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   LG Köln, 23.10.2012 - 11 S 122/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,54977
LG Köln, 23.10.2012 - 11 S 122/12 (https://dejure.org/2012,54977)
LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2012 - 11 S 122/12 (https://dejure.org/2012,54977)
LG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 2012 - 11 S 122/12 (https://dejure.org/2012,54977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbung durch Empfehlungs-E-Mails und Newsletter-E-Mails nicht zwangsläufig unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung durch Empfehlungs-E-Mails und Newsletter-E-Mails nicht zwangsläufig unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Köln, 14.02.2012 - 138 C 576/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der erstmaligen Kontaktaufnahme per E-mail

    Auszug aus LG Köln, 23.10.2012 - 11 S 122/12
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2012 (138 C 576/11) wird zurückgewiesen bei folgender Neufassung der Kostenentscheidung des bezeichneten amtsgerichtlichen Urteils:.

    Das Urteil sowie das - im obig bezeichneten Umfange neugefasste - Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2012 (138 C 576/11) sind vorläufig vollstreckbar.

  • OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 3 U 1084/05

    Vereinbarkeit einer Produktempfehlung per E-Mail eines Dritten an einen von

    Auszug aus LG Köln, 23.10.2012 - 11 S 122/12
    Denn ein werbender Charakter kann den betreffenden Emails, die die Adresse eines gewerblichen Internet-Auftrittes bekanntgeben bzw. den Versand von elektronischen Informationsschreiben vorbereiten, nicht abgesprochen werden (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., 2009, § 7 UWG, Rn. 200 mit Verweis auf LG Berlin zur Newsletter-Anfrage sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, 3 U 1084/05, juris-Rn. 45: "Werbung im weitesten Sinn").

    Die Kammer tritt insoweit der Ansicht des OLG Nürnberg bei, insoweit dieses in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 25.10.2005 (3 U 1084/05, juris-Rn. 45) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Empfehlungs-Email, wie sie streitgegenständlich ist, nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden könne.

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