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   BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96   

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BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96 (https://dejure.org/1997,3317)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1997 - 11 RAr 83/96 (https://dejure.org/1997,3317)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 83/96 (https://dejure.org/1997,3317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Aufhebung der Bewilligung wegen wesentlicher Änderung in den Verhältnissen - Minderung der Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe - Rückwirkung von Gesetzen - Sachliche Rechtfertigung der Schlechterstellung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 16/97

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Minderung der Dauer des

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Diese Regelung ist gemäß § 134 Abs. 1 Halbsatz 1 AFG auf die zeitlich begrenzte Alhi nach § 135a AFG entsprechend anzuwenden (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine solche Interpretation, die - worauf sich das LSG bezogen hat - teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl SG Berlin, info also 1996, 21; LSG Rheinland-Pfalz, E-LSG AR-094; Kärcher in Niesel, Komm zum AFG, 1995, § 135a RdNr 6), widerspricht nicht nur der allgemeinen Zielsetzung des 1. SKWPG, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in Gesetzesmaterialien zu § 242q Abs. 10 AFG zum Ausdruck gekommen ist (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 -).

    Er sah sich zu sofortigen Sparmaßnahmen veranlaßt, in die auch solche Rechtspositionen und Ansprüche einbezogen werden sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren (BT-Drucks 12/5502 S 1, 19, 22; vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - sowie BSG-Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 42/96 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Arbeitslose, deren Anspruch auf originäre Alhi nach Maßgabe des § 110 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 134 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AFG bereits vor dem 31. März 1994 erschöpft war, sollten ihres Anspruchs bis einschließlich 31. März 1994 nicht verlustig gehen (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - ebenso Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand April 1997, § 135a RdNr 4).

    Dies ist der Fall, wenn der Eingriff zur Erreichung des angestrebten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - mwN).

    Dabei ist außerdem zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Betroffenen sich aufgrund der dreimonatigen Übergangsregelung auf die geänderte Rechtslage in ausreichendem Maße einstellen, insbesondere Sozialhilfe beantragen konnten und sich nicht mit einer sofortigen Entwertung ihrer bisherigen Rechtsposition konfrontiert sahen (BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - mwN; vgl auch BSG SozR 3-5870 § 1 Nrn 6 und 11 mwN).

    Insoweit gilt hier nichts anderes (ebenso BSG-Urteil vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - mwN).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Diese Regelung ist gemäß § 134 Abs. 1 Halbsatz 1 AFG auf die zeitlich begrenzte Alhi nach § 135a AFG entsprechend anzuwenden (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine solche Interpretation, die - worauf sich das LSG bezogen hat - teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl SG Berlin, info also 1996, 21; LSG Rheinland-Pfalz, E-LSG AR-094; Kärcher in Niesel, Komm zum AFG, 1995, § 135a RdNr 6), widerspricht nicht nur der allgemeinen Zielsetzung des 1. SKWPG, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in Gesetzesmaterialien zu § 242q Abs. 10 AFG zum Ausdruck gekommen ist (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 -).

    Er sah sich zu sofortigen Sparmaßnahmen veranlaßt, in die auch solche Rechtspositionen und Ansprüche einbezogen werden sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden waren (BT-Drucks 12/5502 S 1, 19, 22; vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - sowie BSG-Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 42/96 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Arbeitslose, deren Anspruch auf originäre Alhi nach Maßgabe des § 110 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 134 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AFG bereits vor dem 31. März 1994 erschöpft war, sollten ihres Anspruchs bis einschließlich 31. März 1994 nicht verlustig gehen (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - ebenso Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand April 1997, § 135a RdNr 4).

    Dies ist der Fall, wenn der Eingriff zur Erreichung des angestrebten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (vgl BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - mwN).

    Dabei ist außerdem zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Betroffenen sich aufgrund der dreimonatigen Übergangsregelung auf die geänderte Rechtslage in ausreichendem Maße einstellen, insbesondere Sozialhilfe beantragen konnten und sich nicht mit einer sofortigen Entwertung ihrer bisherigen Rechtsposition konfrontiert sahen (BSG-Urteile vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - und vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 - mwN; vgl auch BSG SozR 3-5870 § 1 Nrn 6 und 11 mwN).

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Wenn Art. 120 Abs. 1 GG neben den Kriegsfolgelasten in Satz 4 die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung als gesonderten, vom Bund zu übernehmenden Ausgabenblock aufzählt, so handelt es sich hier um eine Vorschrift, die nur im Verhältnis von Bund und Ländern gilt (vgl BVerfGE 14, 221, 235; Maunz/Düring/Herzog/Scholz, aaO, Art. 120 RdNr 24).

    Solche Ansprüche können nicht aus Art. 120 Abs. 1 GG, sondern nur aus den Gesetzen über die Sozialversicherung hergeleitet werden (vgl BVerfGE 14, 221, 235; BSGE 47, 184, 156 ff = SozR 2200 § 389 Nr. 1).

