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   LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09   

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https://dejure.org/2009,14735
LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09 (https://dejure.org/2009,14735)
LG Bonn, Entscheidung vom 08.09.2009 - 11 O 56/09 (https://dejure.org/2009,14735)
LG Bonn, Entscheidung vom 08. September 2009 - 11 O 56/09 (https://dejure.org/2009,14735)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Unzulässige E-Mail-Werbung gegenüber Geschäftskunden - Die E-Mail-Werbung gegenüber (Bestands-) Geschäftskunden ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit, einer Verwendung der ...

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß, Klagebefugnis Verband, Mitbewerberbehinderung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 8 Abs. 3, 4 Ziffer 10 UWG
    Wettbewerbsverstoß, Klagebefugnis Verband, Mitbewerberbehinderung

  • webshoprecht.de

    Unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Versand an einen Geschäftskunden

  • JurPC

    Wettbewerbswidrigkeit des Versendens von Werbemails auch bei nur versehentlicher Versendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes bzgl. der Förderung gewerblicher Interessen ; Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Verbandes

  • kanzlei.biz

    Belästigung von Geschäftskunden mangels Widerspruchshinweis

  • info-it-recht.de

    Versehentliche Versendung von Werbemails ist wettbewerbswidrig

  • kanzlei.biz

    Belästigung von Geschäftskunden mangels Widerspruchshinweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Spam-E-Mails ohne Hinweis auf kostenlosen Widerspruch rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtswidrige E-Mail-Werbung bei fehlendem Hinweis auf Widerspruch

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unzulässige E-Mail-Werbung gegenüber Geschäftskunden

Papierfundstellen

  • MIR 2009, Dok. 246
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Ausweislich der zitierten Mitgliederliste und der Angebotsausdrucke vertreiben folgende Unternehmen Telekommunikationsendgeräte, technische Geräte für die Internettelefonie, Telefonsoftware sowie Zubehör von Mobilfunkgeräten und damit dem Branchenbereich der beanstandeten konkreten Wettbewerbshandlung zuzurechnende Waren (vgl. BGH GRUR 2007, 809, 810 Rd.14 - "Krankenhauswerbung"; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.17 - "Sammelmittgliedschaft"; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 8 Rd.3.38 jeweils m.w.N.):.

    Es reicht aus, dass die beanstandete Werbung ein Produkt betrifft das die Verbandsmitglieder und der Verletzer gleichsam vertreiben oder in Zukunft vertreiben werden, auch wenn sich das Gesamtsortiment der Beteiligten nicht in dem konkreten Produkt - hier das in der zitierten E-Mail der Verfügungsbeklagten beworbene Endgerät "K" - erschöpft (vgl. BGH GRUR 2007, 809, 810 Rd.14; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.17; Köhler, aaO., § 8 Rd.3.35 und 3.38 m.w.N.).

    In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Verletzungshandlung vom 17.06.2009, der Mitgliederliste mit dem Stand 03.08.2009 sowie der Ausdrucksdaten der Angebote A7 bis A 15 über den Zeitraum 25.02.2008 bis 04.08.2009 ist die Kammer ferner davon überzeugt, dass dieses Wettbewerbsverhältnis sowohl während der beanstandeten Handlung als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 809, 810 Rd.12).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Ausweislich der zitierten Mitgliederliste und der Angebotsausdrucke vertreiben folgende Unternehmen Telekommunikationsendgeräte, technische Geräte für die Internettelefonie, Telefonsoftware sowie Zubehör von Mobilfunkgeräten und damit dem Branchenbereich der beanstandeten konkreten Wettbewerbshandlung zuzurechnende Waren (vgl. BGH GRUR 2007, 809, 810 Rd.14 - "Krankenhauswerbung"; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.17 - "Sammelmittgliedschaft"; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 8 Rd.3.38 jeweils m.w.N.):.

    Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Branchenzugehörigkeit ist nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Ziffer 2. UWG dahingehend, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des klagenden Vereins auszuschließen (vgl. - jeweils zu dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Mitgliederzahl: BGH GRUR 2009, 692, 693 Rd.12 "Sammelmitgliedschaft VI"; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.18), eine weite Auslegung geboten.

    Es reicht aus, dass die beanstandete Werbung ein Produkt betrifft das die Verbandsmitglieder und der Verletzer gleichsam vertreiben oder in Zukunft vertreiben werden, auch wenn sich das Gesamtsortiment der Beteiligten nicht in dem konkreten Produkt - hier das in der zitierten E-Mail der Verfügungsbeklagten beworbene Endgerät "K" - erschöpft (vgl. BGH GRUR 2007, 809, 810 Rd.14; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.17; Köhler, aaO., § 8 Rd.3.35 und 3.38 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Anders als die versehentliche Verletzung von Pflichten aus einem zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen geschlossenen Vertrag, deren Auswirkung nur unter besonderen Umständen als unlautere (gezielte) Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Ziffer 10. UWG eingestuft werden kann (so BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 119/06 - BeckRS 2009 22023 - "Änderung der Voreinstellung II"; BGH GRUR 2007, 987, 988 Rd.24f. - "Änderung der Voreinstellung"; vgl. dazu auch BGH GRUR 2009, 685, 689 Rd.37ff. - "ahd.de"; Isele GRUR 2009, 727, 728), erfasst der vorliegende Fall eine klassische Werbemaßnahme gegenüber einem Geschäftskunden.
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Anders als die versehentliche Verletzung von Pflichten aus einem zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen geschlossenen Vertrag, deren Auswirkung nur unter besonderen Umständen als unlautere (gezielte) Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Ziffer 10. UWG eingestuft werden kann (so BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 119/06 - BeckRS 2009 22023 - "Änderung der Voreinstellung II"; BGH GRUR 2007, 987, 988 Rd.24f. - "Änderung der Voreinstellung"; vgl. dazu auch BGH GRUR 2009, 685, 689 Rd.37ff. - "ahd.de"; Isele GRUR 2009, 727, 728), erfasst der vorliegende Fall eine klassische Werbemaßnahme gegenüber einem Geschäftskunden.
  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05

    Bluerate Tarif-Wunder - Zur Haftung für unrichtige Angaben in der Sendung eines

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994, 995 Rd.19 - "Gefälligkeit"; OLG Köln GRUR-RR 2006, 205, 206), festzuhalten.
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Anders als die versehentliche Verletzung von Pflichten aus einem zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen geschlossenen Vertrag, deren Auswirkung nur unter besonderen Umständen als unlautere (gezielte) Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Ziffer 10. UWG eingestuft werden kann (so BGH, Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 119/06 - BeckRS 2009 22023 - "Änderung der Voreinstellung II"; BGH GRUR 2007, 987, 988 Rd.24f. - "Änderung der Voreinstellung"; vgl. dazu auch BGH GRUR 2009, 685, 689 Rd.37ff. - "ahd.de"; Isele GRUR 2009, 727, 728), erfasst der vorliegende Fall eine klassische Werbemaßnahme gegenüber einem Geschäftskunden.
  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Branchenzugehörigkeit ist nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 Ziffer 2. UWG dahingehend, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des klagenden Vereins auszuschließen (vgl. - jeweils zu dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Mitgliederzahl: BGH GRUR 2009, 692, 693 Rd.12 "Sammelmitgliedschaft VI"; BGH GRUR 2007, 610, 611 Rd.18), eine weite Auslegung geboten.
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04

    Gefälligkeit

    Auszug aus LG Bonn, 08.09.2009 - 11 O 56/09
    Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs. 2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll (vgl. BGH GRUR 2007, 994, 995 Rd.19 - "Gefälligkeit"; OLG Köln GRUR-RR 2006, 205, 206), festzuhalten.
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