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   BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97   

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BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97 (https://dejure.org/1997,905)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1997 - 11 RAr 9/97 (https://dejure.org/1997,905)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 (https://dejure.org/1997,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Rückforderung der erbrachten Leistungen - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit - Grundsätze des "intertemporalen Prozessrechts" (Änderungen des Verfahrensrechts während eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 66/96

    Ermessen bei der Aufhebung einer Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Aufhebungsbescheid und Widerspruchsbescheid ergehen in einem einheitlichen Verfahren, das erst durch den Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8).

    Die Vorschrift modifiziert lediglich "eine zusätzliche Vergünstigung auf der Rechtsfolgeseite (Ermessensbetätigung)" (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8) und erleichtert damit die Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

    Sie betrifft ausschließlich eine Personengruppe, die sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auf Vertrauen in die rechtswidrige Begünstigung nicht berufen darf (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8).

    Wegen der Funktion der persönlichen Arbeitslosmeldung, der BA nicht nur Informationen für die Arbeitsvermittlung und die Verfügbarkeit zu vermitteln, sondern auch wahrheitsgemäße Angaben über den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit beschränkt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8 mwN).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 64.89

    Vergabe von Förderungsmitteln - Verletzung einer Rechtsvorschrift

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird (BVerwGE 64, 356, 358; BVerwG NVwZ 1993, 977).

    Hierbei handelt es sich nicht etwa - wie die Klägerin meint - um eine Umdeutung iS des § 43 SGB X. Da die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung unangetastet bleibt, wird mit dem Rückgriff auf eine andere Grundlage für die ausgesprochene Rücknahme nicht ein auf das gleiche Ziel gerichteter anderer Verwaltungsakt begründet, sondern nur die rechtliche Begründung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelung richtiggestellt (BVerwG NVwZ 1993, 977; Schoch, DÖV 1984, 401, 407).

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Wegen der Funktion der persönlichen Arbeitslosmeldung, der BA nicht nur Informationen für die Arbeitsvermittlung und die Verfügbarkeit zu vermitteln, sondern auch wahrheitsgemäße Angaben über den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit herbeizuführen, ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit beschränkt (BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8 mwN).

    Das BSG hat andererseits bereits darauf hingewiesen, daß eine wahrheitswidrige Arbeitslosmeldung nicht die Wirkung einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für Alg entfaltet (BSGE 77, 175, 179 = SozR 3-4100 § 152; Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, 1961, § 172 RdNr 2).

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Aus dem gleichen Grunde ist die Entscheidung BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

    Die materielle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (BSGE 68, 228, 231 [BSG 17.04.1991 - 1 RR 2/89] = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 mwN).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BVerwGE 64, 356, 358).

    Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird (BVerwGE 64, 356, 358; BVerwG NVwZ 1993, 977).

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß dem 1. SKWPG - auch den Übergangsvorschriften der §§ 242q und 242r AFG idF des 1. SKWPG - Übergangsregelungen nicht zu entnehmen sind (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 mwN).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Änderungen des Verfahrensrechts sind danach grundsätzlich bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (BVerfGE 87, 48, 63 ff mwN; BSGE 54, 223, 227 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BSGE 56, 222, 225 [BSG 22.03.1984 - 6 RKa 14/81] = SozR 2200 § 368n Nr. 30; BSGE 70, 133 f [BSG 19.02.1992 - GS - 1/89] = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 152 Nrn 7 und 8).
  • BSG, 19.02.1992 - GS 1/89

    Verletzung der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Änderungen des Verfahrensrechts sind danach grundsätzlich bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (BVerfGE 87, 48, 63 ff mwN; BSGE 54, 223, 227 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 3; BSGE 56, 222, 225 [BSG 22.03.1984 - 6 RKa 14/81] = SozR 2200 § 368n Nr. 30; BSGE 70, 133 f [BSG 19.02.1992 - GS - 1/89] = SozR 3-1300 § 24 Nr. 6; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 152 Nrn 7 und 8).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Mit Urteil vom 28. November 1996 - 7 RAr 56/96 - habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß § 152 AFG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung auf alle Aufhebungsbescheide anzuwenden sei, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift ergehen.
  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

    Auszug aus BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 9/97
    Die materielle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (BSGE 68, 228, 231 [BSG 17.04.1991 - 1 RR 2/89] = SozR 3-2200 § 248 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 mwN).
  • BSG, 22.03.1984 - 6 RKa 14/81

    Besetzung des Gerichts - Rechtsschutzbedürfnis - Eröffnung eines speziellen

  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132; 87, 8, 12; BSG, Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97, juris RdNr 22; BSG, Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R, juris RdNr 16 f).
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung Verwaltungsakt wegen

    Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG; BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BSG Urteil vom 18.9.1997 - 11 RAr 9/97 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R - juris RdNr 16 f) .
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw erschwert wird (BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG ; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

    Das Interesse der Klägerin daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht per se geschützt (vgl dazu: Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).

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