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   LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16   

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LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16 (https://dejure.org/2018,50414)
LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2018 - 11 S 38/16 (https://dejure.org/2018,50414)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 11 S 38/16 (https://dejure.org/2018,50414)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 - VI ZR 139/08 -, Rn. 10, juris).

    Die hierfür maßgeblichen Umstände haben nach den allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08 mwN).

    § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH VersR 2010, 545).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung zu den ersatzfähigen Mietwagenkosten bei einer unfallbedingten Ersatzfahrzeuganmietung vom 05.03.2013 (Az.: VI ZR 245/11, zit. nach juris) nicht abgerückt.

    Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die ohne besondere Anhaltspunkte sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 13. August 2013 - 11 S 374/12 -, Rn. 10, juris).

  • LG Köln, 13.08.2013 - 11 S 374/12

    Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen ersatzfähige

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Die Kammer bemisst ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile der Kammer vom 17.02.2015, Az. 11 S 136/14, vom 13. August 2013 - 11 S 374/12 sowie vom 27. Juli 2010 - 11 S 251/09) auch im Angesicht der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12) die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen festen Wochen- und Tagespauschalen (Modus-Wert).

    Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11 - entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die ohne besondere Anhaltspunkte sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 13. August 2013 - 11 S 374/12 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 85/10

    Unfallersatzgeschäft

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist von dieser Erwägung jedoch überhaupt nicht betroffen (so auch BGH, Urteil vom 08.03.2012 - I ZR 85/10 - am Ende).

    In diesem Zusammenhang wäre auch eine mögliche Sorge des Geschädigten, dass sich das Verhalten des Versicherers möglicherweise gegenüber anderen an den Absprachen nicht beteiligten Mietwagenunternehmen als wettbewerbswidrig erweisen könnte zum einen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2012 (I ZR 85/10) unbegründet, jedenfalls aber auch - da insoweit allein Unterlassungsansprüche Dritter im Raume stünden - rechtlich irrelevant.

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Dabei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, was für den Bereich der Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.; zuletzt BGH 26.04.2016 - VI ZR 563/15 m. w. N.).

    Nach Ansicht der Kammer ist, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidung des gleichen Senats zur Frage der Verweisung auf Sonderkonditionen in Reparaturwerkstätten (Urteil vom 22.06.2019 - VI ZR 337/09), insbesondere die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Verweisung nicht abschließend geklärt.

  • AG Köln, 26.01.2016 - 268 C 164/15

    Unfallregulierung, Mietwagen

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 - Az.: 268 C 164/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 258, 67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2013 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016, Az. 268 C 164/15, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Denn dieser hat vielfach entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann, als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vgl. BGH Urteil vom 17.5.2011, Az.: VI ZR 142/10; vom 12.4.2011, Az.: VI ZR 300/09; vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09 und vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, jeweils zit. n. juris).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Nach Ansicht der Kammer ist, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidung des gleichen Senats zur Frage der Verweisung auf Sonderkonditionen in Reparaturwerkstätten (Urteil vom 22.06.2019 - VI ZR 337/09), insbesondere die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Verweisung nicht abschließend geklärt.
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Denn dieser hat vielfach entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann, als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vgl. BGH Urteil vom 17.5.2011, Az.: VI ZR 142/10; vom 12.4.2011, Az.: VI ZR 300/09; vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09 und vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, jeweils zit. n. juris).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Köln, 20.02.2018 - 11 S 38/16
    Denn dieser hat vielfach entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann, als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vgl. BGH Urteil vom 17.5.2011, Az.: VI ZR 142/10; vom 12.4.2011, Az.: VI ZR 300/09; vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09 und vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, jeweils zit. n. juris).
  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • LG Köln, 17.02.2015 - 11 S 136/14
  • LG Köln, 27.07.2010 - 11 S 251/09

    Anmietung eines Mietfahrzeuges aufgrund Verkehrsunfalls i.R.e.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • OLG München, 13.09.1996 - 21 U 5861/95

    Umfang des Unterlassensverschuldens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2011 - 8 S 8758/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Annahmepflicht für ein günstigeres

  • LG Köln, 21.05.2021 - 11 S 652/20
    Die Kammer bedient sich hierfür in ständiger Rechtsprechung des Schwacke-Mietpreisspiegels (vgl. nur die Urteile vom 20.02.2018 - 11 S 38/16, vom 17.02.2015 - 11 S 136/14, vom 13.08.2013 - 11 S 374/12 sowie vom 27.07.2010 - 11 S 251/09).
  • LG Köln, 15.01.2019 - 11 S 8/18

    Schätzgrundlage zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten

    Insoweit wird nicht verkannt, dass dem Geschädigten eine kostengünstigere Anmietung gemäß § 254 BGB grundsätzlich zugemutet wird, wenn feststeht, dass ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15 und vom 16.01.2018, 11 S 38/16).
  • LG Köln, 16.10.2018 - 11 S 343/17

    Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen eines

    Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris - anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16).
  • LG Köln, 16.10.2018 - 13 S 343/17

    Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische

    Denn die Erstattungsfähigkeit eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt nicht (allein) vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und sie infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris - anders noch die Kammer im Urteil vom 20.02.2018, 11 S 38/16).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 11 S 38.16 (https://dejure.org/2016,37657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 3 BBodSchG, § 13 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 1975 BGB, § 80 Abs 3 VwGO
    Anordnung einer Sanierungsuntersuchung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 3 BBodSchG, § 13 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 1975 BGB, § 80 Abs 3 VwGO
    Anordnung einer Sanierungsuntersuchung; Verursacher verstorben; Erbausschlagung; Zustandshaftung des Grundstückseigentümers; Verantwortlichkeit des Landes wegen Verfahrensverzögerung (verneint)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16
    Das BVerwG hat mit Beschluss vom 7. August 2013 (- 7 B 9/13 -, bei Juris, Rn. 6-11) zu der Frage, ob die Inanspruchnahme eines ohne Kenntnis von Altlasten ein Grundstück erwerbenden Grundstückseigentümers als Zustandsstörer treuwidrig, rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig sei, wenn die Behörde selbst durch langjährige Untätigkeit die Ursache dafür gesetzt habe, dass im Boden vorhandene Altlasten in den Grundwasserbereich hätten vordringen können und es im Übrigen versäumt habe, die Verursacher der Kontamination und deren Erben zu Lebzeiten in die Haftung zu nehmen, unter anderem ausgeführt: Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes würden weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine behördliche Garantenstellung begründen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 11 S 2.12

    Türke; sofort vollziehbare Ausweisung; zwingende Ausweisung; Regelausweisung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2016 - 11 S 38.16
    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 11 S 2.12 -, zit. nach juris Rn 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 N 118.16

    Anordnung von Sanierungsuntersuchung; Störerauswahl; Grundstückseigentümer als

    Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verwirkung nicht durch, denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können (vgl. bereits zitierter Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9/13 -, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, Rn. 55, juris; sowie Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 11 S 38.16 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2019 - 11 S 21.19

    Anhörung bei Abweichung von Erstentscheidung im Wiederspruchsverfahren;

    Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Begründung des Antragsgegners, die sich im Wesentlichen auf die eine besondere Dringlichkeit begründende gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner gestützt habe, den insoweit maßgeblichen Anforderungen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Senats z.B. Beschluss v. 17. Oktober 2016 - 11 S 38.16 -, juris Rn. 9) genügt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2017 - 11 S 56.17

    Verbot der Jagdausübung; Zivilrechtsstreit über die Wirksamkeit des

    Davon ausgehend ist es für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheids nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 11 S 38.16 -, juris Rn. 9).
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