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   BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96   

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BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

    Erstattung erbrachter Sozialleistungen bei rückwirkender Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Dafür genügt, daß der Leistungsträger eine derartige Beziehung zu Dritten annimmt (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).

    Nach § 51 Abs. 4 der - am 30. Juni 1991 außer Kraft getretenen - Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) war es zulässig, daß im Falle der Abwesenheit des Adressaten die Leistung an die (im Hause wohnhaften) Eltern ausbezahlt wurde (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10).

  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Der Gesetzgeber hat mit ihr lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre verankern wollen (vgl BT-Drucks 8/2034 S 34), weil er Verjährungsvorschriften wie § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) insoweit nicht als ausreichend erachtete (vgl BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr. 24).
  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 71/94

    Ständige Rechtsprechung

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Denn diese Entscheidung bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt, bei dem es allein um die Entziehung einer Sozialleistung, nicht um deren Rückforderung ging; für diesen Fall wurde die analoge Anwendung von § 44 Abs. 2 SGB X bejaht (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 5).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 32/93

    Kindergeld - Zahlungseinstellung - Nachzahlung - Verjährung

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Die Rechtsprechung hat die Ausschlußregelung des § 44 Abs. 4 SGB X - der nunmehr gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X idF des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229) auch bei Verwaltungsentscheidungen wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt - zwar auf andere Fälle ausgedehnt, in denen es um die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen ging, etwa aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl die Nachweise in BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4).
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Das LSG wird deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl zB BAG, NJW 1989, 606, 2213; BGHZ 67, 271, 275) diese Frage des Zugangs zu klären haben, es sei denn, die Klägerin räumt ein, daß ihr oder einem von ihr zum Empfang bevollmächtigten Vertreter der Bescheid zugegangen ist.
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Denn Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist stets, daß infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden (vgl BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Denn in solchen Fällen macht es gegenüber rechtswidrigen Ablehnungen von Leistungsanträgen oder zu niedrigen Festsetzungen sozialer Geldleistungen keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge gehabt hat, daß der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Frage stehenden Leistungen zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde (§ 48 Abs. 1 SGB X) und damit derselbe Zustand eingetreten ist, wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung nach § 50 SGB X zurückerstatten muß (ebenso BVerwGE 87, 103 ff; vgl SozR 1300 § 44 Nr. 22 = SGb 1987, 119 mit Anm von Kopp, ebenda, 121; Steinwedel, Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 39; Hauck/Haines, SGB X, § 44 RdNr 3).
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Das LSG wird deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl zB BAG, NJW 1989, 606, 2213; BGHZ 67, 271, 275) diese Frage des Zugangs zu klären haben, es sei denn, die Klägerin räumt ein, daß ihr oder einem von ihr zum Empfang bevollmächtigten Vertreter der Bescheid zugegangen ist.
  • BSG, 22.03.1989 - 7 RAr 122/87

    Umfang der Bindungswirkung von Bewilligungsbescheiden, Zugunstenverfahren nach §

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Eine auf derartige Fehler eines Verwaltungsakts zurückzuführende Benachteiligung des Bürgers soll auch noch nach Ablauf von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen durch Aufhebung des Verwaltungsakts rückwirkend beseitigt werden (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 mwN).
  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96
    Sollte die hierzu erforderliche Aufklärung scheitern und sich ein "non liquet" ergeben, trüge jedenfalls dann, wenn § 44 Abs. 1 SGB X anwendbar und der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden sein sollte, die Klägerin den Nachteil der Nichterweislichkeit der dessen Rechtswidrigkeit angeblich begründenden Tatsache, daß die Alhi-Postanweisungen weder an sie selbst noch an ihre Eltern ausgezahlt worden sind (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Die für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts geltende Verfallfrist schränkt die Überprüfung länger zurückliegender Aufhebungsbescheide auch dann nicht ein, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen hatte (Fortführung von BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 19).

    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) .

    Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr. 19), der eine Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist.

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 4, Stand März 2018) .

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf die vorliegende Gestaltung scheidet aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 - juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 20 mwN; aA für den hier nicht vorliegenden Fall der Wiederauszahlung bereits zurückgezahlter Sozialleistungen Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, RdNr 50, Stand März 2018) .

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Nach der Rechtsprechung des BSG erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach seinem Regelungszweck nicht nur Fallgestaltungen, in denen Leistungsberechtigten ein rechtlicher Nachteil durch das unrechtmäßige Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen Betroffene - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch nachträglich aufgehoben worden ist (BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 25 RdNr 11 mwN; für das SGB II BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; zum Ursprung dieser Rspr BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 S 34, juris RdNr 16; BVerwG vom 15.11.1990 - 5 C 78.88 - BVerwGE 87, 103, 107, juris RdNr 13; gegen § 44 Abs. 2 SGB X schon Kopp, Anm zu BSG vom 16.1.1986 - 4b/9a RV 9/85 - SozR 1300 § 44 Nr. 22, SGb 1987, 121) .
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