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   BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96   

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BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 (https://dejure.org/1997,2368)
BSG, Entscheidung vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 (https://dejure.org/1997,2368)
BSG, Entscheidung vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 (https://dejure.org/1997,2368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag - Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit - Zustimmung zum Aufhebungsvertrag als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 495
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Insbesondere fehlt es für die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG, der hier richtigen Klageart (vgl BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36), nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

    Ein Arbeitnehmer löst nach der Rechtsprechung des BSG das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 [BSG 09.11.1995 - 11 RAr 27/95] = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Der 7. Senat des BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen für einen älteren Arbeitnehmer die Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses wegen eines betrieblichen Personalabbaus nicht zumutbar ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; SozR 4100 § 119 Nr. 28; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 38/68 - NZA 1987, 717; BSGE 66, 94, 98 = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Die vorgenannten Erwägungen gelten auch für ältere Arbeitnehmer, die ebenfalls nur unter besonderen betrieblichen und den Arbeitsmarkt der Region belastenden Umständen einen wichtigen Grund dafür haben, gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ungeschmälert in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; BSGE 66, 94, 98 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Eine krisenhafte Situation mit einhergehendem Personalabbau von erheblichem Ausmaß liegt im allgemeinen nicht vor, wenn innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt werden muß (BSGE 66, 94, 100 = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Insoweit ist erforderlich, daß objektiv ein wichtiger Grund gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Maßgebende Tatsachen iS des § 119 Abs. 2 Satz 1 AFG sind folglich in erster Linie solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32).

    Hierzu können, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung annimmt, auch Umstände persönlicher bzw wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt der Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (vgl nur BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; SozR 4100 § 119 Nr. 32).

    Das BSG hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sperrzeit nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeutet, entscheidend auf eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls abgestellt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; SozR aaO Nr. 33).

    Bezogen auf die unterschiedlichen Sperrzeittatbestände bedeutet dies, daß die Annahme einer besonderen Härte dann gerechtfertigt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32).

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Dementsprechend hat das BSG in einer Fallgestaltung, bei der der Arbeitslose eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit wegen Unzumutbarkeit abgelehnt hatte, das Vorliegen einer besonderen Härte erörtert, im Ergebnis jedoch deshalb abgelehnt, weil der Irrtum nicht unverschuldet gewesen ist (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8).

    In den Fällen eines Irrtums über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig, wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen nicht vermeidbar war (vgl BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 46/94

    Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 3 FRG

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte, der in ganz unterschiedlichen Regelungsbereichen Anwendung findet (vgl BSG SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 1), entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Deutung seines Begriffsinhalts.
  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, daß die gerichtliche Prüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, keinerlei Einschränkungen unterliegt und von den Gerichten regelmäßig vorzunehmen ist, wenn eine Sperrzeit eingetreten ist und die Beklagte von der Regeldauer ausgegangen ist (BSGE 44, 71, 81 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 33).
  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Hierzu können, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung annimmt, auch Umstände persönlicher bzw wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt der Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (vgl nur BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; SozR 4100 § 119 Nr. 32).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Ein Arbeitnehmer löst nach der Rechtsprechung des BSG das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag schließt (BSGE 66, 94, 96 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 50 [BSG 09.11.1995 - 11 RAr 27/95] = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96
    Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, daß die gerichtliche Prüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, keinerlei Einschränkungen unterliegt und von den Gerichten regelmäßig vorzunehmen ist, wenn eine Sperrzeit eingetreten ist und die Beklagte von der Regeldauer ausgegangen ist (BSGE 44, 71, 81 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 33).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Vielmehr ist lediglich ein unbestimmter Rechtsbegriff - "wichtiger Grund" - auszulegen, der schon in der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit Anlass zu einer weit gehenden Kasuistik gegeben hat (vgl zuletzt BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 21, S 104; Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - DBlR Nr. 4639a zu § 119 AFG; SozR 3-4100 § 119 Nr. 19 = BSGE 84, 270, 277; SozR 3-4465 § 3 Nr. 1; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 13. März 1997, 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495; vgl hierzu auch Winkler, Das ABC des wichtigen Grundes, Anh 1 zu § 144 in Gagel, SGB III).
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Inhaltlich hat die Beklagte mit diesem Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ua über die Minderung der Anspruchsdauer (hier um insgesamt 72 Tage, von denen noch 36 Tage streitig sind) befunden (vgl nur BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ergibt sich nämlich aus der Aufhebung des sog Sperrzeitbescheids auch ohne Verurteilung zur Leistung, daß statt der bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 8. Oktober 1994 für weitere 72 Tage Alg zu zahlen wäre (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht), kann es für die Berufungsfähigkeit keinen Unterschied machen, ob das SG bereits zur Leistung von Alg verurteilt oder ausschließlich den Bescheid aufgehoben hat, mit dem die Minderung der Alg-Anspruchsdauer verfügt worden ist.

