligung des Zeugen K wegen einer unangemessenen Benachteiligung dieses Verbrauchers durch Verwendung einer allenfalls modifizierten "Opt-out-Klausel" (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 1.BGB; vgl. Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.141; Piper/Ohly/Sosnitza, aaO., § 7 Rd.54; Lettl WRP 2009, 1315, 1329; differenzierend, aber im Ergebnis offen: OLG Hamburg MMR 2009, 557f.), fehlt es hier auch an der erforderlichen gesonderten Einwilligungserklärung.
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11
    Soweit der Kläger im Anschluss an die von der Beklagten aufgeworfenen Zulässigkeitsüberlegungen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - Rd.30 = WRP 2011, 1454ff. - "TÜV II"; BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rd.6ff. = GRUR 2011, 521ff. -"TÜV I") mit Schriftsatz vom 09.11.2011 ausgeführt hat, "dass die jeweiligen Sachverhalte kumulativ zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden" (Bl.## d.A.), ist diese Äußerung auslegungsbedürftig (§ 133 BGB).
  • OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12

    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Werbeanrufe eines

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 49/11 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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