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   VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18   

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https://dejure.org/2018,31019
VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18 (https://dejure.org/2018,31019)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 (https://dejure.org/2018,31019)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 (https://dejure.org/2018,31019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen zwei Ehegatten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft als Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Gewährung vorläufigen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § ... 5 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 27 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthV § 39 S. 1 Nr. 3, SDÜ Art. 20, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 88, VwGO § 123 Abs. 1
    Eheliche Lebensgemeinschaft, häusliche Gemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Rechtsmittel, einstweiliger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Visumsverfahren, Abschiebungsandrohung, familiäre Lebensgemeinschaft, Untersuchungshaft

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 81 Abs 3 AufenthG 2004
    Familiennachzug zu Deutschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Einstweilige Anordnung; Familiäre Lebensgemeinschaft; Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de

    Prüfung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen zwei Ehegatten im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ; Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft als Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Gewährung vorläufigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 11 S 1608/12

    Unzumutbarkeit der Ausreise zum Zweck der Nachholung des Visumverfahrens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Anderes kann dann in Betracht kommen, wenn und solange verbleibende, letzte Zweifel am Bestehen eines Titelerteilungsanspruchs auf einer nicht hinreichenden Sachaufklärung durch die zuständige Ausländerbehörde beruhen und bzw. oder die Tragfähigkeit möglicher Ermessensgesichtspunkte (hier bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ) aufgrund einer unzureichenden Sachaufklärung durch die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht zu beurteilen ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus dem Beschluss vom 20.09.2012 - 11 S 1608/12 -, InfAuslR 2013, 30).

    Grundsätzlich gilt hier, dass vorläufiger Rechtsschutz nur dann gewährt werden kann, wenn keine Zweifel am Anspruch auf die Titelerteilung bestehen und keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2012 - 11 S 1608/12 -, InfAuslR 2013, 30).

  • BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12

    Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Denn die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, BayVBl 2014, 56 Rn. 3).

    Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, BayVBl 2014, 56 Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte findet nur dann nicht statt, wenn dem Betroffenen bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2017 - 11 S 1967/16

    Zum Streitwert in Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Nach der ständigen Festsetzungspraxis des Senats ist der Streitwert bei Aufenthaltstiteln zum Familiennachzug mit Rücksicht auf die generelle Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 5 AufenthG im Hauptsacheverfahren mit 7.500,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Hier gebietet die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsbehelfsklarheit, die erfordert, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung und Abänderung von behördlichen aber auch gerichtlichen Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 (414)) zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende und großzügige Handhabung von § 88 VwGO.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 (850); so auch zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, AuAS 2018, 182).
  • BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00

    Geltendmachung des Scheiterns der Ehe durch den Betreuer eines geisteskranken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Prägendes Element der Lebensgemeinschaft ist die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00 -, BGHZ 149, 140 (142)).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77

    Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist daher weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 -, NJW 1978, 1810 und vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14 -, BGHZ 210, 124 Rn. 13).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18
    8 Zentral für die Feststellung einer familiären Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 -, BVerwGE 136, 222 Rn. 15).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 11 S 2438/11

    Einreise eines Staatsangehörigen eines für Kurzaufenthalte von der Visumspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2018 - 11 S 816/18

    Eintritt der Erlaubnisfiktion bei Aufenthaltstitelerteilungantrag an mit gültigem

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 11 S 1224/18

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs durch

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19

    Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung;

    Steht danach die Entscheidung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch im Ermessen der Behörde, kommt eine Sicherung dieses Anspruchs durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat und die Sicherung des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nötig ist, weil andernfalls die Verwirklichung dieses Anspruchs in Gefahr wäre, oder wenn ersichtlich ist, dass die Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch zu machen droht oder bereits gemacht hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 158 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    (1) Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13, und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13).

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte aber dazu, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vollziehbar (gewesen) wäre (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 14, vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15, und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13; Bay. VGH Beschluss vom 28.10.2014 - 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 120/21

    Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus nach Ablauf seines

    Vielmehr kommt die vorläufige Sicherung des Aufenthalts des Ausländers bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in allen Fällen in Betracht, in denen das Aufenthaltsgesetz und die zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen die Möglichkeit der Titelbeantragung vom Inland aus gewähren, weil sie dem Ausländer damit eine sicherungsfähige Rechtsposition einräumen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 21).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs der § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist der Ausländer dagegen darauf verwiesen, den Anspruch auf Erteilung eines Titels vom Ausland zu verfolgen und durchzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 21; siehe auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 44), wenn keine Ausnahmen eine Beantragung vom Inland aus ermöglichen.

    Von der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann gemäß Satz 2 dieser Bestimmung jedenfalls abgesehen werden, wenn der Ausländer gänzlich ohne Visum (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris) oder lediglich mit einem den nunmehr beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht erfassenden und somit nicht mit dem "erforderlichen" Visum eingereist ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris) sowie im Falle einer Wiedereinreise, nachdem ein früher erteiltes Visum erloschen war (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.09.2020 - 10 CE 20.1914 -, juris).

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