    Bei der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage verbleibt es auch dann, wenn dem Kläger eine Erweiterung seines Klagebegehrens iS eines zusätzlichen Leistungsantrags (§ 99 Abs. 3 SGG) ab 8. Oktober 1994 möglich gewesen wäre (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Antrags ohne nähere Begründung: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); das Rechtsschutzinteresse für die isolierte Anfechtungsklage ist damit nicht entfallen.

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, daß sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ob für den 34jährigen Kläger insoweit die Urteile des BSG zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses älterer Arbeitnehmer im Rahmen eines erheblichen betrieblichen Personalabbaus einschlägig sind (vgl hierzu: BSGE 66, 94 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 4100 § 119 Nrn 14 und 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht), bedarf keiner näheren Untersuchung; denn der wichtige Grund iS des § 119 AFG muß nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solche, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken (BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36).

    Ein wichtiger Grund für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger irrigerweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen hat; es ist vielmehr erforderlich, daß ein wichtiger Grund objektiv gegeben war (BSGE 66, 94, 101 f = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Maßgebliche Tatsachen sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht); wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteile vom 13. März 1997, aaO).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich nämlich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, dh für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, daß ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; vgl auch BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R

    Arbeitslosengeld - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungspflicht -

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (hierzu: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12, S 28).

  • LSG Sachsen, 08.03.2001 - L 3 AL 190/99

    Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruches; Länge der Gesamtanspruchsdauer;

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihr oder von dem Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG Urteil vom 15. Juni 1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Bei der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG Urteil vom 18.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; BSG, Urteil vom 15.06.1988 - Az: 7 RAr 3/87).

    Das BSG hat dies z.B. in einem Fall verneint, in dem innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt wurde (BSGE 66, 94, 100; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig (BSGE 76, 12, 15; BSG SozR 1100 § 119 Nr. 32), wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (BSGE 48, 109, 114; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten der sorgfältige Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den hieraus sich ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Ein Irrtum über die Rechtfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (Rechtsirrtum) kann also nur dann im Einzelfall zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit wegen einer besonderen Härte führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Beklagten - hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 und 11 RAr 25/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Darüberhinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96) erforderlich, dass der Irrtum auch für das Verhalten der Klägerin bestimmend gewesen ist.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Entscheidend wäre insoweit, ob ein unverschuldeter Irrtum über den wichtigen Grund, also ua die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung, vorlag (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht (nur) über den Eintritt einer Sperrzeit bzw über das Vorliegen von Ruhenszeiträumen entschieden, sondern - formal mit drei Bescheiden - die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Februar bis 11. Juni 1996 abgelehnt (vgl hierzu: BSGE 18, 266, 268 f = SozR Nr. 22 zu § 144 SGG; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG; Urteil vom 11. November 1994 - 7 RAr 94/92 -, DBlR Nr. 4086a zu § 117 AFG; Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 105/94 und 11 RAr 65/95 -, unveröffentlicht) und gleichzeitig über die Anspruchsdauer durch die Feststellung ihrer Minderung um insgesamt 178 (169 + 9) Tage verfügt (vgl nur: BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23 S 105; SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 63; SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 6; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

    Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder von seiner Arbeitgeberin ausgegangen ist (vgl: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 25; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).

  • LSG Sachsen, 04.04.2001 - L 3 AL 151/99

    Arbeitslosenanspruch im Zusammenhang mit der Feststellung des Eintritts einer

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG SozR 4100, § 119 AFG, Nr. 28; BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az.: 11 RAr 17/96; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 9).