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 66/95

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zum 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Daran, daß die zeitliche Begrenzung der Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi - wie bei der Absenkung der Nettolohnersatzquote beim Unterhaltsgeld (vgl dazu BSGE 76, 162, 173 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22), beim Übergangsgeld (BSG-Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 97/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), beim Alg (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; BSGE 78, 201, 203 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13) und bei der Alhi (BSG-Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 -, unveröffentlicht) - geeignet und erforderlich war, durch entsprechende Ausgabenverminderung zur Konsolidierung der prekären finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte beizutragen, kann kein Zweifel bestehen.

    Im übrigen hat das BSG bereits mehrfach entschieden, daß der Gesetzgeber angesichts der historisch einmaligen Aufgabe der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands bei der Suche nach Problemlösungen einen weiten Gestaltungsspielraum besaß und seine Kompetenzen insoweit nicht überschritten hat (vgl BSGE 78, 201, 203 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13).

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlaß der Regelung und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 43, 291, 391; 72, 141, 154 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Daran, daß die zeitliche Begrenzung der Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi - wie bei der Absenkung der Nettolohnersatzquote beim Unterhaltsgeld (vgl dazu BSGE 76, 162, 173 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22), beim Übergangsgeld (BSG-Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 97/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), beim Alg (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; BSGE 78, 201, 203 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13) und bei der Alhi (BSG-Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 -, unveröffentlicht) - geeignet und erforderlich war, durch entsprechende Ausgabenverminderung zur Konsolidierung der prekären finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte beizutragen, kann kein Zweifel bestehen.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 43, 291, 391; 79, 29, 45 f; BFHE 148, 272, 276 f; Jarass/Pieroth, aaO, Art. 20 RdNr 49; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, aaO, Art. 20 VII RdNr 70).

    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlaß der Regelung und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 43, 291, 391; 72, 141, 154 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Dieser fehlende Bezug zur eigentlichen Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den Anspruch auf originäre Alhi mit einer dreimonatigen Übergangsregelung für "Altfälle" im Sinn einer für die Ordnung von Massenerscheinungen erlaubten Typisierung (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN; BVerfG in SozR 3-4100 § 136 Nr. 5) auf 312 Tage zu befristen.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Auch wenn man bei dessen Prüfung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen einer großzügigen und einer strengen Prüfung unterscheidet und den strengeren Maßstab anlegt, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6), läßt sich hier kein entsprechender Verstoß feststellen.
  • BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf den

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Dieser fehlende Bezug zur eigentlichen Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den Anspruch auf originäre Alhi mit einer dreimonatigen Übergangsregelung für "Altfälle" im Sinn einer für die Ordnung von Massenerscheinungen erlaubten Typisierung (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 mwN; BVerfG in SozR 3-4100 § 136 Nr. 5) auf 312 Tage zu befristen.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96
    Auch wenn man bei dessen Prüfung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen einer großzügigen und einer strengen Prüfung unterscheidet und den strengeren Maßstab anlegt, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 89, 365, 375 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]; 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6), läßt sich hier kein entsprechender Verstoß feststellen.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 97/95

    Absenkung von Übergangsgeld durch das SKWPG 1 - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96

    Verfassungsgemäßheit der sogenannten Karenzstunde beim Schlechtwettergeld

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 27/96

    Bemessung der Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Berücksichtigung von

  • BFH, 21.10.1986 - VIII R 1/85

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsausgabe - Geldbuße - Abschöpfung des

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • LSG Hessen, 24.05.1996 - L 10 Ar 845/95

    Befristung der originären Arbeitslosenhilfe durch das SKWPG 1 -Übergangsregelung

  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch., 1. ummittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 83/96 -, 2. mittelbar gegen § 135 a AFG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar -, Konsolidierungs - und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2001 einstimmig beschlossen:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2002 - L 12 AL 42/01

    Arbeitslosenversicherung

    Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 83/96 - festgestellt, dass eine ähnliche Übergangsregelung (ebenfalls mit dreimonatiger Übergangsfrist) verfassungsgemäss ist; seinerzeit wurde die Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe auf längstens 312 Tage begrenzt.
  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 32/96

    Anspruch auf Bewilligung originärer Arbeitslosenhilfe - Zeitliche Begrenzung der

    Dem stehen, worauf sowohl der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, als auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1997 - 7 RAr 16/97 -, unveröffentlicht, aufmerksam gemacht haben, neben dem Gesetzeswortlaut vor allem die allgemeine Zielsetzung es 1. SKWPG und die Gesetzesmaterialien zu § 242q Abs. 10 AFG entgegen (vgl auch BSG, Urteil vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 83/96 -, unveröffentlicht).
  • LSG Sachsen, 29.01.2004 - L 3 AL 71/02

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld;

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 83/96 - (bestätigt mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2001 - 1 BvR 2402/97 = SozR 3-4100 § 242q Nr. 2) festgestellt, dass die ähnliche Übergangsregelung (ebenfalls mit dreimonatiger Übergangsfrist) des § 242q AFG verfassungsgemäß war.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2001 - L 12 B 12/01

    Arbeitslosenversicherung

    So hat bereits das BSG mit Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 83/96 - festgestellt, dass eine ähnliche Übergangsregelung (ebenfalls mit 3-monatiger Übergangsfrist) verfassungsgemäß ist; seinerzeit wurde die Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe auf längstens 312 Tage begrenzt.
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