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   VGH Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 11 S 2162/97   

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https://dejure.org/1997,6975
VGH Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 11 S 2162/97 (https://dejure.org/1997,6975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.1997 - 11 S 2162/97 (https://dejure.org/1997,6975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 1997 - 11 S 2162/97 (https://dejure.org/1997,6975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert: Festbetragsregelung im Verfahren über die Zulassung der Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung; Vertretungszwang im Beschwerdezulassungsverfahren gegen Ablehnung von PKH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 1 S 599/97

    Vertretungszwang im Beschwerdezulassungsverfahren gegen Ablehnung von PKH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 11 S 2162/97
    Nach den §§ 67 Abs. 1 S. 2, 146 Abs. 4 VwGO gilt dieser Vertretungszwang auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Verwaltungsgericht (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.3.1997, NVwZ 1997, S. 693, und vom 11.9.1997 - 11 S 1964/97).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 10 S 2222/98

    Zulassung der Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe;

    Bei Erfolglosigkeit eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Prozeßkostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- DM zu entrichten (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.09.1997 - 11 S 2162/97).

    Diese Regelung gilt in entsprechender Anwendung auch für Verfahren über die   Z u l a s s u n g   der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.09.1997 - 11 S 2162/97 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2001 - 13 S 971/01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis - Anrechnung von Duldungszeiten

    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Festbetragsregelung in Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - in entsprechender Anwendung auch für Verfahren über die Zulassung der Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.9.1997 - 11 S 2162/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 6 S 2641/99

    Kein Vertretungszwang im Prozeßkostenhilfe-Verfahren bzw Beschwerdeverfahren;

    Der Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren einschließlich des Zulassungsverfahrens kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei Erfolglosigkeit des Antrages nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- DM zu entrichten ist (zur entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung bei einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.1997 - 11 S 2162/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1998 - 9 S 2359/98

    Kein Anwaltszwang für Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Versagung von

    Die Gegenansicht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.02.1997 - 1 S 202/97 -, NVwZ 1997, 693 und vom 24.09.1997 - 11 S 2162/97; OVG Saarlouis, Beschluß vom 06.08.1997, NVwZ 1998, 413; OVG Hamburg, Beschluß vom 05.02.1998, NJW 1998, 2547; Eyermann/P. Schmidt, a.a.O., § 166 RdNr. 56; verfassungsrechtliche Bedenken äußern Berkemann, DVBl. 1998, 446 und Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 RdNr. 10 Fußnote 32) hält der Senat nicht für überzeugend.
  • OVG Hamburg, 05.02.1998 - Bs IV 171/97

    Bestehen eines Vertretungszwangs bei einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde

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  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2000 - 8 S 826/00

    Keine Prozeßkostenhilfe für Prozeßkostenhilfeverfahren

    Diese Regelung gilt in entsprechender Anwendung auch für Verfahren über die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.1998 - 10 S 2222/98 -, AnwBl. 1999, 491; Beschl. vom 24.09.1997 - 11 S 2162/97 -, VGHBW RSpDienst 1997, Beilage 12, B 2).
  • OVG Saarland, 03.11.1999 - 9 X 3/99

    Erfordernis der Nennung eines Zulassungsgrundes bei

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