    Durch eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig herbei, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz besteht; kann der Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen, so ist dies als grob fahrlässig zu werten (Niesel, AFG, 2. Aufl., § 119, Rdnr. 20, BSG a. a. O.;BSG, Urteil vom 15.06.1988, Az.: 7 RAr 3/87; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az.: 11 RAr 17/96).

    Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (vgl. BSG vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96; SG SozR 4100, § 119 AFG, Rdnr. 14).

    Denn die freiwillige Arbeitsaufgabe älterer Arbeitnehmer ist - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - lediglich in Ausnahmefällen ein sozialförderungswürdiges Ziel, da es gerade jene sind, die kaum noch Chancen auf ein weiteres Arbeitsverhältnis haben (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az.: 11 RAr 17/96; BSG, Urteil vom 15.06.1988, Az.: 7 RAr 3/87).

    Hierzu können, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung ausführt, auch Umstände persönlicher bzw. wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt der Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSG, SozR 4100, § 119 Nr. 19, BSG SozR 4100, § 119 Nr. 32; BSG v. 13.03.1997, 11 RAr 17/96).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 16/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - Lösung des

    Eine Härte kann jedoch bei einem unverschuldeten Irrtum über einen wichtigen Grund vorliegen (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 92/01 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Entscheidend wäre insoweit, ob ein unverschuldeter Irrtum über den wichtigen Grund, also ua die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung, vorlag (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 22 S 27 f mwN; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S 51); der Irrtum müsste unvermeidbar gewesen sein (BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Diese Wertung wird bei einer einvernehmlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Überlegung gestützt, dass ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S 28; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 8 AL 204/06

    Eintritt einer Sperrzeit der Gewährung eines Arbeitslosengeldes wegen

    Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96; Urteil vom 13.03.1997 11 RAr 17/96).

    In den Fällen eines Rechtsirrtums über das Vorliegen einer Sperrzeitvoraussetzung erweist sich eine Regelsperrzeit nur dann als unverhältnismäßig, wenn der Irrtum unverschuldet, d.h. für den Arbeitslosen unvermeidbar, war (vgl. BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 27 f. m.w.N.; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11 S. 51 BSGE 76, 12, 15 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2; BSGE 77, 61, 64 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 ; Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 = NZA-RR 1997, 495), da ansonsten ein sorgfältiger Arbeitnehmer, der sich vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut macht, benachteiligt würde (BSG, SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 28; BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96 -, NZA-RR 1997, 495).

    Soweit er nicht mit einer Sperrzeit rechnete, hätte er sich anlässlich der Trennung mit den sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Folgen vertraut machen können (dazu BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 17/96).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 76/01 R

    Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Lösung des

  • LSG Bayern, 14.03.2002 - L 9 AL 291/99

    Eintritt einer Sperrzeit; Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

  • LSG Sachsen, 07.05.2009 - L 3 AL 238/06

    Sperrzeitbescheid und der folgende Bewilligungsbescheid als eine einheitliche

  • LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98

    Ruhen des Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund des Eintritts einer

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 59/04

    Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Ruhen des Arbeitslosengelds;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2012 - L 18 AL 376/10
  • LSG Sachsen, 09.05.2001 - L 3 AL 164/99

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

  • LSG Bayern, 13.03.2014 - L 9 AL 253/10

    Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann einen Beendigungsgrund im

  • SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15

    Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2008 - L 3 AL 72/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung bei drohender

  • SG Karlsruhe, 30.07.2018 - S 11 AL 4346/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • SG Nürnberg, 25.05.2018 - S 10 AL 289/17

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag mit

  • LSG Hessen, 20.03.2015 - L 7 AL 21/14
  • LSG Bayern, 09.01.2003 - L 11 AL 147/00

    Feststellung einer Sperrzeit und Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches;

  • LSG Bayern, 29.02.2008 - L 8 AL 142/06

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen des

  • LSG Bayern, 16.03.2007 - L 8 AL 118/05

    Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen schuldhafter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 11 AL 48/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2005 - L 6 AL 153/05

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Kündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens

  • LSG Sachsen, 10.10.2001 - L 3 AL 94/99

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anspruch auf Überbrückungsgeld;

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 12 AL 2915/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2005 - L 8 AL 289/04
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